Archiv für die Kategorie ‘Achtung Abmahngefahr !’

02. Dezember 2011

LG Stuttgart / LG Hamburg: Rechtsichere Einbindung von AGB und Widerrufsbelehrung auf dem Amazon-Marketplace nicht möglich

Wer bei Amazon direkt kauft, erlebt ein Musterbeispiel für die Erfüllung von fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. AGB und Widerrufsbelehrung sind zutreffend formuliert, an der passenden Stelle eingebunden und werden überdies nach dem Kauf per E-Mail in Textform übersendet. Perfekt. Wer sich als Verkäufer auf dem Amazon-Marketplace betätigt, kann sich dagegen warm anziehen: nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte Stuttgart und Hamburg ist dort ein rechtssicherer Handel quasi ausgeschlossen. (weiterlesen…)

19. Mai 2011

Preisangaben “inkl. MwSt.” nicht immer zutreffend – Abmahnung wegen Irreführung droht

Die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt verschiedene Anforderungen an Preisangaben gewerblicher Händler. Insbesondere ist der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben, wozu auch die Umsatzsteuer gehört (§ 1 Abs. 1 PAngV). Das gilt für alle Händler, die (auch) Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Im Fernabsatzrecht, also vor allem in Onlineshops und auf sonstigen Verkaufsplattformen (z.B. eBay) sowie Preisvergleichsseiten / Preissuchmaschinen, ist darüber hinaus die explizite Angabe erforderlich, dass die geforderte Umsatzsteuer im geforderten Preis enthalten ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV), was in der Regel durch den Zusatz “inkl. MwSt.” geschieht. Dadurch soll dem Kunden die Sicherheit verschafft werden, dass er es tatsächlich mit dem Endpreis zu tun hat und keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Die Angabe ist jedoch – obwohl vom Gesetzgeber bedingungslos gefordert – nicht immer richtig und kann im Extremfall eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Irreführung zur Folge haben. (weiterlesen…)

12. Mai 2010

Lightcycle GmbH: Abmahnung wegen fehlender Registrierung gem. ElektroG

Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, München, mahnt derzeit bundesweit Händler für Beleuchtungskörper wegen fehlender Registrierung nach dem ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) ab. Hierzu sind alle Händler verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Die Abmahnungen sind vor allem hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten (Abmahnkosten) fragwürdig. (weiterlesen…)

10. Juni 2009

Abmahngefahr: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. – “Zweigstelle Hamm-Bellendorf”

Uns sind in letzter Zeit einige Fälle bekannt geworden, in denen eine “Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. – Zweigstelle Hamm-Bellendorf” Abmahnungen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage ausspricht und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Auslagen von rund € 200 auffordert. Beanstandet werden überwiegend bagatellartige Verstöße gegen Informationspflichten wie z.B. die Auferlegung der Rücksendekosten im Rahmen der Widerrufsbelehrung.

Nach Auskunft der Wettbewerbszentrale unterhält diese keine Zweigstelle in Hamm, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um eine missbräuchliche Abmahntätigkeit handelt, weil eine entsprechende Befugnis fehlt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass auf die Abgabe der zunächst geforderten Unterlassungserklärung großzügig verzichtet wird, wenn die Kosten fristgerecht erstattet werden. Dies belegt hinreichend, worum es in Wahrheit geht – jedenfalls nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs.

Betroffenen ist zu raten, auf die Forderungen nicht einzugehen, also weder die Unterlassungserklärung abzugeben noch die Kosten zu erstatten. Um künftige Abmahnungen von Berechtigten zu vermeiden, sollte die Beanstandung jedoch zum Anlass genommen werden, dass eigene Angebot zu überprüfen.

Achtung: Vorstehende Ausführungen können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Im Zweifel sollte daher immer ein spezialisierter Rechtsanwalt (z.B. ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) eingeschaltet werden, um die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen.

02. Juni 2009

Abmahngefahr: Louis Vuitton Malletier

Nicht oft genug kann vor unvorsichtigem Umgang mit Markenartikeln gewarnt werden. In einem aktuellen, uns vorliegenden Fall betrifft die Abmahnung von Louis Vuitton sogenannte Nailart Shapes, also Verzierungen zur Aufbringung auf Fingernägel, die aus dem bekannten Zeichen “LV” (Louis Vuitton) bestehen. Unabhängig davon besteht die Gefahr einer Inanspruchnahme bei nahezu jeder Verwendung des Zeichens “LV” oder anderer Marken der Louis Vuitton Malletier im Zusammenhang mit dem Anbieten oder Vertreiben von Waren.

Die Abmahnung beinhaltet neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auch weitergehende Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz, wobei regelmäßig ein Gegenstandswert von mehr als € 100.000 angenommen wird.

Wie immer gilt: Unbedingt die Herkunft von Markenartikeln prüfen, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden.

02. August 2008

Abmahngefahr: Don Ed Hardy durch Lizenznehmer K&K Logistics

Das Label “Don Ed Hardy” bzw. die Lizennehmerin für Deutschland und Österreich, Fa. K&K Logistics, Inhaber Clemens Kappler, mahnt derzeit massiv (vermeintliche) Urheberrechts- und Markenverletzungen ab. Betroffen sind nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, wobei der Streitwert mit mindestens € 50.000 sehr hoch angesetzt wird.

Gegenstand der Abmahnungen sind überwiegend Bekleidungsangebote auf eBay oder in Online-Shops, bei denen die Ware mit “Don Ed Hardy”-Motiven versehen ist. Der Vorwurf lautet bei Privatpersonen auf eine Verletzung von Urheberrechten an den Motiven, bei gewerblichen Verkäufern wird (auch) eine Markenverletzung in den Raum gestellt. Begründet wird die Abmahnung damit, dass eine Begutachtung der angebotenen Bekleidungsstücke ergeben habe, dass diese gefälscht seien. Ob dies zutrifft und die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, kann nur durch eine Prüfung im Einzelfall festgestellt werden.

In jedem Fall ist privaten und gewerblichen Verkäufern zu raten, die Herkunft der angebotenen Bekleidungsstücke zu überprüfen. Sofern die “Echtheit” der Ware nicht zweifelsfrei feststellbar ist, sollte diese nicht angeboten und in den Verkehr gebracht werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es unter Umständen nicht ausreicht, dass die Ware zwar “Original” ist, aber im Ausland erworben und nach Deutschland eingeführt wurde. Auch dies kann die Nutzungsrechte des (ausschließlichen) Lizenznehmers der “Don Ed Hardy”-Prädikate (K&K Logistics) verletzen.