Wer trägt die Abmahnkosten auf Seiten des Abmahnenden?
Die Kosten der Abmahnung trägt zunächst der Abmahnende selbst. Er tritt insofern in Vorleistung. Diese Abmahnkosten - insbesondere die Anwaltskosten - kann er unter bestimmten Umständen vom Adressaten der Abmahnung ersetzt vorlangen. Dies ist nur im Falle einer berechtigten Abmahnung der Fall. Dann aber schuldet der Abgemahnte die dem Abmahnenden entstandenen Abmahnosten
aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. auf spezialgesetzlicher Grundlage wie z.B. §12 UWG.
Die Verpflichtung zur Kostentragung hat ihren Grund darin, dass das Gesetz davon ausgeht, dass der Abmahnende dem Abgemahnten durch die außergerichtliche Abmahnung gewissermaßen entgegenkommt, da er ihm die
(noch) kostengünstige Gelegenheit bietet, dass als rechtsverletzend beanstandete Verhalten abzustellen. Er handelt daher (auch) im Interesse des Abgemahnten.
Vorstehendes gilt selbstverständlich nicht im Falle einer unberechtigten Abmahnung, wenn also eine Rechtsverletzung überhaupt nicht vorliegt. Dann hat
der Abmahnende nicht nur seine Kosten selbst zu tragen, sondern er läuft zudem Gefahr, auch die Kosten einer Rechtsverteidigung des Abgemahnten tragen und unter bestimmten Umständen auch Schadensersatz leisten zu müssen.
Eine unberechtigte Abmahnung kann darüber hinaus ihrerseits ein Grund für eine Abmahnung sein, wenn in ihr z.B. ein Eingriff in den Gewerbebetrieb
des Abgemahnten liegt oder ein Fall der sog. Serienabmahnung vorliegt.
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