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	<title>Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth, Stuttgart - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Filesharing, Internetrecht, Domainrecht</title>
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	<description>Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Internetrecht, Domainrecht, Filesharing</description>
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		<title>LG Stuttgart: 100% Verletzerzuschlag für Lichtbildklau setzt entsprechendes Interesse des Fotografen voraus</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Mar 2013 09:36:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bilderklauf eBay Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbildrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Lichtbildverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[MFM-Honorarsätze]]></category>
		<category><![CDATA[unbefugte Lichtbildnutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verletzerzuschlag]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist beinahe obligatorisch geworden, den Schadensersatz bei der Verletzung von Lichtbildrechten nach den Honorarsätzen des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zu berechnen und diesen bei fehlender Benennung des Urhebers mit einem Verletzerzuschlag von 100% zu versehen. Das machen viele Gerichte auch anstandslos mit &#8211; mit Ausnahmen, wie das Landgericht Stuttgart in seinem Versäumnisurteil vom 28.02.2013 (17<a href="http://www.wekwerth.de/news/urheberrecht/lg-stuttgart-100-verletzerzuschlag-fur-lichtbildklau-setzt-entsprechendes-interesse-des-fotografen-voraus/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist beinahe obligatorisch geworden, den Schadensersatz bei der Verletzung von Lichtbildrechten nach den Honorarsätzen des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zu berechnen und diesen bei fehlender Benennung des Urhebers mit einem Verletzerzuschlag von 100% zu versehen. Das machen viele Gerichte auch anstandslos mit &#8211; mit Ausnahmen, wie das Landgericht Stuttgart in seinem Versäumnisurteil vom 28.02.2013 (17 O 872/12) erläutert.<span id="more-1148"></span></p>
<p>Dem Verfahren liegt eine einfache Verletzung von Lichtbildrechten zugrunde. Ein eBay-Händler hatte die Bilder von einem anderen Händler übernommen und in seine Angebot eingefügt. Die Bilder wurden vom Kläger allesamt selbst produziert und ausschließlich zur Bewerbung der eigenen Angebote genutzt.</p>
<p>Nach Aufassung des Landgerichts Stuttgart reicht dies nicht, um den Schadensersatz wegen fehlender Urheberbenennung zu verdoppeln. Dies setze nämlich voraus, dass der Urheber / Fotograf ein nachvollziehbares Interesse an der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit der Bildnutzung habe, diese also irgendeine Werbewirkung habe. Andernfalls sei der unterlassenen Urheberbenennung kein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Der Anspruch des Urhebers auf Nennung seines Namens gem. § 13 S. 1 UrhG wurde hierfür nicht in Abrede gestellt.</p>
<p>Hierzu führt das Landgericht wie folgt aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;Der Urheber hat zwar gemäß § 13 Satz 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an seinem Werk, aber ein Zusschlag auf die übliche Lizenzgebühr wird nicht schematisch alleine wegen der fehlenden Urheberbenennung zugesprochen. Ein Zuschlag scheidet nach Ansicht des Gerichts dann aus, wenn die Verletzung einfachste Lichtbilder betrifft, der Urheber kein professioneller Fotograf ist und auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Werbewirkung der Urheberbenennung ersichtlich ist. In diesem Fall ist der Urheberbenennung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen (vgl. auch AG Düsseldorf GRUR-Prax 2012, 386). Einer Urheberbenennung ist nur dann ein wirtschaftlicher Wert beizumessen, wenn ein potentieller Kunde des Fotografen die Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträge auf den Fotografen zurückgreifen könnte, oder sich unabhängig davon in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildernse steigern könnte. Das vorliegende Lichtbild der Klägerin lässt keine besonders hochwertige und professionelle Arbeit erkennen und es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie das Lichtbild verwenden würde, um Werbung für ihre Arbeit als Fotografin zu machen oder um sich allgemein einen guten Namen zu schaffen.&#8221;</p></blockquote>
<p>In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht &#8211; insoweit konsequent &#8211; auch die Berechnung des Schadensersatzes auf Grundlage der MFM-Honorarsätze beanstandet und ausgeführt, der Schaden sei mit allenfalls € 100 bis € 150 zu schätzen. Gleichwohl wurde im jetzigen Versäumnisurteil der volle MFM-Satz wie beantragt zugesprochen &#8211; allerdings ohne den Verletzerzuschlag. Angesichts der Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ist dies möglicherweise nur der Säumnissituation geschuldet, weil die Anwendbarkeit der MFM-Honorarsätze nicht bestritten war. Nicht auszuschließen also, dass der Schadensersatz im Falle einer streitigen Entscheidung erheblich niedriger  ausgefallen wäre.</p>
<p>Die Entscheidung zeigt, dass es für Händler, die ihr Bildmaterial selbst produzieren, künftig schwieriger werden könnte, Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung ihrer Lichtbildrechte durchzusetzen. Allerdings ist die wichtige Waffe &#8220;Unterlassungsanspruch&#8221; davon unabhängig. Abstellen kann man die rechtswidrige Bildnutzung daher nach wie vor in vollem Umfang.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> LG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2013 &#8211; 17 O 872/12</p>
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		<item>
		<title>Sollte man PayPal wegen einer Kontosperrung bzw. Kontobeschränkung verklagen?</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Feb 2013 14:43:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Guthaben PayPal]]></category>
		<category><![CDATA[Klage PayPal]]></category>
		<category><![CDATA[PayPal Konto eingefroren]]></category>
		<category><![CDATA[PayPal Kontosperrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor einiger Zeit hatte ich von einer Klage berichtet, die wir im Auftrag eines Mandanten in Deutschland (Landgericht Stuttgart) gegen PayPal eingereicht haben. Seitdem erhalte ich nahezu täglich Anrufe von PayPal-Kunden &#8211; ganz überwiegend Online-Händler jeder Größe -, die mir von Ihrem Leid mit PayPal berichten. Immer geht es dabei um Kontobeschränkungen, die von einigen<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/sollte-man-paypal-wegen-einer-kontosperrung-bzw-kontobeschraenkung-verklagen/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einiger Zeit hatte ich <a title="PayPal Kontosperrung - Unterlassungsklage in Deutschland" href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/paypal-kontosperrung-unterlassungsklage-in-deutschland/" target="_blank">von einer Klage berichtet</a>, die wir im Auftrag eines Mandanten in Deutschland (Landgericht Stuttgart) gegen PayPal eingereicht haben. Seitdem erhalte ich nahezu täglich Anrufe von PayPal-Kunden &#8211; ganz überwiegend Online-Händler jeder Größe -, die mir von Ihrem Leid mit PayPal berichten. Immer geht es dabei um Kontobeschränkungen, die von einigen Prozent bis hin zu einer vollumfänglichen Kontosperrung reichen. Nie wird der Kunde vorher darauf angesprochen, nie wird eine Begründung für die ohnehin fragwürdigen Maßnahmen geliefert. Für viele dieser Anrufer stellt sich daher die Frage, ob Sie PayPal nicht einfach verklagen sollen, um wenigstens an ihr Geld zu kommen. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Kenntnis des Systems PayPal und den persönlichen Umständen ab.<span id="more-1126"></span></p>
<h2>Das System PayPal</h2>
<p>Paypal ist eine Bank mit Sitz in Luxemburg, die sich ausschließlich mit überweisungsähnlichen Geldtransaktionen zwischen zwei Personen / Unternehmen auf der ganzen Welt befasst. Das waren aber schon alle Gemeinsamkeiten mit einer normalen Hausbank. Anders als diese pflegt PayPal nämlich auch Kunden mit einem dicken Guthaben und regelmäßigen Geldeingängen auf ihrem Konto mit diversen Beschränkungen zu beschäftigen. Oft wird dabei spekuliert, PayPal generiere mit den einbehaltenen Geldern Zinseinnahmen, was zum Geschäftsmodell gehöre. Das ist natürlich Unfug, weil die aus Transaktionen vereinnahmten Gebühren in etwas so hoch sind wie die Zinseinnahmen aus der Anlage desselben Betrages für ein Jahr. Das kann also nicht der Grund für das teilweise groteske Verhalten von PayPal sein.</p>
<p>Der eigentliche Grund für die massenhafte Sperrung von Konten harmloser Online-Händler ist das Käuferschutz-Programm von PayPal. Dieses vollmundige Versprechen hat PayPal einst groß gemacht und birgt heute unüberschaubare (Betrugs-)risiken. Es beinhaltet das Versprechen an Käufer, die ihren Online-Einkauf mit PayPal bezahlen, dass sie im Falle der Nichtlieferung oder fehlerhaften Lieferung der bestellten Ware ihr Geld erstattet zu bekommen. Dass dies dem Missbrauch Tür und Tor öffnet, liegt auf der Hand. Erfolgreiche Käuferschutzanträge bringen das Problem mit sich, dass irgendjemand den Kaufpreis erstatten muss &#8211; PayPal selbst hat hierzu jedoch naturgemäß dann doch keine Lust. So weit geht die Liebe zu den Käufern nun doch nicht. Natürlich reicht PayPal die Erstattung nur durch und holt sich den Betrag beim Verkäufer wieder.</p>
<p>Dass dieser quasi nie nach seiner Sicht der Dinge gefragt wird &#8211; jedenfalls nicht vor der der Kontosperrung -, ist ein gravierender Mangel des PayPal-Systems. Die Entscheidung, ob der Käufer sein Geld zurückverlangen kann, würde nämlich im Normalfall ein Gericht treffen. Der Verkäufer kommt dadurch u.U. in die absurde Situation, dass er die Ware nicht mehr hat und den Kaufpreis für die gelieferte Ware trotz vereinbarter Vorkasse beim Käufer einklagen muss &#8211; und das ggf. nicht im Heimatland, sondern irgendwo auf der Welt. Das das oft keinen Sinn macht, liegt auf der Hand. Eigentlich wäre es umgekehrt: der Käufer, der meint, den im Voraus bezahlten Kaufpreis zurückverlangen zu können, muss dies ggf. vor einem Gericht geltend machen. Das ist vielleicht in vielen Fällen auch nicht besser, entspricht aber immerhin dem, was die Parteien vereinbart haben bzw. worauf sie sich in voller Kenntnis der Umstände (Vorauszahlungsverpflichtung) eingelassen haben.</p>
<p>Die Sache ist aber nicht risikolos für PayPal, weil die erstatteten Beträge vorgestreckt und anschließend ungefragt vom Verkäuferkonto wieder weggebucht werden. Das funktioniert aber nur, wenn es etwas zum wegbuchen gibt &#8211; und da kommen Sie als Online-Händler ins Spiel. Ihr Geld dient PayPal im Falle einer Kontosperrung als Sicherheit für eigene Risiken aus dem Käuferschutzprogramm. Und damit Sie das Guthaben nicht rechtzeitig wegschaffen, werden Sie ggf. vor vollendete Tatsachen in Gestalt der Kontosperrung gestellt. Und die Absicherung betreibt PayPal beinahe panisch, was an den strengen Regelungen für das Risikomanagement von Banken liegen mag. Das fragt man sicher allerdings, wozu PayPal derart hohe Gebühren verlangt und ob es für ein solches Verhalten überhaupt eine Rechtfertigung geben kann.</p>
<p>Das Ganze funktioniert natürlich nur deshalb richtig gut, weil eBay-Händler unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, PayPal als Zahlungsmittel anzubieten. Es ist also die Marktmacht des Duos PayPal/eBay, die diese Absurdität möglich macht. Man stelle sich einmal vor, die Hausbank würde ein gut gefülltes Geschäftskonto sperren, um sich erst einmal die umfassenden Geschäftsunterlagen des Kunden vorlegen zu lassen. Der Gedanke ist so abwegig, dass man ihn getrost vergessen kann.</p>
<p>Im Ergebnis lässt sich die Stellung von PayPal hinsichtlich des Käuferschutzprogramms mit der eines Versicherungsunternehmens vergleichen, bei dem die Verkäufer sowohl die Beiträge als auch die versicherten Schäden bezahlen, der Käufer die Versicherungsleistung in Anspruch nimmt und der Versicherer keiner Risiken hat. Das ist genial!</p>
<h2>Ist eine Klage gegen PayPal sinnvoll?</h2>
<p>Damit komme ich zu der eigentlichen Frage, ob eine Klage gegen eine von PayPal auferlegte Kontosperrung / Verfügungsbeschränkung sinnvoll ist. Das hängt nicht zuletzt davon ab, was mutmaßlicher Grund für die Beschränkung ist &#8211; mutmaßlich deshalb, weil PayPal seine Entscheidungen grundsätzlich nicht begründet. Aus zahlreichen Gesprächen mit Betroffenen konnte ich vier Hauptursachen für die Panikreaktionen von PayPal ausmachen:</p>
<ul>
<li>Starke Umsatzsteigerungen oder hohe (saisonbedingte) Umsatzschwankungen</li>
<li>Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen (z.B. Verkauf von Artikeln, die PayPal nicht gefallen)</li>
<li>Negative Auskünfte von Creditreform</li>
<li>Häufung von Käuferbeschwerden</li>
</ul>
<p>Dass die ersten drei Umstände eine Kontosperrung und Zurückhaltung von Kontoguthaben nicht rechtfertigen können, ist offensichtlich. Da kann PayPal fast überall auf der Welt in die AGB schreiben, was sie wollen. Und auch bei der Häufung von Käuferbeschwerden dürfte keine Sperrung zu rechtfertigen sein &#8211; jedenfalls nicht, bevor der Gehalt der Beschwerden geprüft ist. Eine volle Verfügungsbeschränkung ist dabei selbst nach den AGB von PayPal nicht vorgesehen, wird aber immer wieder praktiziert, obwohl nur von einem &#8220;Sicherheitseinbehalt&#8221; die Rede ist. Auch die Tatsache, dass vor einer Kontosperrung nie die Gegenseite &#8211; der Verkäufer &#8211; gefragt wird, ist leicht zu erklären. Dieser hätte in der Zwischenzeit die Möglichkeit, sein Guthaben &#8220;in Sicherheit&#8221; zu bringen, sodass PayPal gezwungen wäre, etwaige Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Versuchs dürfen mit recht bezweifelt werden, weshalb PayPal keinen besonderen Wert darauf legt und mit allen Mitteln versucht, eine solche Situation zu verhindern.</p>
<p>Jedenfalls bei einer vollen Verfügungsbeschränkung liegt meines Erachtens in jedem Fall ein rechtswidriger Eingriff in den Geschäftsbetrieb des Kunden vor, aufgrund dessen PayPal zur Freigabe des Gutachtens verpflichtet ist. Da es sich um einen deliktischen Schadensersatzanspruch handelt, ist der Gerichtsstand hierfür am Sitz des geschädigten Kunden, bei einem deutschen Unternehmer also in Deutschland. Das ist schön, weil PayPal dann nach Deutschland kommen muss, um sich zu verteidigen und nicht der Kunde nach Luxemburg, um sich gegen potentiell rechtswidrige Verhaltensweisen seiner Bank (!) zu wehren. Das hatte sich PayPal anders vorgestellt, wie man aus dem Verhalten in dem ersten von uns geführten Verfahren schließen kann. Jedenfalls wurde offenbar, dass man es letztlich auf keinen Fall darauf ankommen lassen will. Mir jedenfalls ist klar, warum.</p>
<p>Ob man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollte, hängt von den individuellen Umständen des Betroffenen ab. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist nämlich davon auszugehen, dass die Geschäftsbeziehung im Falle eines gerichtlichen Vorgehens endgültig zerrütet ist und es  für den Händler auch später keine Möglichkeit mehr gibt, mit PayPal ins Geschäft zu kommen. Das ist die Strafe dafür, wenn man sich als PayPal-Kunde (zu recht) beschwert. Wer also dringend auf sein PayPal-Konto angewiesen ist, sollte &#8211; so traurig das ist &#8211; ernsthaft erwägen, das Spiel mitzuspielen, die gewünschten Unterlagen zu liefern und auf eine baldige Freigabe des Guthabens zu hoffen. Dass dieses irgendwann freigegeben wird ist übrigens selbstverständlich &#8211; die Frage ist nur wann. Ich habe bis heute von keinem einzigen Fall gehört, in dem das Guthaben endgültig einbehalten wurde. Das würde über kurz oder lang das sichere Aus von PayPal bedeuten &#8211; auch in Luxemburg.</p>
<p>Alle anderen, denen es nur um die Freigabe des Guthabens und/oder um Vergeltung geht oder diejenigen, deren Konto bereits gekündigt wurde, können dagegen erwägen, eine Klage anzustrengen. Auch wenn es in der letzten Sache aufgrund des Einlenkens von PayPal einschließlich Übernahme sämtlicher Kosten nicht zu einem Urteil gekommen ist, stehen die Chancen für ein zusprechendes Urteil ganz gut. Mutmaßlich wird PayPal jedoch auch in anderen Fällen versuchen, ein Urteil in Deutschland zu verhindern.</p>
<p>In letzter Zeit hat jedoch die Erfahrung gezeigt, dass auch außergerichtliche anwaltliche Aufforderungen mit Klageandrohung Wirkung zeigen und PayPal jedenfalls teilweise zum Einlenken bewegen. Regelmäßig ist es so, dass Vollbeschränkungen in Teilbeschränkungen im niedrigen einstelligen %-Bereich umgewandelt werden. Auch das ist noch fraglich, aber für viele Händler gerade noch erträglich. Unbefriedigend ist auch das, aber nicht annähernd so existenzgefährdend.</p>
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		<item>
		<title>Amazon: Marken- und kennzeichenrechtliche Fallstricke</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 11:07:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Amazon Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das System Amazon ist an sich eine gute Sache. Die zentrale Datenhaltung durch Vereinheitlichung der Produktbeschreibungen sorgt für eine maximale Vergleichbarkeit der Angebote, erleichtert den Marketplace-Händlern die Arbeit und Amazon die Administration. Dieses System hat jedoch seine Tücken, wenn man seine eigenen Waren unbedacht unter einer bereits vorhandenen Produktbeschreibung verkauft, die ein anderer Anbieter angelegt<a href="http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/amazon-marken-und-kennzeichenrechtliche-stolperfalle/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das System Amazon ist an sich eine gute Sache. Die zentrale Datenhaltung durch Vereinheitlichung der Produktbeschreibungen sorgt für eine maximale Vergleichbarkeit der Angebote, erleichtert den Marketplace-Händlern die Arbeit und Amazon die Administration. Dieses System hat jedoch seine Tücken, wenn man seine eigenen Waren unbedacht unter einer bereits vorhandenen Produktbeschreibung verkauft, die ein anderer Anbieter angelegt hat. Dies ist nämlich nur bei absoluter Waren- und Kennzeichenidentität möglich.<span id="more-1118"></span></p>
<p>Die bei Amazon für alle Verkäufer verfügbaren Produktbeschreibungen stammen von einem von ihnen, nämlich dem ersten, der ein bestimmtes Produkt angelegt hat. Von diesem lässt sich Amazon die Rechte an Bildern und Texten einräumen, um die Produktbeschreibung auch anderen Verkäufern zur Verfügung zu stellen, die dasselbe Produkt verkaufen. Identifiziert wird ein Produkt zumeist über die EAN (European Article Number) bzw. die GTIN (Global Trade Item Number), die die EAN seit 2009 sukzessive abgelöst hat. Diese Nummern sind als maschinenlesbarer Code auf nahezu jedem Produkt aufgedruckt, das innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gelangt. Dahinter verbirgt sich eine eindeutige Identifikationsmöglichkeit bzgl. Produkt und Hersteller bzw. Importeur. Diese EAN/GTIN wird von Amazon in das hauseigene ASIN-Format überführt, ohne dass sich an der Funktion der Nummer etwas ändert.</p>
<p>Gleich sind zwei Produkt im rechtlichen Sinne nur dann, wenn nicht nur die Ware selbst absolut identisch ist, sondern auch das produktverantwortliche Unternehmen. Importieren also zwei Unternehmen dieselbe namenlose Ware aus China, um diese mit Ihrer GTIN zu versehen und auf den deutschen Markt zu bringen, sind diese Produkte nicht gleich und können bei Amazon in der Regel auch nicht unter derselben Produktbeschreibung angeboten werden. Genau das aber geschieht laufend und führt teilweise zu kostpieligen marken- und kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen.</p>
<p>Die beiden Hauptprobleme bestehen darin, dass jedes Produktangebot nach dem Titel über einen &#8220;von&#8221;-Hinweis verfügt (nicht zu verwechseln mit der Verkäufer-Angabe weiter unten), der eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder die Firma des &#8211; wie auch immer &#8211; verantwortlichen Unternehmens enthält. Unabhängig davon, wie dieses Zeichen rechtlich einzuordnen ist, dürfte jedenfalls feststehen, dass es unmittelbar oder mittelbar als Hinweis auf die Herkunft des angebotenen Produkts aufgefasst wird und damit untrennbar mit der GTIN bzw. ASIN verbunden ist. Handelt es dabei um ein geschütztes Zeichen, was jedenfalls bei Marken und Unternehmenskennzeichen der Fall ist, kann das Produkt mit dieser Beschreibung von vornherein nur dann angeboten werden, wenn dieser Herkunftshinweis übereinstimmt, also die Ware tatsächlich und nicht nur vermeintlich aus der angegebenen Quelle stammt.</p>
<p>Das ist bei Markenartikeln regelmäßig kein Problem, sofern es sich nicht um Fälschungen handelt (klassische Markenpiraterie). Anders liegt die Sache aber bei No-Name-Produkten, die von diversen Unternehmen importiert und in Europa angeboten werden. Selbst dann, wenn die Ware namenlos bleibt, bringt der Importeur mindestens seine produktidentifizierende GTIN und andere Herkunftshinweise auf und macht das Massenprodukt damit einzigartig. In der Folge legt er eine neue Amazon-Produktbeschreibung an und hinterlegt dabei im &#8220;von&#8221;-Feld einen Hinweis auf die Herkunft der Ware, wodurch das nunmehr individualisierte Massenprodukt eine einzigartige Heimat bei Amazon bekommt. Exakt dasselbe Produkt, das jedoch nicht von diesem Unternehmen stammt bzw. importiert wurde, aber unter Verwendung derselben Produktbeschreibung angeboten wird, ist eine &#8220;Fälschung&#8221; (im untechnischen Sinne), weil tatsächliche und scheinbare Herkunft nicht übereinstimmen. Eine kennzeichenrechtliche Abmahnung ist dabei nicht selten, weil der Verstoß in der Regel sofort auffällt und auch nicht geduldet wird. Dafür ist der Konkurrenzkampf bei Amazon und auf anderen Internetmarktplätzen zu hart.</p>
<p>Bestenfalls liegt darin nur eine wettbewerbsrechtliche Irreführung über die Herkunft, meist aber eine Unternehmenskennzeichenverletzung, je nach dem, was Gegenstand der &#8220;von&#8221;-Angabe ist. Enthält diese eine sogar eine eingetragene Marke, liegt ohne weiteres eine Markenverletzung vor. Gleiches gilt, wenn in der Produktbeschreibung eine Marke genannt oder ein anderer Herkunftsbezug auf ein konkretes Unternehmen hergestellt wird. Auch dies schließt das Anbieten gleicher Waren anderer Herkunft aus. Kein Problem wäre es dagegen, wenn die Angabe lediglich aus einem Fantasiezeichen besteht, das weder als Marke noch als Unternehmenskennzeichen geschützt ist und die Verkehrskreise aus der Verwendung auch nicht auf eine (bestimmte) Herkunft schließen. Das kann man vorher jedoch meistens nicht wissen.</p>
<p>Diese Sache- und Rechtslage haben sich zwischenzeitlich viele Importeure und Verkäufer von Massenware zunutze gemacht und sichern ihre Produktbeschreibung durch Verwendung eigener Kennzeichen ab, wofür nicht selten dutzende Marken angemeldet werden. Der Vorteil dabei ist nicht nur, dass man seine Artikelbeschreibung fortan nicht nur für sich alleine hat, sondern auch, dass das vormals namenlose Produkt durch eine Marke aufgewertet wird. Dieses Vorgehen läuft zwar der Systematik bei Amazon zuwider, folgt aber durchaus berechtigten Interessen der Händler an einer Verbesserung und Festigung ihrer Wettbewerbssituation.</p>
<p>Zwei Dinge sollte man in diesem Zusammenhang jedoch tunlichst vermeiden. Zum einen kann es zu Schwierigkeiten führen, wenn eine Produktbeschreibung für eine Massenware später um eine Marke ergänzt und auf dieser Grundlage versucht wurde, Dritte von einer Nutzung dieser Beschreibung auszuschließen bzw. wegen einer Markenverletzung in Anspruch zu nehmen. Das kann missbräuchlich sein und zur Kostenerstattung verpflichten. Zum anderen sollte man nicht den Fehler machen, zwar die Produktbeschreibung aus taktischen Gründen mit der Marke aufzuwerten und abzusichern, aber das Produkt selbst namenlos zu lassen oder &#8211; noch schlimmer &#8211; unter einer anderen Kennzeichnung (z.B. des chinesischen Herstellers) zu verschicken. Dadurch begeht der Markeninhaber nämlich u.U. selbst eine wettbewerbswidrige Irreführung.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Horch, horch &#8211; wie man in einem Markenprozess den Streitwert versehentlich auf 40 Mio. EUR bringt</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/allgemein/horch-horch-wie-man-in-einem-markenprozess-den-streitwert-versehentlich-auf-40-mio-eur-bringt/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Oct 2012 12:14:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[alternative Klageerhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Bekannheitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gerichtskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[kumulative Klageerhebung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert Markenprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwertfestsetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrenskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsgefahr]]></category>
		<category><![CDATA[Verwechslungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Über Kollegen zu lästern gehört sich eigentlich nicht &#8211; außer in ganz speziellen und außergewöhnlichen Einzelfällen und natürlich nur ohne Namensnennung. Das ist so ein Fall. Die Geschichte spielt vor einem deutschen Landgericht und wurde von einem bekannten Automobilhersteller eingefädelt. Dieser stört sich an diversen Merchandising-Artikeln des jetzigen Beklagten &#8211; angeblich markenverletzende Fälschungen &#8211; und<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/horch-horch-wie-man-in-einem-markenprozess-den-streitwert-versehentlich-auf-40-mio-eur-bringt/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Über Kollegen zu lästern gehört sich eigentlich nicht &#8211; außer in ganz speziellen und außergewöhnlichen Einzelfällen und natürlich nur ohne Namensnennung. Das ist so ein Fall. Die Geschichte spielt vor einem deutschen Landgericht und wurde von einem bekannten Automobilhersteller eingefädelt. Dieser stört sich an diversen Merchandising-Artikeln des jetzigen Beklagten &#8211; angeblich markenverletzende Fälschungen &#8211; und hat diesen kurzerhand verklagt. Beauftragt wurde eine Kollegin aus einer beschaulichen Einzelkanzlei mit nicht gerade umfassender Expertise im Markenrecht. Macht nichts, es handelt sich doch eh nur um eine Bagatelle&#8230;<span id="more-1105"></span></p>
<p>dachte man sich wohl. Dafür ist die Klage allerdings in jeder Hinsicht derart unzulänglich, dass man damit mit Sicherheit keinen Markenprozess gewinnen kann. Das ist mindestens blamabel für den bekannten Automobilhersteller (nachfolgend AUTO AG genannt), dessen Namen ich der Fairness halber nicht nenne &#8211; schließlich läuft das Verfahren noch.</p>
<p>Der Grund für das absehbare Fiasko für die AUTO AG bzw. die Haftpflichtversicherung der Kollegin ist jedoch ein anderer. Die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wurde mit der angeblichen Verletzung von vier Marken begründet, aus der nun ein höchst interessanter Antrag abgeleitet wird. Der Beklagte soll es nach der Vorstellung der AUTO AG nämlich aus diesem Grund künftig unterlassen, irgendwelche Kennzeichen zu benutzen, die als Marke für die AUTO AG eingetragen sind. Stand heute sind das alleine in Deutschland oder mit Wirkung für Deutschland 793 Stück. Es soll also nicht nur die Markennutzung schlechthin (unabhängig von einer Verwechslungsgefahr und den gekennzeichneten Gegenständen), sondern gleich in fast 800 verschiedenen Fällen unterlassen werden. Das kann man nur als sportlich bezeichnen &#8211; schließlich war es Absicht (hierzu sogleich).</p>
<p>Die einheitliche Fassung des Antrags täuscht dabei auf den ersten Blick über einen wesentlichen Umstand hinweg: Es handelt sich nach richtigem Verständnis um 793 kumulativ erhobene Markenverletzungsklagen. Das die gegebene Begründung diese Klagen zu über 99% nicht rechtfertigt, spielt keine Rolle. Dies ist lediglich eine Frage der Begründetheit.</p>
<p>Zunächst nur auf die mögliche Unbestimmtheit des Klageantrags angesprochen hat die Kollegin dann auch noch schriftlich bestätigt, dass die vorstehende Auslegung zutrifft und es sich um volle Absicht handelt (!). Der Antrag sei in dieser Form gerechtfertigt, weil die Handlung des Beklagten mit <em>&#8220;Nutzung von Kennzeichen der AUTO AG ohne deren Zustimmung&#8221;</em> zu umschreiben und gewisse Abstrahierungen zulässig seien. Jeder Fachkollege, der die einschlägigen Urteile kennt, weiß, dass dies grober Unfug und vor allem gefährlich ist.</p>
<p>Der Streitwert für Markensachen liegt nämlich in der Regel bei mindestens € 50.000 &#8211; pro Marke. Wenn man (versehentlich) 793 Klagen kumulativ erhebt, errechnet sich jedenfalls theoretisch ein Gesamtstreitwert von immerhin 39.65 Mio. €. Da der Streitwert bislang von der Klägerin auf nur € 15.000 geschätzt wurde, hat man möglicherweise noch gar nicht darüber nachgedacht, dass das ganze Verfahren am Ende möglicherweise rund € 800.000,00 kostet &#8211; wegen ein paar Flaschenöffnern. Vielleicht wollte man aber auch nur die rund € 275.000 Gerichtskosten nicht vorstrecken. Man weiß es nicht genau. Fakt ist jedenfalls, dass die AUTO AG den Spaß bezahlen würde, weil höchstens 4 von 793 Klagen begründet sind, was gerade mal 0,5% ausmacht. &#8220;Wie gewonnen, so zeronnen&#8221;, müsste es dann heißen.</p>
<p>Bislang ist der Streitwert noch nicht festgesetzt und steht auch die mündliche Verhandlung noch aus. Mal sehen, ob das Gericht sich traut, den Streitwert so festzusetzen, wie es der Methodik im Markenprozess entspricht. Andernfalls müssen wir eben den Umweg über die Streitwertbeschwerde gehen (vgl. hierzu auch den Beitrag &#8220;<a title="Sofortige Beschwerde wegen zu niedrigem Streitwert bei Honorarvereinbarung zulässig" href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/sofortige-beschwerde-wegen-zu-niedrigem-streitwert-bei-honorarvereinbarung-zulaessig/" target="_blank">Sofortige Beschwerde wegen zu niedrigem Streitwert bei Honorarvereinbarung zulässig</a>&#8220;). Und wenn es am Ende doch nicht so kommt (wovon ich natürlich nicht ausgehe), war wenigstens der Gedanke daran schön.</p>
<p>Der Vorgang zeigt mir vor allem eines: Schuster bleib bei Deinen Leisten. In diesem Sinne allen Beteiligten viel Glück.</p>
<p><span style="color: #ff0000;"><strong>UPDATE </strong>vom 19.10.2012:</span> Die vorstehenden Überlegungen haben wir natürlich auch beim Landgericht Stuttgart eingereicht und die Gegenseite in Kenntnis gesetzt. Heute morgen kommt ein Fax, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung in der nächsten Woche auf Antrag der AUTO AG aufgehoben wurde  &#8211; angeblich wegen terminlicher Probleme. Die Wahrheit dürfte sein, dass man den Fehler erkannt hat und jetzt Zeit braucht, um eine Lösung zu suchen.</p>
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		<title>Impressum auf Facebook &#8211; so geht´s</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Sep 2012 14:37:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Facebook Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook-Impressum]]></category>

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		<description><![CDATA[Es dürfte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass jedenfalls gewerbliche Anbieter für Ihre Facebook-Seite gem. §§ 5, 6 TMG genauso ein Impressum brauchen wie für ihre Webseite, um Abmahnungen zu verhindern. Die Frage ist nur, wie die Pflichtangaben einzubinden sind. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, die zwar in der Regel ausreichend, aber nicht unbedingt schön sind<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/impressum-auf-facebook-so-geht%c2%b4s/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es dürfte sich zwischenzeitlich herumgesprochen haben, dass jedenfalls gewerbliche Anbieter für Ihre Facebook-Seite gem. §§ 5, 6 TMG genauso ein Impressum brauchen wie für ihre Webseite, um Abmahnungen zu verhindern. Die Frage ist nur, wie die Pflichtangaben einzubinden sind. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, die zwar in der Regel ausreichend, aber nicht unbedingt schön sind &#8211; z.B. die Verortung in der Infobox oder im Rahmen der Infoseite. Eine gute Lösung für das Problem findet sich nunmehr in Form einer Facebook-App, die unter Verwendung von Vorlagen mehr oder weniger automatisch eine Impressum-Seite generiert, welche von der Übersichtsseite aus aufrufbar ist und den Namen &#8220;Impressum&#8221; trägt. Ich selbst habe es nicht ausprobiert, sondern nur bei einigen Anbietern gesehen. Sofern die Angaben zutreffend sind, kann man jedoch davon ausgehen, dass es sich um ein rechtssicheres Impressum handelt.</p>
<p>Die App findet sich unter <a title="Impressum bei Facebook" href="http://www.facebook.com/yourfans?sk=app_306580426037032" target="_blank">www.facebook.com/yourfans?sk=app_306580426037032</a>.</p>
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		<title>Vom Umgang mit Umstellungs- und Aufbrauchfristen bei Schutzrechtsverletzungen / Wettbewerbsverstößen</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jul 2012 21:05:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Alterswerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufbrauchfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführende Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[kerngleicher Verstoß gegen Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Kerntheorie]]></category>
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		<category><![CDATA[Nichtinanspruchnahmeverpflichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Pactum de non petendo]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbewehrte Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Traditionswerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Umstellungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer wegen einer Schutzrechtsverletzung (Marke, Urheberrecht, Geschmacksmuster usw.) oder einem Wettbewerbsverstoß (z.B. irreführende Werbung) zu recht vom Rechteinhaber oder einem Mitbewerber in Anspruch genommen wird, hat Glück, wenn sich der Kontrahent auf eine Umstellungs- oder Aufbrauchfrist einlässt und er so Zeit gewinnt, um den Verstoß zu beseitigen. Damit ist allerdings kein Freibrief für weitere Verletzungshandlungen<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/vom-umgang-mit-umstellungs-und-aufbrauchfristen-bei-schutzrechtsverletzungen-wettbewerbsverstoessen/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer wegen einer Schutzrechtsverletzung (Marke, Urheberrecht, Geschmacksmuster usw.) oder einem Wettbewerbsverstoß (z.B. irreführende Werbung) zu recht vom Rechteinhaber oder einem Mitbewerber in Anspruch genommen wird, hat Glück, wenn sich der Kontrahent auf eine Umstellungs- oder Aufbrauchfrist einlässt und er so Zeit gewinnt, um den Verstoß zu beseitigen. Damit ist allerdings kein Freibrief für weitere Verletzungshandlungen verbunden. Vielmehr ist größte Sorgfalt auf das Verhalten während der laufenden Frist zu legen, um weitere Inanspruchnahmen zu vermeiden.<span id="more-1095"></span></p>
<p>Der Sache nach stellt eine Umstellungs- oder Aufbrauchfrist eine vertragliche Nichtinanspruchnahmeverpflichtung (Pactum de non petendo) seitens des Rechteinhabers / Mitbewerbers dar. Dieser lässt den Verletzer für einen gewissen Zeitraum gewähren, wenn er sich für die Zeit der Unterlassung des beanstandeten Verhaltens sicher sein kann. Während der laufenden Frist ist zumindest das völlige Untätigbleiben bzw. der Abverkauf rechtsverletzender Waren ohne weiteres möglich, wobei dies freilich vom genauen Inhalt der Vereinbarung abhängt. Die Gewährung einer Aufbrauchfrist verleitet den Verletzer jedoch allzu leicht zu der Annahme, es könne während des Fristlaufs nach Belieben verfahren werden.</p>
<p>Dass dies nicht zutrifft, musste sich vor Kurzem ein Mandant vom Landgericht Stuttgart erklären lassen. Im vorausgegangenen Verfahren wegen irreführender Werbung im Internet (Traditionswerbung / Alterswerbung) haben sich die Parteien dahingehend verglichen, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und für die Umstellung der Internetseite eine Umstellungsfrist bis 31.12.2012 gewährt wird. Anschließend hat der Mandant die streitgegenständlichen Inhalte geändert, ohne den Verstoß zu beseitigen. Leider wurden wir erst beauftragt, als das Kind bereits in den Brunnen gefallen war.</p>
<p>Eine Unterlassungserklärung, die auf einen bestimmten Verstoß bezogen ist, umfasst immer auch &#8220;kerngleiche&#8221; Verstöße (sogenannte Kerntheorie), also Handlungen und Äußerungen, die dem Wortlaut der Erklärung zwar nicht entsprechen, aber der Sache nach gleich und daher ebenfalls zu unterlassen sind. Dies lässt sich durch Auslegung der Unterlassungserklärung in diese hineininterpretieren, was allgemein von den Gerichten auch so gehandhabt wird. Ansonsten wäre eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterlassungserklärung nie geeignet, die Wiederholungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch zu beseitigen. Dagegen ist die Vereinbarung der Umstellungs- und Aufbrauchfrist immer auf die konkrete Verletzungsform bezogen, sodass Änderungen der (später) zu unterlassenden Rechtsverletzung, die sich in diesem Kernbereich abspielen, auch während der laufenden Frist zu einer neuen Rechtsverletzung führen. Die Folge ist eine weitere Abmahnung und ggf. gerichtliche Inanspruchnahme. Letztere ist sogar überwiegend wahrscheinlich, weil sich der nicht oder schlecht vertretene Rechtsverletzer immer auf die laufende Umstellungs- oder Aufbrauchfrist berufen wird. Auch die versprochene Vertragsstrafe ist in diesem Fall fällig.</p>
<p>Das Problem stellt sich nicht nur bei Änderungen des zu unterlassenden Verhaltens, sondern auch bei der Nachproduktion von rechtsverletzenden Waren oder Werbemitteln, da ein &#8220;Aufbrauchen&#8221; naturgemäß nur ein Absetzen von Gegenständen sein kann, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits existent waren. Es ist daher tunlichst darauf zu achten, dass während der Umstellungs-/Aufbrauchfrist keine neuer Sachverhalt generiert, sondern nur der bekannte und streitgegenständliche abgestellt wird. Lediglich den Zeitpunkt der Umstellung kann sich der Verpflichtete aussuchen und dies notfalls bis zum letzten Tag der Frist hinauszögern. Ausnahmen sind höchstens dann denkbar, wenn das zu unterlassende Verhalten aus mehreren selbstständigen Teilkomplexen besteht, die sukzessive geändert oder abgestellt werden. Dabei trägt der Verletzer das Risiko, das seine eigentlich gut gemeinte Änderung wider Erwarten doch noch in den Kernbereich der Unterlassungserklärung fällt und er damit bereits während der laufenden Umstellungsfrist in neue Schwierigkeiten gerät.</p>
<p>Maßgeblich für das Verhalten während und nach der Aufbrauchfrist ist der konkrete Wortlaut der Vereinbarung. Dabei ist auch genau zwischen einer Umstellungsfrist und einer Aufbrauchfrist zu unterscheiden. Während Umstellungfristen eher für nichtgegenständliche Verstöße gedacht sind (z.B. Umstellung einer Internetseite), betrifft die Aufbrauchfrist rechtsverletzende Waren oder Werbemittel. Auch hier können Probleme auftreten, wenn eine Aufbrauchfrist vereinbart wird, aber eine Umstellungsfrist gemeint war. Im Zweifel sollte daher immer genau vereinbart werden, was während der laufenden Frist zulässig ist, damit später keine Missverständnisse auftreten.</p>
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		<title>In eigener Sache: Dr. Markus Wekwerth wechselt als Partner zu Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte, Stuttgart</title>
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		<pubDate>Sun, 01 Jul 2012 14:25:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Markus Wekwerth]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht Stuttgart]]></category>
		<category><![CDATA[Kurz Pfitzer Wolf Rechtsanwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach fast 7 Jahren bei den Rechtsanwälten Moosmayer, Hoffmann &#38; Partner wechsle ich ab 01.07.2012 als Partner zur renommierten Stuttgarter Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf (www.kpw-law.de). Die starke Ausweitung meines Referats &#8220;Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht&#8221; in den letzten Jahren macht diesen Schritt erforderlich, um unsere Mandanten auch weiterhin qualitativ hochwertig und vor allem umfassend beraten zu<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/in-eigener-sache-dr-markus-wekwerth-wechselt-als-partner-zu-kurz-pfitzer-wolf-rechtsanwalte-stuttgart/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach fast 7 Jahren bei den Rechtsanwälten Moosmayer, Hoffmann &amp; Partner wechsle ich ab 01.07.2012 als Partner zur renommierten Stuttgarter Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf (<a title="Kurz Pfitzer Wolf &amp; Partner Rechtsanwälte, Stuttgart" href="http://www.kpw-law.de">www.kpw-law.de</a>). Die starke Ausweitung meines Referats &#8220;Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht&#8221; in den letzten Jahren macht diesen Schritt erforderlich, um unsere Mandanten auch weiterhin qualitativ hochwertig und vor allem umfassend beraten zu können. Die Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf &amp; Partner ist spezialisiert auf  eben diese Fachgebiete und hat sich hier weit über die Landesgrenzen hinaus einen Namen gemacht.<span id="more-1090"></span></p>
<p>Mit mir kommt Frau Rechtsanwältin Helene Klassen, die mich bereits seit 2011 tatkräftig und mit großem Einsatz unterstützt. Insgesamt ist die Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf &amp; Partner dann mit sechs Rechtsanwälten besetzt, davon vier Partner (Hanns-Martin Kurz, Clemens Pfitzer, Christoper Wolf, Dr. Markus Wekwerth) und zwei angestellte Rechtsanwältinnen (Helene Klassen, Martina Lehner). Ingesamt sind vier Fachanwälte verfügbar (3 x Gewerblicher Rechtsschutz, 1 x IT-Recht) &#8211; bei steigender Tendenz.</p>
<p>Meinen Kollegen von Moosmayer, Hoffmann &amp; Partner sowie dem dortigen Sekretariat wünsche ich für die Zukunft alles Gute. Ich bedanke mich für ein stets freundschaftliches und kollegiales Miteinander sowie die Möglichkeit, ein eigenes Referat aufzubauen.</p>
<p>Die neuen Kanzleidaten lauten wie folgt:</p>
<p><strong>Kurz Pfitzer Wolf &amp; Partner Rechtsanwälte</strong><br />
Königstr. 40<br />
70173 Stuttgart</p>
<p>Tel: 0711 / 410 190 30<br />
Fax: 0711 / 410 190 59<br />
Web: <a title="Kurz Pfitzer Wolf &amp; Partner Rechtsanwälte Stuttgart" href="http://www.kpw-law.de">www.kpw-law.de</a></p>
<p>Diese und weitere Daten finden Sie auch im <a title="Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth, Stuttgart - Impressum" href="http://www.wekwerth.de/static/impressum.html">Impressum auf dieser Seite</a>.</p>
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		</item>
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		<title>Rechtssicherer Online-Handel: Ein Japaner zeigt uns wie es geht &#8211; rakuten.de</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 21:31:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemeine Geschäftsbedingungen]]></category>
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		<category><![CDATA[rakuten.de]]></category>
		<category><![CDATA[rechtssicherer Online-Handel]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Tradoria]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung]]></category>

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		<description><![CDATA[Schon mal von Rakuten gehört? Nein? Das japanische Unternehmen vereint in Deutschland unter rakuten.de nach eigenen Angaben rund 5.000 Mietshops mit fast 10 Mio. Artikeln und schwingt sich damit zu einem ernstzunehmenden Mitbewerber für eBay &#38; Amazon auf. Die japanische Rakuten Inc. ist so etwas wie Asiens Amazon und hat 2011 einen Mehrheitsanteil an der<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/rechtssicherer-online-handel-ein-japaner-zeigt-uns-wie-es-geht-rakuten-de/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon mal von Rakuten gehört? Nein? Das japanische Unternehmen vereint in Deutschland unter <a title="Rakuten.de Shopping" href="http://www.rakuten.de/" target="_blank">rakuten.de </a>nach  eigenen Angaben rund 5.000 Mietshops mit fast 10 Mio. Artikeln und  schwingt sich damit zu einem ernstzunehmenden Mitbewerber für eBay &amp;  Amazon auf. Die japanische Rakuten Inc. ist so etwas wie Asiens Amazon  und hat 2011 einen Mehrheitsanteil an der deutschen E-Commerce-Plattform  Tradoria erworben. Das Unternehmen dürfte den in rechtlicher (Amazon) bzw.  jeder Hinsicht (eBay) festgefahrenen Platzhirschen im Online-Handel bald  den Rang ablaufen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand.<span id="more-1083"></span></p>
<p>Amazon  und eBay kämpfen mit hausgemachten Schwierigkeiten. eBay hat sich  zwischenzeitlich so tief in eine zweifelhafte Risikovermeidungs-,  Accountsperrungs- und Gebührenmaximierungsorgie verstrickt, dass uns  täglich neue Meldungen von gesperrten, geschassten und entmündigten  eBay-Händlern erreichen, die eigentlich nur in Ruhe ihren Geschäften  nachgehen wollen und teilweise von heute auf morgen vor einem  Scherbenhaufen stehen. Amazon schafft es nicht, seinen Händlern eine  rechtssichere Plattform zu bieten, auf der sie sämtliche rechtliche  Anforderungen erfüllen und damit gefahrlos handeln können. So ist es bis  heute nicht möglich, AGB und Widerrufsbelehrung – essentielle  Erfordernisse für Online-Händler – so einzubinden, dass diese auch in  den Vertrag einbezogen werden bzw. ihren Zweck erfüllen. De facto kann  Stand heute jeder Amazon-Shop von einem bösen Mitbewerber mit kundigem  Anwalt lahmgelegt werden. Das gilt dank der <a title="eBay erweist Händlern einen Bärendienst: verkürzte Produktdarstellungen verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht" href="../allgemein/abmahnung-ebay-erweist-haendlern-einen-baerendienst-verkuerzte-produktdarstellungen-verstossen-gegen-verbraucherschutzrecht/" target="_blank">Hybrid-Landing-Pages</a> auch für die meisten eBay-Shops – selbst nach teilweiser Umsetzung der von uns angeregten <a title="Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)" href="../wettbewerbsrecht/update-ebay-aendert-hybrid-landing-pages-ein-bisschen/" target="_blank">Nachbesserungen</a>.</p>
<p>Seine  Lebensgrundlage auf eine Verkaufstätigkeit bei eBay oder Amazon  aufzubauen ist damit aus anwaltlicher Sicht gefährlich bis potentiell  existenzgefährdend. Bei vielen Händlern sind die Anwaltskosten höher als  die Umsätze, weil es die milliardenschweren Unternehmen nicht schaffen,  sich um ihre Kunden und deren rechtliche Belange zu kümmern.</p>
<p>Wenn  man sich dagegene bei rakuten.de auch nur oberflächlich umschaut,  offenbart sich ein kleines Händler-Paradies. Rakuten ist eine bessere  Mischung aus eBay, Amazon, klassischem Online-Shop – und  Rechtsschutzversicherung. Daneben versteht sich Rakuten auch als  Dienstleister, was den Platzhirschen zu 100% fehlt. Das weiß jeder, der  einmal versucht hat, mit diesen ein individuelles Problem zu lösen, für  das keine passenden Textbausteine existieren.</p>
<p>Die Plattform ist  als großes Kaufhaus mit tausenden Shops organisiert, die gegen eine  Monatspauschale gemietet werden können. Die Shops können dabei sowohl  als stand-alone-Lösung als auch als Teil der besucherstarken Plattform  betrieben werden. Der Anbieter stellt dabei nicht nur den technischen  Rahmen, sondern auch die rechtlich erforderlichen Inhalte wie AGB und  Widerrufsbelehrung für alle Shopbetreiber einheitlich zur Verfügung. Der  Bestellablauf ist – im Unterschied zu Amazon – so gestaltet, dass alle  notwendigen Informationen an der richtigen Stelle und damit weitgehend  rechtssicher eingebunden sind (jedenfalls in formaler Hinsicht). So wird  das größte Problem aller Online-Händler elegant gelöst. Kaum einer von  ihnen bewegt sich nämlich sicher auf diesem Terrain – außer er hat  zusätzlich eine juristische Ausbildung genossen.</p>
<p>Ich habe mir die  Texte nicht im Detail angesehen. Allerdings zeigt sich schon beim  fachkundigen Querlesen, dass hier etwas anders gemacht wird. Zwar sind  auch bei Rakuten Fehler nicht ausgeschlossen. Entscheidend für die  Händler ist jedoch, dass ein Möglichstes für deren Rechtssicherheit  getan wird und Rakuten die volle Haftung für die zur Verfügung  gestellten AGB und Pflichtinformationen übernimmt. Dies beinhaltet im  Falle einer Abmahnung die <a title="Haftungsfreistellung bei rakuten.de" href="http://www.rakuten.de/infos/gute_gruende/gepruefte_agb" target="_blank">volle Kostenübernahme</a> für den eigenen und im Unterliegensfalle auch den gegnerischen  Rechtsanwalt. Wow! Warum können oder wollen das die Mitbewerber nicht?</p>
<p>Nein,  ich bekomme kein Geld für diesen völlig unabhängig verfassten Artikel.  Es ist einfach so, dass zwischenzeitlich alle mir bekannten internetaffinen  Anwaltskollegen (mich eingeschlossen) dazu übergangen sind, ihren  Mandanten von einer Geschäftstätigkeit bei eBay oder Amazon aus  rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen abzuraten. Wir lechzen  gewissermaßen nach Alternativen, bei denen wir uns nicht täglich über  rechtliche Unzulänglichkeiten und damit verbundene Schwierigkeiten für  die Mandanten ärgern müssen, sondern uns um deren eigentliche Probleme  kümmern können.</p>
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		<title>OLG Nürnberg: Sofortige Beschwerde wegen zu niedrigem Streitwert bei Honorarvereinbarung zulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 22:59:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Beschwer]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattung Zivilprozess]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzbedürfnis]]></category>
		<category><![CDATA[sofortige Beschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwert Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Streitwertbeschwerde]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.wekwerth.de/news/?p=1070</guid>
		<description><![CDATA[Wegen einem zu hohen Streitwert darf man sich beschweren &#8211; wegen einem zu niedrigen nicht ohne weiteres. Einer unserer Mandanten wurde wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verklagt. Ziel der von vornherein aus Rechtsgründen aussichtslosen Klage war es, die Herstellung und den Vertrieb einer Teigmaschine mit einem Verkaufspreis im 6-stelligen Bereich zu unterbinden.<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/sofortige-beschwerde-wegen-zu-niedrigem-streitwert-bei-honorarvereinbarung-zulaessig/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen einem zu hohen Streitwert darf man sich beschweren &#8211; wegen einem zu niedrigen nicht ohne weiteres. Einer unserer Mandanten wurde wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verklagt. Ziel der von vornherein aus Rechtsgründen aussichtslosen Klage war es, die Herstellung und den Vertrieb einer Teigmaschine mit einem Verkaufspreis im 6-stelligen Bereich zu unterbinden. Der Kläger hat den Streitwert bei Einleitung des Verfahrens selbst auf € 250.000,00 taxiert und wollte hiervon später natürlich nichts mehr wissen. Mit der Abweisung der Klage hat das Landgericht den Streitwert auf magere € 50.000,00 festgesetzt, was dem Beklagten kaum recht sein konnte.<span id="more-1070"></span></p>
<p>Der gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nicht abgeholfen. Eine Herabsetzung des Streitwerts belaste den Beklagten nicht, eine Beschwer der Rechtsanwälte &#8211; also wir &#8211; sei nicht vorgetragen. Auf die Tatsache, dass der Mandant aufgrund einer Honorarvereinbarung deutlich mehr an uns zu bezahlen hatte, als der Kostenerstattungsanspruch aus einem Streitwert von € 50.000,00 ausmacht, wurde dabei übergangen.</p>
<p>Das OLG Nürnberg hat die Sache mit seinem Beschluss vom 16.01.2012 (3 W 2445/11) im Sinne des Beklagten entschieden. Es wurde nicht nur festgestellt, dass der Streitwert vom Landgericht zu niedrig angesetzt wurde, sondern auch, dass sich der kostenerstattungsberechtigte Beklagte hiergegen mit der sofortigen Beschwerde wehren kann. Zwar könne sich die obsiegende Partei nach den Ausführungen des OLG Nürnberg grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde mit dem Ziel eines höheren Streitwerts bestehe jedoch dann, wenn eine Honorarvereinbarung mit den Prozessbevollmächtigten besteht und die unzutreffende Streitwertfestsetzung daher zu einer niedrigeren Liquidation beim unterlegenen Gegner und damit zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung gegenüber den eigenen Rechtsanwälten führe.</p>
<p>Der Streitwert wurde vom OLG letztlich auf € 100.000,00 festgesetzt.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2012 &#8211; 3 W 2445/11</p>
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		<title>Urheberrechtsverletzung &#8220;Gefällt mir&#8221; &#8211; Problemfall Facebook</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 22:12:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Jedenfalls Rechtsanwälte, die sich Tag für Tag mit dem Urheberrecht und dem Internet beschäftigen dürften sich kaum gewundert haben: im Internet macht ein Bericht von der ersten Facebook-Abmahnung wegen einer Verletzung von Lichtbildrechten die Runde. Das Entsetzen ist groß, obwohl bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken nichts anderes gilt als sonst: fremde Lichtbilder dürfen nur<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/urheberrechtsverletzung-gefaellt-mir-facebook-lichtbild/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jedenfalls Rechtsanwälte, die sich Tag für Tag mit dem Urheberrecht und dem Internet beschäftigen dürften sich kaum gewundert haben: im Internet macht ein Bericht von der ersten <a title="Spiegel Online: Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand" href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,826671,00.html" target="_blank">Facebook-Abmahnung wegen einer Verletzung von Lichtbildrechten</a> die Runde. Das Entsetzen ist groß, obwohl bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken nichts anderes gilt als sonst: fremde Lichtbilder dürfen nur mit Zustimmung des Fotografen vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Erkenntnis ist aber nicht das eigentliche Problem.<span id="more-1059"></span></p>
<p>Grund der Abmahnung war das Posting eines Facebook-Nutzers an die Pinnwand eines anderen. Gegenstand war ein Lichtbild, mit dessen Veröffentlichung der Berechtigte nicht einverstanden war. Sollte der Vorwurf zutreffen, liegt darin unzweifelhaft eine Urheberrechtsverletzung des Verfassers des Postings und vielleicht auch des Nutzers, auf dessen Pinnwand die Rechtsverletzung begangen wurde. Letzterer haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störer. Wann diese Kenntnis vorliegt &#8211; ob schon ab Kenntnisnahme des Postings oder erst ab Kenntnis von der fehlenden Zustimmung des Rechteinhabers &#8211; kann hier offen bleiben.</p>
<p>Das eigentliche Problem entsteht nämlich im Falle der Weiterverbreitung über die &#8220;Gefällt mir&#8221;-Funktion bei Facebook und der damit verbundenen exponentiellen Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts. Angenommen, 10 virtuellen Freunden gefällt der gepostete Inhalt und jeweils 10 von deren Freunden finden daraufhin ebenfalls Gefallen, kommen schon 110 potentielle Rechtsverletzungen zusammen. Eine Gelddruckmaschine könnte kaum effektiver arbeiten.</p>
<p>Voraussetzung für dieses Szenario ist allerdings, dass jeder dieser 110 Nutzer auch eine Rechtsverletzung begeht. Das könnte deshalb fraglich sein, weil durch das Urposting bereits eine Vervielfältigung des digitalen Lichtbilds auf den Facebook-Servern oder sonstwo angefertigt und zugänglich gemacht wurde. Alles, was danach kommt, stellt unjuristisch betrachtet lediglich eine Referenz auf diese Ur-Rechtsverletzung dar.</p>
<p>Jedenfalls für Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte ist anerkannt, dass diese keinen selbstständigen Verletzungstatbestand und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellen &#8211; jedenfalls dann nicht, wenn keine Sicherungsmaßnahmen umgangen werden, die den Zugriff nach bestimmten Kriterien einschränken sollen. Die Lage in dem hier behandelten alltäglichen Fall ist scheinbar vergleichbar: Durch den Klich auf den &#8220;Gefällt mir&#8221;-Button wird nur eine weitere Referenz auf das bereits vorhandene (rechtsverletzende) Lichtbild generiert.</p>
<p>So einfach ist es allerdings nicht. Im Unterschied zu einem einfachen Link bewirkt die &#8220;Gefällt mir&#8221;-Option nicht nur einen technischen Verweis auf den rechtsverletzenden Inhalt, sondern dessen Übernahme in das eigene Profil. Zwar bleibt der Speicherort derselbe, das Lichtbild wird aber in einen neuen Zusammenhang gestellt. Das reicht für eine eigenständige Urheberrechtsverletzung, zumal beim bisher typischen Fall &#8211; Einbindung fremder Bilder von fremdem Speicherort &#8211; niemand fragt, ob gleichzeitig eine rechtswidrige Vervielfältigung vorgenommen wurde. Fragen könnte man beim hier einschlägigen Fall der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG allenfalls, ob das Reposting bei Facebook öffentlich oder privat ist. Das hängt nicht zuletzt von den Privatshpäre-Einstellungen des jeweiligen Nutzers und der Qualität seiner virtuellen Bekanntschaften ab. Ich bin eher geneigt, eine öffentlich Zugänglichmachung anzunehmen, weil es sozialen Netzwerken immanent ist, dass auch in persönlicher Hinsicht völlig unbedeutende Freundschaften existieren.</p>
<p>Schließlich liegt auch kein bloßer Verweis auf einen fremden Inhalt oder ein (untechnisches) Zitat vor. Der Nutzer, der die &#8220;Gefällt mir&#8221;-Option wählt, tut dies aus Überzeugung, weil er sich zu dem Inhalt bekennt. Damit macht er sich diesen aber zu eigen, weshalb es sich letztlich um einen eigenen Inhalt handelt.</p>
<p>Im Ergebnis sind daher alle Repostings eines rechtsverletzenden Eintrags vergiftet. Folge für die einzelnen Nutzer ist mindestens ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers, wobei es sich um eine Täter- und nicht nur eine Störerhaftung handelt (eigener Inhalt!). Ob ihn ein Verschulden und damit ein Schadensersatzanspruch trifft, ist eine andere Frage. Es steht aber zu befürchten, dass von den Gerichten auch hier die relativ strengen Sorgfaltspflichten zur Anwendung gebracht werden, wenngleich dies nur unter völliger Verkennung der Realität in sozialen Netzwerken wie Facebook gelingen kann.</p>
<p>Das größte Problem hat aber der Verfasser des Ersteintrags. Dieser kann und muss mit einer Weiterverbreitung des Inhalts rechnen und haftet damit u.U. für jedes Reposting als Täter. Ihn treffen damit theoretisch Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers für hunderte oder tausende Rechtsverletzungen. Und dass alles auch dann, wenn er nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sein Nutzungsrecht nur fahrlässig falsch eingeschätzt hat oder sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns überhaupt nicht bewusst war.</p>
<p>Wer böse ist, wird sich in Zukunft also nicht mit einem einzelnen Posting aufhalten, sondern bei der Weiterverbreitung des rechtsverletzenden Inhalts zuschauen und dann zu gegebener Zeit beim Erstverletzer zuschlagen. Vorstehendes gilt übrigens nicht notwendig nur bei Lichtbildern, sondern auch im Falle von sonstigen Urheberrechten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Es bleibt also spannend.</p>
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