FAQ: Abmahnung

Muss die Unterlassungserklärung so unterschrieben werden, wie der Abmahnende sie der Abmahnung beigelegt hat?
Nein. Die Unterlassungserklärung muss lediglich so abgegeben werden, dass sie die Begehungs- und Wiederholungsgefahr beseitigt, um einen Prozess zu vermeiden. Ist die vom Abmahnenden beigefügte Erklärung für diesen Zweck zu weit, so spricht nichts dagegen, diese den tatsächlichen Umständen anzupassen.
 
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