Was hat die im Wege der Abmahnung verlangte (strafbewehrte) Unterlassungserklärung zu bedeuten?
Jeder Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriges Verhalten zu befürchten ist (Begehungsgefahr) oder wiederholt bzw. fortgesetzt werden wird (Wiederholungsgefahr). Der Abgemahnte kann sich daher nur dann sicher sein, nicht doch noch mit einem unter Umständen teuren gerichtlichen Verfahren überzogen zu werden, wenn er diese Gefahr beseitigt.
Dies ist nach der Rechtsprechung außergerichtlich nur dadurch möglich, dass der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung mit dem Inhalt abgibt, das beanstandete Verhalten nicht oder nicht mehr vorzunehmen und die Ernsthaftigkeit dieses Versprechens dadurch untermauert, dass er dem Abmahnenden eine – hinreichend hohe – Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung verspricht.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat damit zwei Folgen: zum einen entfällt der ursprüngliche Unterlassungsanspruch, so dass dessen gerichtliche Durchsetzung in der Regel keinen Erfolg mehr haben kann, solange das Fehlverhalten nicht tatsächlich wiederholt wird. Sollte sich der Abgemahnte über seine Erklärung hinwegsetzen, lebt der Unterlassungsanspruch wieder auf und kann gerichtlich durchgesetzt werden. Darüber hinaus schuldet er nunmehr für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung jedoch die versprochene Vertragsstrafe, die im Wege der Leistungsklage durchgesetzt werden kann.
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