Mandanten-Bereich | Impressum
 

FAQ: Abmahnung

Nur Fragen anzeigen

1
 Welcher Zweck wird mit der Abmahnung verfolgt?
  Die Abmahnung bietet für den Abmahnenden in der Regel die einzige Möglichkeit, die im Prozess entstehenden Kosten im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Abgemahnten nicht selbst tragen zu müssen.

Es gibt allerdings Ausnahmen. So z.B. wenn die Sache besonders eilbedürtig oder dem Verletzten die vorherige Abmahnung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Dann muss der Abgemahnte etwaige Prozesskosten auch bei einem sofortigen Anerkenntnis tragen.

Die vorherige Abmahnung vor einem gerichtlichen Verfahren ist allerdings keine Rechtspflicht, sondern lediglich Obliegenheit. Außer dem Kostenrisiko riskiert der Abmahnende daher keine weiteren Nachteile.
 
  Diese Frage drucken
2
 Was ist eine Abmahnung?
  Eine Abmahnung ist – insbesondere im Wettbewerbs- und Markenrecht – die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Die Abmahnung bietet dem Empfänger die Möglichkeit, ein Fehlverhalten (noch) kostengünstig außergerichtlich zu korrigieren, da im Falle des sofortigen Nachgebens weder Prozesskosten noch die deutlich höheren Anwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren anfallen.

Der typische Inhalt einer Abmahnung setzt sich zusammen aus der Darlegung des beanstandeten Verhaltens, rechtlichen Erläuterungen, der Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Abmahnenden innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben, der Androhung rechtlicher Schritte für den Fall des Untätigbleibens sowie – bei einer anwaltlichen Abmahnung – einer entsprechenden Vollmacht.

Die eigentliche Gefahr der Abmahnung liegt in Ihrer – zumindest für Privatpersonen – bedrohlichen, weil offiziell und nachdrücklich gestalteten Erscheinung. Dies kann zu weilen über die Rechtslage hinwegtäuschen und zu voreiligen Erklärungen und Zahlungen veranlassen. Diesen Umstand machen sich sog. Abmahnvereine und auch so mancher Rechtsanwalt zu Nutze, was zuweilen in den vielfach zu beobachtenden sog. Serien- oder Kettenabmahnungen gipfelt, bei denen gleich eine Vielzahl von Empfängern mit einer Abmahnung sowie einer anwaltlichen Kostennote überzogen werden.
 
  Diese Frage drucken
3
 Wann kommt die Versendung einer Abmahnung in Betracht?
  Eine Abmahnung ist grundsätzlich immer dann in Betracht zu ziehen, wenn sich der Absender durch ein Verhalten des Empfängers in seinen Rechten verletzt sieht und ihm daher ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Dies ist insbesondere bei Wettbewerbs- und Markenverletzungen, aber auch bei allen sonstigen Unterlassungsansprüchen der Fall.

Anspruchsgrundlagen für Unterlassungsansprüche finden sich für Gewerbetreibende neben dem Wettbewerbsrecht (insb. UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und dem Markenrecht (insb. MarkenG, Markengesetz) auch im BGB, z.B. im Falle von schadensersatzträchtigen Eingriffen in den Gewerbebetrieb und anderen zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltensweisen, die andauern oder deren Begehung bzw. Wiederholung droht.

Für Privatpersonen besteht z.B. ein Anspruch auf Unterlassung von belästigender Werbung via eMail, Telefon oder Fax. Auch diese - und nicht nur Unternehmen - können daher gegebenenfalls die Durchsetzung ihres Anspruchs mittels einer Abmahnung betreiben.

Die Aufzählung aller Anlässe, in denen eine Abmahnung in Betracht kommt, würde den Rahmen dieses Überblicks bei Weitem sprengen. Bitte holen Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Rat bei einem Rechtsanwalt ein, wenn Sie der Überzeugung sind, von einer anderen Person bzw. einem Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten in Ihren Rechten verletzt zu sein.
 
  Diese Frage drucken
4
 Wer darf eigentlich abmahnen bzw. abmahnen lassen?
  Eine Abmahnung kann grundsätzlich der Inhaber des Unterlassungsanspruches aussprechen, um seine eigenen Rechte zu wahren. Zu beachten ist im Wettbewerbsrecht allerdings, dass Abmahnender und Abgemahnter Konkurrenten sein müssen, also gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen an dieselben Endkunden absetzen. Sowohl im Wettbewerbs- als auch im Markenrecht ist Voraussetzung, dass der beanstandete Verstoß im geschäftlichen Verkehr begangen wurde, was im Internet allerdings schon dann der Fall sein kann, wenn eine Seite lediglich durch Bannerwerbung kostendeckend finanziert ist.

Darüber hinaus können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von den Industrie-, Handels- und Handwerkskammern sowie von bestimmten Verbrauchschutzorganisationen und anderen Interessenverbänden geltend gemacht werden. Auch diese können daher Abmahnungen aussprechen. Diese Organisationen und Verbände müssen allerdings eine gewisse Bedeutung haben, so dass nicht jeder beliebige Abmahnverein zum Aussprechen von Abmahnungen berechtigt ist.
 
  Diese Frage drucken
5
 Muss die Abmahnung von einem Rechtsanwalt ausgesprochen werden?
  Nein, der Abmahnende kann die Abmahnung genauso gut selbst aussprechen oder sich von einer anderen Person hierbei vertreten lassen.

Zu beachten ist allerdings, dass ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts natürlich auch keine entsprechenden Gebühren verlangt werden können, da diese nicht angefallen sind. Dies ist insbesondere bei sog. Abmahnvereinen zu beachten.
 
  Diese Frage drucken
6
 Welche Rechtsverletzungen können Grundlage einer Abmahnung sein?
  Die Abmahnung stammt traditionell aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts.

Prinzipiell können jedoch auch alle anderen Rechtsverletzungen mit der Abmahnung gerügt werden. Dies gilt insbesondere für das Markenrecht und das Urheberrecht, aber auch z.B. für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften. Eine Abmahnung kann deshalb auch von einer Privatperson ausgesprochen werden.
 
  Diese Frage drucken
7
 Welche sind die häufigsten Fehler bei einer Abmahnung bzgl. ihres Inhalts?
  Wichtig zu beachten ist für den Abmahnenden insbesondere, dass die Abmahnung an den richtigen Empfänger adressiert, die Zustellung nachweisbar und das beanstandete Verhalten des Abgemahnten konkret und richtig dargestellt ist.

Bzgl. der Zustellung ist zu sagen, dass die - wohl am häufigsten gewählte - Zustellungsart Fax problembehaftet ist, da die Rechtssprechung den Sendebericht nicht durchgängig als entsprechenden Nachweis gelten lässt. Jedenfalls zusätzlich ist daher die Zustellung als Übergabe- oder Einwurf-Einschreiben dringend zu empfehlen.

Eine weitere Fehlerquelle ist beispielsweise, dass die in der Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe zu niedrig bemessen und somit nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Wie hoch die Vertragsstrafe als Druckmittel sein muss, kann nur im konkreten Einzelfall bestimmt werden und entzieht sich insoweit allgemeiner Aussagen.
 
  Diese Frage drucken
8
 Wie sollte sich der Empfänger einer Abmahnung verhalten?
  Zunächst ist dringend zu empfehlen, die in einer Abmahnung gesetzten Fristen ernst zu nehmen und unabhängig von der Reaktion auf die Abmahnung einzuhalten. Die Frist kann von wenigen Stunden im Extremfall bis zu 2 Wochen reichen.

Da der Abmahnende im Falle der Ernsthaftigkeit seines Verlangens nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Verfahren in Gang setzen wird, für dessen Kosten der Abgemahnte dann unter Umständen vollständig aufzukommen hat, und diese Entscheidung darüber hinaus ergehen kann, ohne dass der Abgemahnte im Vorfeld hiervon erfährt, kann die Missachtung einer - berechtigten oder unberechtigten Abmahnung - erheblich rechtliche und finanzielle Nachteile mit sich bringen. Aus diesem Grund ist eine schnelle Reaktion unbedingt erforderlich.
 
  Diese Frage drucken
9
 Worauf sollte der Empfänger einer Abmahnung unbedingt achten?
  Wie in den vorstehenden Ausführungen bereits beschrieben, besteht im Falle einer Abmahnung sofortiger Handlungsbedarf, da der Abgemahnte ansonsten schnell vor vollendete Tatsachen gestellt werden kann und darüber hinaus - wenigstens zunächst - die entstandenen Kosten zu tragen hat. Es ist daher durchweg zu empfehlen, eine rechtskundige Person um Rat zu fragen. Auch wenn hierdurch Kosten verursacht werden, liegen diese in der überwiegenden Zahl der Fälle deutlich unter denen, die bei einem Nichtstun oder gar einer voreiligen Unterwerfung entstehen können.


Da die Fristen in einer Abmahnung bewusst kurz gehalten sind, ist Voraussetzung für eine umfassende und vor allem zutreffende rechtliche Beratung, dass alle wesentlichen Informationen zeitnah vorliegen. Insbesondere ist hierbei von Bedeutung, wer der Absender der Abmahnung ist (nicht dessen Rechtsanwalt!) und ob das mittels der Abmahnung vorgeworfene Verhalten zutreffend ist oder nicht. Je vollständiger die vorliegenden Tatsachen sind, desto eher ist ein Rechtsanwalt in der Lage, rasch - vor allem fristgerecht - eine darauf basierende Prüfung der Rechtslage vorzunehmen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie vorzubereiten.
 
  Diese Frage drucken
10
 Wann ist eine Abmahnung berechtigt / unberechtigt?
  Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn das vorgeworfene Fehlverhalten der Wirklichkeit entspricht und der Abmahnende hieraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht, der Unterlassungsanspruch also besteht. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abmahnung unberechtigt und kann daher auch nicht die ihr zugedachten Wirkungen haben.
 
  Diese Frage drucken
11
 Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen im Falle einer Abmahnung?
  Die Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren sind vielfältig und reichen vom völligen Untätigbleiben bis hin zur Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung nebst Zahlung der Abmahnkosten des Abmahnenden. Zwischenschritte sind die Abgabe der Unterlassungserklärung bei gleichzeitiger Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht oder die Verteidigung in Form einer an das (zukünftige) Prozessgericht gerichteten Schutzschrift zur Wahrung der eigenen Rechte.

Ein Untätigbleiben bietet sich in den seltensten Fällen an. Da zunächst immer davon auszugehen ist, dass der Abmahnende sein Verlangen ernsthaft verfolgt, wird man annehmen müssen, dass dieser nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einleiten wird. Ein reines Nichtstun kann daher nur im Falle einer offensichtlich
unberechtigten Abmahnung zu empfehlen sein.

Ein nahe liegende Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, ohne die Abmahnkosten zu tragen, ist, die Unterlassungserklärung abzugeben ohne die Kosten der Gegenseite auszugleichen. Dieses Vorgehen bietet sich beispielsweise an, wenn der Abgemahnte auf die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens verzichten kann und will, hierzu aber nicht verpflichtet ist. Der Abmahnende hat dann nur noch die Möglichkeit, seine Kosten einzuklagen, kann aber keine einstweilige Verfügung mehr erwirken. Die Kosten dieses Prozesses sind jedoch erheblich geringer, da es hier nur noch um die Kosten der Abmahnung geht. Zudem muss der Abmahnende beweisen, dass seine Abmahnung berechtigt war.

Kommt eine Unterlassung nicht in Betracht oder ist der Abgemahnte sogar auf die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens angewiesen, wird er sich gegen die Abmahnung oder das drohende gerichtliche Verfahren zur Wehr setzen müssen. Neben der Möglichkeit, dem Gegner den eigenen (rechtlichen) Standpunkt klar zu machen, bleibt dabei nur die Verfassung einer Schutzschrift. Diese enthält das Verteidigungsvorbringen in dem zu befürchteten gerichtlichen Verfahren. Empfänger ist das (zukünftige) Prozessgericht. Damit wird verhindert, dass eine gerichtliche Entscheidung ohne (mündliche) Anhörung des Abgemahnten ergeht und sich das Gericht alleine auf die nur einseitigen Tatsachen stützt, die der Gegner vorgebracht hat.

Für den Fall einer vollumfänglich berechtigten Abmahnung ist es aus Kostengründen für den Abgemahnten angezeigt, die Unterlassungserklärung abzugeben, die Abmahnkosten zu übernehmen und die Sache damit abschließend aus der Welt zu schaffen.
 
  Diese Frage drucken
12
 Wer trägt die Abmahnkosten auf Seiten des Abmahnenden?
  Die Kosten der Abmahnung trägt zunächst der Abmahnende selbst. Er tritt insofern in Vorleistung. Diese Abmahnkosten - insbesondere die Anwaltskosten - kann er unter bestimmten Umständen vom Adressaten der Abmahnung ersetzt vorlangen. Dies ist nur im Falle einer berechtigten Abmahnung der Fall. Dann aber schuldet der Abgemahnte die dem Abmahnenden entstandenen Abmahnosten
aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. auf spezialgesetzlicher Grundlage wie z.B. §12 UWG.

Die Verpflichtung zur Kostentragung hat ihren Grund darin, dass das Gesetz davon ausgeht, dass der Abmahnende dem Abgemahnten durch die außergerichtliche Abmahnung gewissermaßen entgegenkommt, da er ihm die
(noch) kostengünstige Gelegenheit bietet, dass als rechtsverletzend beanstandete Verhalten abzustellen. Er handelt daher (auch) im Interesse des Abgemahnten.

Vorstehendes gilt selbstverständlich nicht im Falle einer unberechtigten Abmahnung, wenn also eine Rechtsverletzung überhaupt nicht vorliegt. Dann hat
der Abmahnende nicht nur seine Kosten selbst zu tragen, sondern er läuft zudem Gefahr, auch die Kosten einer Rechtsverteidigung des Abgemahnten tragen und unter bestimmten Umständen auch Schadensersatz leisten zu müssen.

Eine unberechtigte Abmahnung kann darüber hinaus ihrerseits ein Grund für eine Abmahnung sein, wenn in ihr z.B. ein Eingriff in den Gewerbebetrieb
des Abgemahnten liegt oder ein Fall der sog. Serienabmahnung vorliegt.
 
  Diese Frage drucken
13
 Wer trägt die Kosten einer Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung?
  Der Empfänger einer Abmahnung ist aus mehreren Gründen gehalten, sich an eine rechtskundige Person zu wenden, um sich beraten zu lassen und gegebenenfalls eine entsprechende Verteidigung gegen den geltend gemachten
Anspruch vornehmen zu lassen. Hierdurch entstehen Kosten in Form von Anwaltsgebühren, die der Abgemahnte zunächst selbst zu tragen hat.

Diese Kosten kann er unter bestimmten Umständen vom Abmahnenden ersetzt verlangen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt und der Versender der Abmahnung und Anspruchsteller hierbei unterliegt. Zu einem Gerichtsverfahren kommt es schließlich, wenn entweder der Abmahnende ein solches betreibt oder der Abgemahnte seinerseits zum Angriff übergeht und sich mit einer sog. negativen Feststellungsklage an das Gericht wendet um feststellen zu lassen, das der mit der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht besteht.

Geht das Verfahren dagegen nicht über die Zustellung der Abmahnung hinaus, kann der Abgemahnte Ersatz seiner Kosten dagegen nur dann beanspruchen, wenn...

[Forsetzung folgt]
 
  Diese Frage drucken
14
 Welche Folgen hat das Untätigbleiben auf eine berechtigte Abmahnung? Welche Mehrkosten können entstehen?
  Der Absender der Abmahnung begehrt in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung und setzt hierfür eine Frist. Da die Abmahnung das gerichtliche Verfahren nur vorbereitet, wird er nach dem ergebnislosen Ablauf dieser Frist ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Verfahren - regelmäßig ein einstweiliges Verfügungsverfahren - in Gang bringen, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Hierdurch entstehen erheblich höhere Kosten als noch durch die Abmahnung, welche vom Abgemahnten zu tragen sind. Darüber hinaus kann der Unterlassungsanspruch aufgrund der gerichtlichen Entscheidung zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Dem Abgemahnten bleibt dann nur noch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, was in der Regel nur ein Anwalt tun kann.
 
  Diese Frage drucken
15
 Was ist eine Serienabmahnung (Kettenabmahnung / Massenabmahnung)?
  Eine Massenabmahung liegt vor, wenn es dem Abmahnenden weniger um die Wahrung seiner Rechte als vielmehr darum geht, Ersatz der Aufwendungen oder Kosten für die Rechtsverfolgung geht (Stichwort: Anwaltliche Kostennote).

Eine Serienabmahnung liegt daher nicht schon deshalb vor, weil eine Vielzahl von Person wegen desselben Verhaltens abgemahnt wird. Dies kann allenfalls ein Indiz sein. Es ist grundsätzlich nicht verboten, seine Rechte auch gegenüber einem größeren Personenkreis durchzusetzen.

Im Übrigen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Kettenabmahnung z.B. eine überhöhte Gebührenforderung, das Vorliegen eines nur geringen Verstoßes, eine viel zu allgemeine Schilderung des beanstandeten Verhaltens etc. Entscheidend ist letztlich der Gesamteindruck sowie die Umstände des Einzefalls.
 
  Diese Frage drucken
16
 Was ist bei Massenabmahnungen zu beachten?
  Liegt eine unzlässige Massenabmahnung vor, so ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unzulässig, die Abmahnung also unberechtigt. Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Abgemahnten besteht daher nicht.

Aber: Das Vorliegen einer unzulässigen Massenabmahnung hat grundsätzlich der Abgemahnte zu beweisen, was mitunter schwierig sein kann.
 
  Diese Frage drucken
17
 Was hat die im Wege der Abmahnung verlangte (strafbewehrte) Unterlassungserklärung zu bedeuten?
  Jeder Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten zu befürchten ist (Begehungsgefahr) oder wiederholt bzw. fortgesetzt werden wird (Wiederholungsgefahr). Der Abgemahnte kann sich daher nur dann sicher sein, nicht doch noch mit einem unter Umständen teuren gerichtlichen Verfahren überzogen zu werden, wenn er diese Gefahr beseitigt.

Dies ist nach der Rechtsprechung außergerichtlich nur dadurch möglich, dass der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgibt, das beanstandete Verhalten nicht oder nicht mehr vorzunehmen und die Ernsthaftigkeit dieses Versprechens dadurch untermauert, dass er dem Abmahnenden eine – hinreichend hohe – Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung verspricht.

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat damit zwei Folgen: zum einen entfällt der ursprüngliche Unterlassungsanspruch, so dass dessen gerichtliche Durchsetzung in der Regel keinen Erfolg mehr haben kann, solange das Fehlverhalten nicht tatsächlich wiederholt wird. Sollte sich der Abgemahnte über seine Erklärung hinwegsetzen, lebt der Unterlassungsanspruch wieder auf und kann gerichtlich durchgesetzt werden. Darüber hinaus schuldet er nunmehr für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung jedoch die versprochene Vertragsstrafe, die im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden kann.
 
  Diese Frage drucken
18
 Ist die Abmahnung unwirksam, wenn keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist?
  Nein. Es ist gewissermaßen ein Entgegenkommen des Abmahnenden, wenn er seiner Abmahnung auch die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beifügt, ohne dass er hierzu verpflichtet wäre. Grundsätzlich hat nämlich der Abgemahnte im Falle des Bestehens eines Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr im eigenen Interesse zu beseitigen und dafür die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
 
  Diese Frage drucken
19
 Muss die Unterlassungserklärung so unterschrieben werden, wie der Abmahnende sie der Abmahnung beigelegt hat?
  Nein. Die Unterlassungserklärung muss lediglich so abgegeben werden, dass sie die Begehungs- und Wiederholungsgefahr beseitigt, um einen Prozess zu vermeiden. Ist die vom Abmahnenden beigefügte Erklärung für diesen Zweck zu weit, so spricht nichts dagegen, diese den tatsächlichen Umständen anzupassen.
 
  Diese Frage drucken
20
 Welche Folgen hat die Unterwerfung aufgrund einer unberechtigten Abmahnung?
  Sollte die Abmahnung unberechtigt gewesen sein, der Empfänger dennoch eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Kosten des Abmahnenden getragen haben, so ist hinsichtlich der Folgen (Kostentragung / Unterlassungsplicht) zu unterscheiden.

[Forsetzung folgt]
 
  Diese Frage drucken
21
 Wie lange ist der Erklärende an seine Unterwerfungserklärung gebunden? Gibt es Möglichkeiten, diese zu beseitigen?
  Die Unterwerfungserklärung ist als Unterlassungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis und - falls es nicht bedingt oder befristet ist - grundsätzlich auch dauerhaft bindend.

Gleichwohl gibt es Möglichkeiten, von der einmal abgegebenen Unterwerfungserklärung nachträglich wieder loszukommen. Dies ist insbesondere relevant, wenn sich später die Rechtslage, die tatsächlichen Verhältnisse oder die Beurteilung des Verhaltens durch die Rechtsprechung ändern. Dann kommt die Befreiung von dem Unterlassungsvertrag über die sog. Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Beispiele: Das ursprünglich unlautere Verhalten wird später als zulässig erachtet, die irreführenden Aussagen werden tatsächlich wahr oder eine Marke stellt sich als nicht rechtsbeständig heraus.

Im Übrigen kommen auch - allerdings seltener - Anfechtung, vertragliche Aufhebung, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sowie Bedingung und Befristung als Vertragsbeendigung in Betracht.
 
  Diese Frage drucken
22
 Wirkt eine Unterlassungserklärung in der gleichen Sache auch gegen einen Dritten?
  In der Regel ja. Durch die Unterwerfung wird die Wiederholungsgefahr beseitigt, was grundsätzlich auch gegenüber Dritten wirkt, wenn die beanstandeten Verstöße identisch sind. Der Dritte muss über die bereits abgegebene Unterlassungserklärung informiert werden, damit er sein weiteres Verhalten hierauf einrichten kann.

Keine Drittwirkung hat die Unterlassungserklärung allerdings dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Dritte und der Abgemahnte zum Nachteil des Dritten zusammenarbeiten. Dann ist eine Zweitunterwerfung erforderlich.
 
  Diese Frage drucken
23
 Was ist eine einstweilige Verfügung?
  Die einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Das Verfügungsverfahren folgt der Abmahnung auf Antrag des Abmahnenden nach, wenn der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgibt. Die einstweilige Verfügung enthält in der Regel eine vorläufige Regelung (deshalb "vorläufiger Rechtsschutz"). Sie kann deshalb aber auch unter erleichterten Beweisbelastungen und u.U. ohne jede Anhörung des Abgemahnten ergehen. Das Verfahren eignet sich dagegen nicht zur Durchsetzung von Leistungs-, insbesondere Zahlungsansprüchen, da eine endgültige Entscheidung erforderlich wäre.

Problematisch für den Abgemahnten ist der Umstand, dass die einstweilige Verfügung bei Dringlichkeit ohne seine Anhörung ergehen kann und die von ihm - jedenfalls vorerst - zu tragenden Kosten daher ohne sein Zutun verursacht werden.

Im Übrigen besteht die Schwierigkeit darin, dass die einstweilige Verfügung auf unsicherer Tatsachengrundlage ergeht, da die Anforderungen an den Beweis einzelner Tatsachen bei weitem nicht so groß sind wie in normalen Klageverfahren. Zum Teil beruht die einstweilige Verfügung alleine auf den Behauptungen des Abmahnenden (Antragsteller). Die Fehleranfälligkeit und damit das Kostenrisiko ist für den Empfänger der Abmahnung und Antragsgegner des Verfügungsverfahrens entsprechend hoch und unkalkulierbar.
 
  Diese Frage drucken
24
 Welche Folgen hat eine unrichtige einstweilige Verfügung für den Abgemahnten (Antragsgegner)?
  Auch im vorläufigen Rechtsschutz sind Rechtsmittel möglich, mit denen die ergangene einstweilige Verfügung angegriffen werden kann. Ist die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen, so wird sie hier ganz oder teilweise aufgehoben. Auch über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten der Abmahnung wird hier neu entschieden.

Sollte sich darüber hinaus herausstellen, dass der Abmahnende bzw. Antragssteller bewusst unzutreffende Behauptungen aufgestellt hat, um eine einstweilige
Verfügung zu erlangen, so hat er ferner für den dadurch entstandenen Schaden vollumfänglich aufzukommen. Dieser Schadensersatzanspruch kann mit einer normalen Leistungsklage verfolgt werden.

Zu bedenken ist jedoch, dass auch aus einer unrichtigen einstweiligen Verfügung zunächst bis zu einer gegenläufigen Entscheidung vollstreckt werden, das eingeforderte Verhalten also erzwungen werden kann. Nicht in allen Fällen bietet ein Schadensersatz in Geld - der erst noch einzuklagen ist ! - einen zureichenden Ausgleich hierfür. Man denke nur an eine kostenintensive und letztendlich rechtmäßige, aber im Wege der einstweiligen Verfügung gestoppte Werbekampagne. Deren spätere Fortsetzung wird in den seltensten Fällen erfolgsversprechend sein.
 
  Diese Frage drucken
25
 Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen eine einstweilige Verfügung?
  Sollte der Abgemahnte die Abmahnung ignoriert oder der Abmahnende aus sonstigen Gründen ein gerichtliches Verfahren in Gang gesetzt haben, als dessen Ergebnis eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten erlassen wurde, so bestehen auch in diesem Fall noch mehrere Verteidigungsmöglichkeiten.

Feststehende Tatsachen sind in keinem Fall geschaffen. Welche Rechtsbehelfe gegeben sind, hängt insbesondere davon ab, ob die einstweilige Verfügung mit oder ohne Beteiligung / Anhörung des Abgemahnten erlassen wurde.

Ihnen allen ist jedoch gemeinsam, dass ihre Erfolgsaussichten durch die Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung (einstweilige Verfügung) bedingt sind. Dies ist der Fall, wenn das Gericht von falschen tatsächlichen Grundlagen ausgeht, weil der Antragsteller diese nicht umfassend und richtig dargestellt hat, oder es falsche rechtliche Schlüsse aus dem Tatsachenstoff gezogen hat.

Wird die Entscheidung aufgrund eines Rechtbehelfs aufgehoben, so wird auch über die gesamten entstandenen Kosten neu und jetzt zu Lasten des Abmahnenden bzw. Antragstellers entschieden.
 
  Diese Frage drucken

 

Weitere Beiträge zum Thema

Dieses Dokument ist ein redaktioneller Artikel 07.04.2006 - Internet-Branchenverzeichnisse
Wettbewerbswidrigkeit von Anzeigen in Internet-Branchenverzeichnissen
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 01.03.2006 - Wiederholungsgefahr
Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Unterlassungsvertrag
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 28.02.2006 - Mißbräuchliche Rechtsverfolgung
Verlust der Klagebefugnis bei Massenabmahnung
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 27.02.2006 - Prozessführungsbefugnis
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch ein Kleinstunternehmen
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 26.02.2006 - Entbehrlichkeit einer Abmahnung
Entbehrlichkeit einer vorgerichtlichen Abmahnung bei feststehender Erfolglosigkeit
 
 
Aktuelle Nachrichten in Computer- & Internetrecht

Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 11.04.2006 - eBay
Widerrufsbelehrung auf der "mich"-Seite nicht ausreichend
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 10.04.2006 - Umlaut-Domain
Zur Wettbewerbswidrigkeit von generischen Umlaut-Domains
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 31.03.2006 - Individualsoftware
Anforderungsprofil einer Individual-Software im Hinblick auf spätere Mängel
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 10.03.2006 - OEM-Software
Verkauf gefälschter OEM-Software-Lizenzen
 
Dieses Dokument ist eine gerichtliche Entscheidung 10.03.2006 - eBay-Auktionsbeschreibung
Verwendung fremder Marke in Beschreibung einer Internet-Auktion
 
 
 Ihr Ansprechpartner
Markus Wekwerth
Rechtsanwalt
»
Kontakt-Formular
Über dieses Formular können Sie direkten und unverbindlichen Kontakt mit dem Rechtsanwalt aufnehmen.
 
 Rechtsberatung
Wir beraten und vertreten Sie bundesweit, da die Kommunikation größtenteils elektronisch erfolgen kann.