Wirkt eine Unterlassungserklärung in der gleichen Sache auch gegen einen Dritten?
In der Regel ja. Durch die Unterwerfung wird die Wiederholungsgefahr beseitigt, was grundsätzlich auch gegenüber Dritten wirkt, wenn die beanstandeten Verstöße identisch sind. Der Dritte muss über die bereits abgegebene Unterlassungserklärung informiert werden, damit er sein weiteres Verhalten hierauf einrichten kann.
Keine Drittwirkung hat die Unterlassungserklärung allerdings dann, wenn der Verdacht besteht, dass der Dritte und der Abgemahnte zum Nachteil des Dritten zusammenarbeiten. Dann ist eine Zweitunterwerfung erforderlich.
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