Das KG Berlin hat mit einem Beschluss vom 25.01.2008 (5 W 344/07) seine Rechtsprechung bestätigt, dass unwirksame AGB-Klauseln regelmäßig auch wettbewerbswidrig und abmahnfähig sind. Im Gegensatz zum OLG Hamburg und OLG Köln wurde diese Auffassung bereits vor unmittelbarer Geltung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) am 12.12.2007 vertreten. (weiterlesen…)
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Archiv für die Kategorie ‘Wettbewerbsrecht’
22. Februar 2008
KG Berlin: Teilieferungs- und Teilabrechnungsklauseln in AGB unwirksam und wettbewerbswidrig
08. Januar 2008
LG München: Unzulässiger Handel mit Software-Lizenzen
Der Erwerb “gebrauchter” Software-Lizenzen vom ursprünglichen Lizenzinhaber und die Weiterveräußerung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des eingeräumten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschränken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen. Erlangt der Zweiterwerber die Software nicht vom Ersterwerber, sondern auf anderem Wege, und verbleibt diese beim Ersterwerber, so ist dieser Vorgang nicht vom Erschöpfungsgrundsatz umfasst, da sich die Erschöpfung nur auf das Verbreitungsrecht, nicht jedoch auf das Vervielfältigungsrecht bezieht. Die Aufspaltung und teilweise Weiterveräußerung von als Einheit durch den Urheber (Software-Hersteller) verkauften Lizenzrechten berücksichtigt dessen Vergütungsinteresse nicht bereits durch die erste Verbreitung umfassend. (weiterlesen…)
24. Juli 2007
OLG Köln: Zur Wettbewerbswidrigkeit von generischen Umlaut-Domains
Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Umlaut-Domain ist nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil ein Mitbewerber denselben Gattungsbegriff bereits als Domain nutzt. (weiterlesen…)
16. Juli 2007
OLG Hamm: Widerrufsbelehrung auf der “Mich”-Seite nicht ausreichend
Die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht unter “mich” genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der Käufer nicht auf die Idee kommt, diese Information unter der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” / “mich” abzurufen. Dass hierfür nur ein Klick erforderlich wäre, spielt keine Rolle, da der Käufer bereits diesen nicht tätigt. Der Verstoß gegen die gesetzliche Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ist wettbewerbswidrig. (weiterlesen…) |
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Moosmayer, Hoffmann & Partner
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