FAQ: Abmahnung

Wann kommt die Versendung einer Abmahnung in Betracht?
Eine Abmahnung ist grundsätzlich immer dann in Betracht zu ziehen, wenn sich der Absender durch ein Verhalten des Empfängers in seinen Rechten verletzt sieht und ihm daher ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Dies ist insbesondere bei Wettbewerbs- und Markenverletzungen, aber auch bei allen sonstigen Unterlassungsansprüchen der Fall.

Anspruchsgrundlagen für Unterlassungsansprüche finden sich für Gewerbetreibende neben dem Wettbewerbsrecht (insb. UWG, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und dem Markenrecht (insb. MarkenG, Markengesetz) auch im BGB, z.B. im Falle von schadensersatzträchtigen Eingriffen in den Gewerbebetrieb und anderen zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltensweisen, die andauern oder deren Begehung bzw. Wiederholung droht.

Für Privatpersonen besteht z.B. ein Anspruch auf Unterlassung von belästigender Werbung via eMail, Telefon oder Fax. Auch diese - und nicht nur Unternehmen - können daher gegebenenfalls die Durchsetzung ihres Anspruchs mittels einer Abmahnung betreiben.

Die Aufzählung aller Anlässe, in denen eine Abmahnung in Betracht kommt, würde den Rahmen dieses Überblicks bei Weitem sprengen. Bitte holen Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Rat bei einem Rechtsanwalt ein, wenn Sie der Überzeugung sind, von einer anderen Person bzw. einem Unternehmen durch ein bestimmtes Verhalten in Ihren Rechten verletzt zu sein.
 
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