Die Impressumspflicht im Internet

Welche weiteren Informationspflichten gelten für die freien Berufe?
Angehörige bestimmter freier Berufe wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte und Apotheker müssen folgende weitere Angaben in ihr Impressum aufnehmen:

  • Die zuständige Kammer, der der Anbieter angehört.


  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen worden ist.


  • Die berufsrechtlichen Vorschriften und der Hinweis, wie diese zugänglich sind. Die Kammern halten diese Vorschriften in der Regel auf ihren Internet-Seiten zum Abruf bereit. Eine Verlinkung hierauf ist ausreichend.

 
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