12. Mai 2010

Lightcycle GmbH: Abmahnung wegen fehlender Registrierung gem. ElektroG

Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, München, mahnt derzeit bundesweit Händler für Beleuchtungskörper wegen fehlender Registrierung nach dem ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) ab. Hierzu sind alle Händler verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Die Abmahnungen sind vor allem hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten (Abmahnkosten) fragwürdig.

Die Lightcycle GmbH organisiert für die angeschlossenen Händler die Rücknahme von Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und Hochdruckentladungslampen. Geschäftstätigkeit ist also im weitesten Sinne die Entsorgung und das Recycling von Altgeräten.

Abgemahnt wird demgegenüber die fehlende Registrierung nach dem ElektroG durch den Einzelhandel. Ganz offensichtlich liegt der Abmahnung daher nie ein Wettbewerbsverhältnis zugrunde, da die jeweiligen Leistungen nicht im Wettbewerb miteinander konkurrieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die abgemahnten Händler grundsätzlich nach dem ElektroG zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind. Die Mitbewerbereigenschaft ist jedoch die maßgebliche Voraussetzung einer Abmahnung auf Grundlage des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) – § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Die Abmahnungen lassen sich damit nur noch darauf stützen, dass die Lightcycle GmbH ein Interessenverband gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darstellt. Das – und damit die Berechtigung der Abmahnung – kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Es stellt jedoch die horrenden Abmahnkosten im 4-stelligen Bereich in Frage. Der Gegenstandswert wird dabei regelmäßig mit € 25.000,00 angegeben.

Zum einen ist schon fraglich, ob ein Interessenverband, der sich “gewerbsmäßig” mit Wahrung eines fairen Wettbewerbs befasst, überhaupt berechtigt ist, die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung zu verlangen. Schließlich verfügt man selbst über hinreichende Erfahrung mit immer gleichen Abmahnungen, was schon die Erforderlichkeit der Einschaltung von Rechtsanwälten – und damit der Kostenerstattungspflicht – in Frage stellt.

Damit kann die Lightcycle GmbH – die Berechtigung der Abmahnung vorausgesetzt - im Grunde nur die Erstattung einer Abmahnpauschale verlangen und ist insofern den sonstigen Wettbewerbsverbänden (z.B. Verbraucherzentrale, Wettbewerbszentrale etc.) gleichgestellt. Diese Pauschale orientiert sich allerdings ausschließlich am tatsächlichen Aufwand und dürfte sich bei ca. € 200 – € 300 bewegen. Damit ist die Kostenforderung im Ergebnis um rund € 1.000 übersetzt.

Betroffene sollten sich daher nicht von den Drohungen und der Hartnäckigkeit der Lightcycle-Anwälte beeindrucken lassen. Widerstand lohnt sich in jedem Fall, zumal die Erfahrung zeigt, dass Lightcycle die streitige Durchsetzung der Abmahnkosten scheut.

Autor: Dr. Markus Wekwerth

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