Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat für die Apotheker entschieden und das Fremdbesitzverbot nach dem Apothekengesetz bestätigt. Damit ist es in Deutschland weiterhin nicht möglich, Apothekenketten zu betreiben.
Das Gericht bestätigt mit seiner Entscheidung die Vereinbarkeit des deutschen Apothekengesetzes mit dem Europarecht und gibt damit der sicheren und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung den Vorzug gegenüber wirtschaftlichen Interessen. Die hiermit verbundene Einschräkung der Niederlassungsfreiheit sei vor diesem Hintergrund hinzunehmen.
Damit muss eine Apotheke stets inhabergeführt, wobei bis zu 4 regionale Niederlassungen zulässig sind. Gleichwohl ist DocMorris nicht daran gehindert, sogenannte Markenpartnerschaften mit einzelnen Apotheken zu schließen, solange diese selbstständig bleiben und sich die Zusammenarbeit auf Marketing, Einkauf und andere organisatorische Belange beschränkt. Ebenso ist das Versandhandelsgeschäft von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.
Quelle/Fundstelle: EuGH, Urteil vom 19.05.2009 – C-171/07 und C-172/07 (Apothekerkammer des Saarlandes, Deutscher Apothekerverband ./. Saarland)
Autor: Dr. Markus Wekwerth
