Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen im Falle einer Abmahnung?
Die Möglichkeiten auf eine Abmahnung zu reagieren sind vielfältig und reichen vom völligen Untätigbleiben bis hin zur Abgabe der verlangten Unterlassungserklärung nebst Zahlung der Abmahnkosten des Abmahnenden. Zwischenschritte sind die Abgabe der Unterlassungserklärung bei gleichzeitiger Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht oder die Verteidigung in Form einer an das (zukünftige) Prozessgericht gerichteten Schutzschrift zur Wahrung der eigenen Rechte.
Ein Untätigbleiben bietet sich in den seltensten Fällen an. Da zunächst immer davon auszugehen ist, dass der Abmahnende sein Verlangen ernsthaft verfolgt, wird man annehmen müssen, dass dieser nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte einleiten wird. Ein reines Nichtstun kann daher nur im Falle einer offensichtlich
unberechtigten Abmahnung zu empfehlen sein.
Ein nahe liegende Möglichkeit, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern, ohne die Abmahnkosten zu tragen, ist, die Unterlassungserklärung abzugeben ohne die Kosten der Gegenseite auszugleichen. Dieses Vorgehen bietet sich beispielsweise an, wenn der Abgemahnte auf die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens verzichten kann und will, hierzu aber nicht verpflichtet ist. Der Abmahnende hat dann nur noch die Möglichkeit, seine Kosten einzuklagen, kann aber keine einstweilige Verfügung mehr erwirken. Die Kosten dieses Prozesses sind jedoch erheblich geringer, da es hier nur noch um die Kosten der Abmahnung geht. Zudem muss der Abmahnende beweisen, dass seine Abmahnung berechtigt war.
Kommt eine Unterlassung nicht in Betracht oder ist der Abgemahnte sogar auf die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens angewiesen, wird er sich gegen die Abmahnung oder das drohende gerichtliche Verfahren zur Wehr setzen müssen. Neben der Möglichkeit, dem Gegner den eigenen (rechtlichen) Standpunkt klar zu machen, bleibt dabei nur die Verfassung einer Schutzschrift. Diese enthält das Verteidigungsvorbringen in dem zu befürchteten gerichtlichen Verfahren. Empfänger ist das (zukünftige) Prozessgericht. Damit wird verhindert, dass eine gerichtliche Entscheidung ohne (mündliche) Anhörung des Abgemahnten ergeht und sich das Gericht alleine auf die nur einseitigen Tatsachen stützt, die der Gegner vorgebracht hat.
Für den Fall einer vollumfänglich berechtigten Abmahnung ist es aus Kostengründen für den Abgemahnten angezeigt, die Unterlassungserklärung abzugeben, die Abmahnkosten zu übernehmen und die Sache damit abschließend aus der Welt zu schaffen.
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