Ist die Abmahnung unwirksam, wenn keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist?
Nein. Es ist gewissermaßen ein Entgegenkommen des Abmahnenden, wenn er seiner Abmahnung auch die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beifügt, ohne dass er hierzu verpflichtet wäre. Grundsätzlich hat nämlich der Abgemahnte im Falle des Bestehens eines Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr im eigenen Interesse zu beseitigen und dafür die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
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