FAQ: Abmahnung

Wie lange ist der Erklärende an seine Unterwerfungserklärung gebunden? Gibt es Möglichkeiten, diese zu beseitigen?
Die Unterwerfungserklärung ist als Unterlassungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis und - falls es nicht bedingt oder befristet ist - grundsätzlich auch dauerhaft bindend.

Gleichwohl gibt es Möglichkeiten, von der einmal abgegebenen Unterwerfungserklärung nachträglich wieder loszukommen. Dies ist insbesondere relevant, wenn sich später die Rechtslage, die tatsächlichen Verhältnisse oder die Beurteilung des Verhaltens durch die Rechtsprechung ändern. Dann kommt die Befreiung von dem Unterlassungsvertrag über die sog. Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.

Beispiele: Das ursprünglich unlautere Verhalten wird später als zulässig erachtet, die irreführenden Aussagen werden tatsächlich wahr oder eine Marke stellt sich als nicht rechtsbeständig heraus.

Im Übrigen kommen auch - allerdings seltener - Anfechtung, vertragliche Aufhebung, außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sowie Bedingung und Befristung als Vertragsbeendigung in Betracht.
 
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