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FAQ: Tauschbörsen / Filesharing und digitale Privatkopie

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1
 Darf ich eine von mir gekaufte Musik-CD rippen, die Tracks als MP3-Dateien speichern und auf meinen (tragbaren) Player übertragen?
  Ja, solange hierbei kein Kopierschutz umgangen werden muss, der dies nach dem Willen des Herstellers verhindern soll und auch kann. Nach geltendem Urheberrecht besteht nämlich kein Anspruch auf die Anfertigung von Privatkopien für die Nutzung auf tragbaren Playern oder anderen Geräten. Grundsätzlich ist jedoch nur die Herstellung „einzelner“ Kopien erlaubt, wobei sich eine verbindliche Obergrenze nicht ausmachen lässt.
 
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2
 Darf ich online gekaufte Musik (Musicload/iTunes) brennen und wieder rippen?
  Hier gilt im Grunde dasselbe wie bei der vorhergehenden Frage: lässt der Anbieter das Brennen zu bzw. ist dies ohne Umgehung eines Kopierschutzes möglich, so ist das rippen der dann rechtmäßig hergestellten Audio-CD ebenfalls erlaubt. Das gilt selbstverständlich nur, wenn dies zu rein privaten Zwecken erfolgt.
 
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3
 Ist es strafbar, einen vorhandenen Kopierschutz zu umgehen?
  Ja und Nein. Grundsätzlich ist die Aushebelung eines technisch wirksamen Kopierschutzes unter Strafe gestellt (bis zu 3 Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe). Dies gilt allerdings nicht im rein privaten Bereich und zwischen persönlich eng verbundenen Personen. Wer allerdings lose Bekanntschaften mit so vervielfältigten Files versorgt, kann schon in Schwierigkeiten geraten.
 
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4
 Darf ich mir von einem guten Freund eine CD ausleihen, rippen und die MP3s nutzen, wenn diese über keinen Kopierschutz verfügt?
  Grundsätzlich ja. Es muss sich allerdings wirklich um einen guten Freund handeln, zu dem eine besondere persönliche Beziehung besteht, da Kopien für den Privatgebrauch nur im engsten Familien- und Freundeskreis zulässig sind. Außerdem darf der Vorgang nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein.
 
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5
 Gilt das auch für eine mobile Festplatte eines Freundes voller MP3s?
  Bei einer undifferenzierten Auswahl einer Vielzahl von Dateien auf einer mobilen Festplatte müssen – anders als beim rippen von CD – wenigstens Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kopiervorlagen bestehen. Nach der Herkunft der Files zu fragen bietet sich daher in jedem Fall an. Kopiert werden sollte grundsätzlich nur, wenn sich bestehende Zweifel beseitigen lassen.
 
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6
 Darf ich Musik-Tauschbörsen (peer-to-peer-Netzwerke) nutzen, um Musik herunterzuladen?
  Hier ist die Rechtslage mehr als unklar. Die Herstellung von Vervielfältigungsstücken, was der Download zweifellos ist, zu privaten Zwecken setzt wie gesagt ein nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage voraus. Bekanntlich ist jedoch die (kostenlose) Verbreitung von Musikdateien über Tauschbörsen in keiner Weise vom Willen des Urhebers oder Verwertungsberechtigten gedeckt. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die angebotenen Files unter Verletzung von Urheberrechten und damit rechtswidrig hergestellt wurden. Gleichwohl gehen manche Juristen davon aus, dieser Umstand sei in der Regel nicht erkennbar und das Herunterladen daher folgenlos. Verlassen sollte man sich hierauf indes nicht, im Gegenteil.
 
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7
 Welche Strafen oder sonstige Nachteile drohen bei der Nutzung von illegalen Tauschbörsen?
  Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Musikdateien ist vom Gesetz mit einer Strafe von bis zu 3 Jahren Freiheitsentzug, bei gewerblichem Handeln bis zu 5 Jahren, oder mit Geldstrafe bedroht. Dabei muss man allerdings erwähnen, dass dies Obergrenzen sind. Bei einmaligen Verstößen kommt in der Regel noch nicht einmal eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im zivilrechtlichen Bereich bestehen unter Umständen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche, die nicht nur im Falle der gerichtlichen Durchsetzung ein erhebliches Loch ins Budget reißen können. Im Ernstfall sollten Betroffene allerdings eine rechtskundige Person ihres Vertrauens befragen. Selten wird die Sache nämlich so heiß gegessen, wie sie gekocht wird.
 
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8
 Darf ich mir von Webseiten MP3s runter laden?
  Nur, wenn die dadurch bewirkte Vervielfältigung dem Willen des Rechteinhabers entspricht. Dies ist regelmäßig nur bei den kostenpflichtigen Download-Plattformen der Fall. Ausnahmen können natürlich bestehen, vor allem im Hinblick auf unbekannte Künstler, die das Internet bewusst zur Verbreitung ihrer Werke nutzen. Grundsätzlich kann man sich allerdings an der Faustregel „was nichts kostet, ist auch nichts“ orientieren, womit selbstverständlich nicht die Qualität der Datei, sondern deren Rechtmäßigkeit gemeint ist. Eine Einschränkung ist allerdings z.B. für ausländische Anbieter zu machen, die zwar kostenpflichtig, aber auffällig günstig sind. Auch hier sind Zweifel angebracht, weshalb nur zu raten ist, von solchen Angeboten Abstand zu nehmen.
 
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9
 Was ist, wenn ein illegales Web-Angebot nicht als solches erkennbar ist?
  Dieser Umstand bewahrt den Nutzer jedenfalls vor einer strafrechtlichen Verfolgung sowie zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Ein Unterlassungsanspruch besteht dagegen gleichwohl, da dieser von einem Verschulden unabhängig ist. Man wird allerdings davon ausgehen können, dass es die Rechteinhaber nicht auf diejenigen abgesehen haben, die unverschuldet auf ein solches Angebot hereingefallen sind, sondern vielmehr auf die dahinter stehenden Anbieter. Man sollte sich allerdings stets vergewissern, wo man auf einen Download-Link klickt, um sich nicht dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen.
 
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10
 Darf die Musikindustrie die (angekündigte) Vorratsdatenspeicherung für zivilrechtliche Schadensersatz- und Unterlassungsklagen nutzen?
  Die geplante und auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2006 zurückgehende Vorratsdatenspeicherung betrifft die Speicherung und Herausgabe von Kommunikationsdaten ausschließlich zum Zweck der Verfolgung schwerer Straftaten. Damit ist eine Verwendung für zivilrechtliche Schadensersatz- und/oder Unterlassungsklagen ausgeschlossen. Im Übrigen stellen die Mehrzahl der im Zusammenhang mit (privaten) Urheberrechtsverletzungen stehenden Handlungen keine schweren Straftaten in diesem Sinne dar, sodass auch eine mittelbare Erlangung der Daten über die vorherige Initiierung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu befürchten ist.
 
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11
 Darf ich mir ein Musikstück "illegal" runterladen, das ich zuvor online gekauft habe?
  Nein, es handelt sich hierbei um einen weit verbreiteten Irrtum. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kopie kommt es nämlich alleine auf die hierfür verwendete Vorlage an. Stammt der nach dem Kauf getätigte Download also aus einer rechtswidrigen Quelle, liegt eine Urheberrechtsverletzung selbst dann vor, wenn das gekaufte File grundsätzlich via brennen-rippen hätte vervielfältigt werden können. Gleiches gilt für das rippen von CD.
 
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