Das Problem des Handels mit „gebrauchten“ Software-Lizenzen hat in letzter Zeit vermehrt die deutschen Gerichte beschäftigt. Das relativ neue und attraktive Geschäftsmodell beeinträchtigt das Urheberrecht und nicht zuletzt auch das Vergütungsinteresse der Hersteller, weshalb diese regelmäßig bemüht sind, dem Problem durch entsprechende Einschränkungen in den Lizenzbestimmungen beizukommen. Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen hängt dabei maßgeblich vom gewählten Lizenzmodell bzw. den Modalitäten der Softwareüberlassung ab. Die Rechtslage in diesem Bereich ist allerdings äußerst umstritten und eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht ergangen. (weiterlesen…)
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Archiv für die Kategorie ‘Urheberrecht’
13. August 2008
Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software-Lizenzen
08. Januar 2008
LG München: Unzulässiger Handel mit Software-Lizenzen
Der Erwerb “gebrauchter” Software-Lizenzen vom ursprünglichen Lizenzinhaber und die Weiterveräußerung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des eingeräumten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschränken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen. Erlangt der Zweiterwerber die Software nicht vom Ersterwerber, sondern auf anderem Wege, und verbleibt diese beim Ersterwerber, so ist dieser Vorgang nicht vom Erschöpfungsgrundsatz umfasst, da sich die Erschöpfung nur auf das Verbreitungsrecht, nicht jedoch auf das Vervielfältigungsrecht bezieht. Die Aufspaltung und teilweise Weiterveräußerung von als Einheit durch den Urheber (Software-Hersteller) verkauften Lizenzrechten berücksichtigt dessen Vergütungsinteresse nicht bereits durch die erste Verbreitung umfassend. (weiterlesen…)
23. August 2007
OLG Düsseldorf: Verkauf gefälschter OEM-Software-Lizenzen
Ein Software-Händler muss sich peinlich genau vergewissern, dass die von ihm verkauften OEM-Version einer Standardsoftware keine Fälschung ist. Bei der Berechnung des vom Software-Hersteller zu beanspruchenden Schadensersatzes ist der Marktwert ungebundener OEM-Versionen heranzuziehen, da der OEM-Markt kein illegaler Vertriebsweg ist. (weiterlesen…) |
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Moosmayer, Hoffmann & Partner
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