Uns sind in letzter Zeit einige Fälle bekannt geworden, in denen eine “Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. - Zweigstelle Hamm-Bellendorf” Abmahnungen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage ausspricht und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Auslagen von rund € 200 auffordert. Beanstandet werden überwiegend bagatellartige Verstöße gegen Informationspflichten wie z.B. die Auferlegung der Rücksendekosten im Rahmen der Widerrufsbelehrung.
Nach Auskunft der Wettbewerbszentrale unterhält diese keine Zweigstelle in Hamm, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um eine missbräuchliche Abmahntätigkeit handelt, weil eine entsprechende Befugnis fehlt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass auf die Abgabe der zunächst geforderten Unterlassungserklärung großzügig verzichtet wird, wenn die Kosten fristgerecht erstattet werden. Dies belegt hinreichend, worum es in Wahrheit geht - jedenfalls nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs.
Betroffenen ist zu raten, auf die Forderungen nicht einzugehen, also weder die Unterlassungserklärung abzugeben noch die Kosten zu erstatten. Um künftige Abmahnungen von Berechtigten zu vermeiden, sollte die Beanstandung jedoch zum Anlass genommen werden, dass eigene Angebot zu überprüfen.
Achtung: Vorstehende Ausführungen können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Im Zweifel sollte daher immer ein spezialisierter Rechtsanwalt (z.B. ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) eingeschaltet werden, um die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen.