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	<title>Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth, Stuttgart - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Filesharing, Internetrecht, Domainrecht</title>
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	<description>Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Internetrecht, Domainrecht, Filesharing</description>
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		<title>Rechtssicherer Online-Handel: Ein Japaner zeigt uns wie es geht &#8211; rakuten.de</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 21:31:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Schon mal von Rakuten gehört? Nein? Das japanische Unternehmen vereint in Deutschland unter rakuten.de nach eigenen Angaben rund 5.000 Mietshops mit fast 10 Mio. Artikeln und schwingt sich damit zu einem ernstzunehmenden Mitbewerber für eBay &#38; Amazon auf. Die japanische Rakuten Inc. ist so etwas wie Asiens Amazon und hat 2011 einen Mehrheitsanteil an der<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/rechtssicherer-online-handel-ein-japaner-zeigt-uns-wie-es-geht-rakuten-de/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Schon mal von Rakuten gehört? Nein? Das japanische Unternehmen vereint in Deutschland unter <a title="Rakuten.de Shopping" href="http://www.rakuten.de/" target="_blank">rakuten.de </a>nach  eigenen Angaben rund 5.000 Mietshops mit fast 10 Mio. Artikeln und  schwingt sich damit zu einem ernstzunehmenden Mitbewerber für eBay &amp;  Amazon auf. Die japanische Rakuten Inc. ist so etwas wie Asiens Amazon  und hat 2011 einen Mehrheitsanteil an der deutschen E-Commerce-Plattform  Tradoria erworben. Das Unternehmen dürfte den in rechtlicher (Amazon) bzw.  jeder Hinsicht (eBay) festgefahrenen Platzhirschen im Online-Handel bald  den Rang ablaufen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand.<span id="more-1083"></span></p>
<p>Amazon  und eBay kämpfen mit hausgemachten Schwierigkeiten. eBay hat sich  zwischenzeitlich so tief in eine zweifelhafte Risikovermeidungs-,  Accountsperrungs- und Gebührenmaximierungsorgie verstrickt, dass uns  täglich neue Meldungen von gesperrten, geschassten und entmündigten  eBay-Händlern erreichen, die eigentlich nur in Ruhe ihren Geschäften  nachgehen wollen und teilweise von heute auf morgen vor einem  Scherbenhaufen stehen. Amazon schafft es nicht, seinen Händlern eine  rechtssichere Plattform zu bieten, auf der sie sämtliche rechtliche  Anforderungen erfüllen und damit gefahrlos handeln können. So ist es bis  heute nicht möglich, AGB und Widerrufsbelehrung – essentielle  Erfordernisse für Online-Händler – so einzubinden, dass diese auch in  den Vertrag einbezogen werden bzw. ihren Zweck erfüllen. De facto kann  Stand heute jeder Amazon-Shop von einem bösen Mitbewerber mit kundigem  Anwalt lahmgelegt werden. Das gilt dank der <a title="eBay erweist Händlern einen Bärendienst: verkürzte Produktdarstellungen verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht" href="../allgemein/abmahnung-ebay-erweist-haendlern-einen-baerendienst-verkuerzte-produktdarstellungen-verstossen-gegen-verbraucherschutzrecht/" target="_blank">Hybrid-Landing-Pages</a> auch für die meisten eBay-Shops – selbst nach teilweiser Umsetzung der von uns angeregten <a title="Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)" href="../wettbewerbsrecht/update-ebay-aendert-hybrid-landing-pages-ein-bisschen/" target="_blank">Nachbesserungen</a>.</p>
<p>Seine  Lebensgrundlage auf eine Verkaufstätigkeit bei eBay oder Amazon  aufzubauen ist damit aus anwaltlicher Sicht gefährlich bis potentiell  existenzgefährdend. Bei vielen Händlern sind die Anwaltskosten höher als  die Umsätze, weil es die milliardenschweren Unternehmen nicht schaffen,  sich um ihre Kunden und deren rechtliche Belange zu kümmern.</p>
<p>Wenn  man sich dagegene bei rakuten.de auch nur oberflächlich umschaut,  offenbart sich ein kleines Händler-Paradies. Rakuten ist eine bessere  Mischung aus eBay, Amazon, klassischem Online-Shop – und  Rechtsschutzversicherung. Daneben versteht sich Rakuten auch als  Dienstleister, was den Platzhirschen zu 100% fehlt. Das weiß jeder, der  einmal versucht hat, mit diesen ein individuelles Problem zu lösen, für  das keine passenden Textbausteine existieren.</p>
<p>Die Plattform ist  als großes Kaufhaus mit tausenden Shops organisiert, die gegen eine  Monatspauschale gemietet werden können. Die Shops können dabei sowohl  als stand-alone-Lösung als auch als Teil der besucherstarken Plattform  betrieben werden. Der Anbieter stellt dabei nicht nur den technischen  Rahmen, sondern auch die rechtlich erforderlichen Inhalte wie AGB und  Widerrufsbelehrung für alle Shopbetreiber einheitlich zur Verfügung. Der  Bestellablauf ist – im Unterschied zu Amazon – so gestaltet, dass alle  notwendigen Informationen an der richtigen Stelle und damit weitgehend  rechtssicher eingebunden sind (jedenfalls in formaler Hinsicht). So wird  das größte Problem aller Online-Händler elegant gelöst. Kaum einer von  ihnen bewegt sich nämlich sicher auf diesem Terrain – außer er hat  zusätzlich eine juristische Ausbildung genossen.</p>
<p>Ich habe mir die  Texte nicht im Detail angesehen. Allerdings zeigt sich schon beim  fachkundigen Querlesen, dass hier etwas anders gemacht wird. Zwar sind  auch bei Rakuten Fehler nicht ausgeschlossen. Entscheidend für die  Händler ist jedoch, dass ein Möglichstes für deren Rechtssicherheit  getan wird und Rakuten die volle Haftung für die zur Verfügung  gestellten AGB und Pflichtinformationen übernimmt. Dies beinhaltet im  Falle einer Abmahnung die <a title="Haftungsfreistellung bei rakuten.de" href="http://www.rakuten.de/infos/gute_gruende/gepruefte_agb" target="_blank">volle Kostenübernahme</a> für den eigenen und im Unterliegensfalle auch den gegnerischen  Rechtsanwalt. Wow! Warum können oder wollen das die Mitbewerber nicht?</p>
<p>Nein,  ich bekomme kein Geld für diesen völlig unabhängig verfassten Artikel.  Es ist einfach so, dass zwischenzeitlich alle mir bekannten internetaffinen  Anwaltskollegen (mich eingeschlossen) dazu übergangen sind, ihren  Mandanten von einer Geschäftstätigkeit bei eBay oder Amazon aus  rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen abzuraten. Wir lechzen  gewissermaßen nach Alternativen, bei denen wir uns nicht täglich über  rechtliche Unzulänglichkeiten und damit verbundene Schwierigkeiten für  die Mandanten ärgern müssen, sondern uns um deren eigentliche Probleme  kümmern können.</p>
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		<title>OLG Nürnberg: Sofortige Beschwerde wegen zu niedrigem Streitwert bei Honorarvereinbarung zulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 22:59:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Wegen einem zu hohen Streitwert darf man sich beschweren &#8211; wegen einem zu niedrigen nicht ohne weiteres. Einer unserer Mandanten wurde wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verklagt. Ziel der von vornherein aus Rechtsgründen aussichtslosen Klage war es, die Herstellung und den Vertrieb einer Teigmaschine mit einem Verkaufspreis im 6-stelligen Bereich zu unterbinden.<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/sofortige-beschwerde-wegen-zu-niedrigem-streitwert-bei-honorarvereinbarung-zulaessig/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wegen einem zu hohen Streitwert darf man sich beschweren &#8211; wegen einem zu niedrigen nicht ohne weiteres. Einer unserer Mandanten wurde wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verklagt. Ziel der von vornherein aus Rechtsgründen aussichtslosen Klage war es, die Herstellung und den Vertrieb einer Teigmaschine mit einem Verkaufspreis im 6-stelligen Bereich zu unterbinden. Der Kläger hat den Streitwert bei Einleitung des Verfahrens selbst auf € 250.000,00 taxiert und wollte hiervon später natürlich nichts mehr wissen. Mit der Abweisung der Klage hat das Landgericht den Streitwert auf magere € 50.000,00 festgesetzt, was dem Beklagten kaum recht sein konnte.<span id="more-1070"></span></p>
<p>Der gegen die Streitwertfestsetzung eingelegten Beschwerde hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nicht abgeholfen. Eine Herabsetzung des Streitwerts belaste den Beklagten nicht, eine Beschwer der Rechtsanwälte &#8211; also wir &#8211; sei nicht vorgetragen. Auf die Tatsache, dass der Mandant aufgrund einer Honorarvereinbarung deutlich mehr an uns zu bezahlen hatte, als der Kostenerstattungsanspruch aus einem Streitwert von € 50.000,00 ausmacht, wurde dabei übergangen.</p>
<p>Das OLG Nürnberg hat die Sache mit seinem Beschluss vom 16.01.2012 (3 W 2445/11) im Sinne des Beklagten entschieden. Es wurde nicht nur festgestellt, dass der Streitwert vom Landgericht zu niedrig angesetzt wurde, sondern auch, dass sich der kostenerstattungsberechtigte Beklagte hiergegen mit der sofortigen Beschwerde wehren kann. Zwar könne sich die obsiegende Partei nach den Ausführungen des OLG Nürnberg grundsätzlich nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde mit dem Ziel eines höheren Streitwerts bestehe jedoch dann, wenn eine Honorarvereinbarung mit den Prozessbevollmächtigten besteht und die unzutreffende Streitwertfestsetzung daher zu einer niedrigeren Liquidation beim unterlegenen Gegner und damit zu einer Erhöhung der Zahlungsverpflichtung gegenüber den eigenen Rechtsanwälten führe.</p>
<p>Der Streitwert wurde vom OLG letztlich auf € 100.000,00 festgesetzt.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.01.2012 &#8211; 3 W 2445/11</p>
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		<title>Urheberrechtsverletzung &#8220;Gefällt mir&#8221; &#8211; Problemfall Facebook</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 22:12:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Jedenfalls Rechtsanwälte, die sich Tag für Tag mit dem Urheberrecht und dem Internet beschäftigen dürften sich kaum gewundert haben: im Internet macht ein Bericht von der ersten Facebook-Abmahnung wegen einer Verletzung von Lichtbildrechten die Runde. Das Entsetzen ist groß, obwohl bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken nichts anderes gilt als sonst: fremde Lichtbilder dürfen nur<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/urheberrechtsverletzung-gefaellt-mir-facebook-lichtbild/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Jedenfalls Rechtsanwälte, die sich Tag für Tag mit dem Urheberrecht und dem Internet beschäftigen dürften sich kaum gewundert haben: im Internet macht ein Bericht von der ersten <a title="Spiegel Online: Fremdes Foto auf Facebook-Pinnwand" href="http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,826671,00.html" target="_blank">Facebook-Abmahnung wegen einer Verletzung von Lichtbildrechten</a> die Runde. Das Entsetzen ist groß, obwohl bei Facebook und anderen sozialen Netzwerken nichts anderes gilt als sonst: fremde Lichtbilder dürfen nur mit Zustimmung des Fotografen vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Erkenntnis ist aber nicht das eigentliche Problem.<span id="more-1059"></span></p>
<p>Grund der Abmahnung war das Posting eines Facebook-Nutzers an die Pinnwand eines anderen. Gegenstand war ein Lichtbild, mit dessen Veröffentlichung der Berechtigte nicht einverstanden war. Sollte der Vorwurf zutreffen, liegt darin unzweifelhaft eine Urheberrechtsverletzung des Verfassers des Postings und vielleicht auch des Nutzers, auf dessen Pinnwand die Rechtsverletzung begangen wurde. Letzterer haftet jedenfalls ab Kenntnis von der Rechtsverletzung als Störer. Wann diese Kenntnis vorliegt &#8211; ob schon ab Kenntnisnahme des Postings oder erst ab Kenntnis von der fehlenden Zustimmung des Rechteinhabers &#8211; kann hier offen bleiben.</p>
<p>Das eigentliche Problem entsteht nämlich im Falle der Weiterverbreitung über die &#8220;Gefällt mir&#8221;-Funktion bei Facebook und der damit verbundenen exponentiellen Verbreitung des rechtsverletzenden Inhalts. Angenommen, 10 virtuellen Freunden gefällt der gepostete Inhalt und jeweils 10 von deren Freunden finden daraufhin ebenfalls Gefallen, kommen schon 110 potentielle Rechtsverletzungen zusammen. Eine Gelddruckmaschine könnte kaum effektiver arbeiten.</p>
<p>Voraussetzung für dieses Szenario ist allerdings, dass jeder dieser 110 Nutzer auch eine Rechtsverletzung begeht. Das könnte deshalb fraglich sein, weil durch das Urposting bereits eine Vervielfältigung des digitalen Lichtbilds auf den Facebook-Servern oder sonstwo angefertigt und zugänglich gemacht wurde. Alles, was danach kommt, stellt unjuristisch betrachtet lediglich eine Referenz auf diese Ur-Rechtsverletzung dar.</p>
<p>Jedenfalls für Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte ist anerkannt, dass diese keinen selbstständigen Verletzungstatbestand und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellen &#8211; jedenfalls dann nicht, wenn keine Sicherungsmaßnahmen umgangen werden, die den Zugriff nach bestimmten Kriterien einschränken sollen. Die Lage in dem hier behandelten alltäglichen Fall ist scheinbar vergleichbar: Durch den Klich auf den &#8220;Gefällt mir&#8221;-Button wird nur eine weitere Referenz auf das bereits vorhandene (rechtsverletzende) Lichtbild generiert.</p>
<p>So einfach ist es allerdings nicht. Im Unterschied zu einem einfachen Link bewirkt die &#8220;Gefällt mir&#8221;-Option nicht nur einen technischen Verweis auf den rechtsverletzenden Inhalt, sondern dessen Übernahme in das eigene Profil. Zwar bleibt der Speicherort derselbe, das Lichtbild wird aber in einen neuen Zusammenhang gestellt. Das reicht für eine eigenständige Urheberrechtsverletzung, zumal beim bisher typischen Fall &#8211; Einbindung fremder Bilder von fremdem Speicherort &#8211; niemand fragt, ob gleichzeitig eine rechtswidrige Vervielfältigung vorgenommen wurde. Fragen könnte man beim hier einschlägigen Fall der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG allenfalls, ob das Reposting bei Facebook öffentlich oder privat ist. Das hängt nicht zuletzt von den Privatshpäre-Einstellungen des jeweiligen Nutzers und der Qualität seiner virtuellen Bekanntschaften ab. Ich bin eher geneigt, eine öffentlich Zugänglichmachung anzunehmen, weil es sozialen Netzwerken immanent ist, dass auch in persönlicher Hinsicht völlig unbedeutende Freundschaften existieren.</p>
<p>Schließlich liegt auch kein bloßer Verweis auf einen fremden Inhalt oder ein (untechnisches) Zitat vor. Der Nutzer, der die &#8220;Gefällt mir&#8221;-Option wählt, tut dies aus Überzeugung, weil er sich zu dem Inhalt bekennt. Damit macht er sich diesen aber zu eigen, weshalb es sich letztlich um einen eigenen Inhalt handelt.</p>
<p>Im Ergebnis sind daher alle Repostings eines rechtsverletzenden Eintrags vergiftet. Folge für die einzelnen Nutzer ist mindestens ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers, wobei es sich um eine Täter- und nicht nur eine Störerhaftung handelt (eigener Inhalt!). Ob ihn ein Verschulden und damit ein Schadensersatzanspruch trifft, ist eine andere Frage. Es steht aber zu befürchten, dass von den Gerichten auch hier die relativ strengen Sorgfaltspflichten zur Anwendung gebracht werden, wenngleich dies nur unter völliger Verkennung der Realität in sozialen Netzwerken wie Facebook gelingen kann.</p>
<p>Das größte Problem hat aber der Verfasser des Ersteintrags. Dieser kann und muss mit einer Weiterverbreitung des Inhalts rechnen und haftet damit u.U. für jedes Reposting als Täter. Ihn treffen damit theoretisch Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers für hunderte oder tausende Rechtsverletzungen. Und dass alles auch dann, wenn er nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sein Nutzungsrecht nur fahrlässig falsch eingeschätzt hat oder sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns überhaupt nicht bewusst war.</p>
<p>Wer böse ist, wird sich in Zukunft also nicht mit einem einzelnen Posting aufhalten, sondern bei der Weiterverbreitung des rechtsverletzenden Inhalts zuschauen und dann zu gegebener Zeit beim Erstverletzer zuschlagen. Vorstehendes gilt übrigens nicht notwendig nur bei Lichtbildern, sondern auch im Falle von sonstigen Urheberrechten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Es bleibt also spannend.</p>
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		<title>Goethe-Zitat statt Unterlassungserklärung ist doppelt schlecht</title>
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		<pubDate>Sat, 14 Apr 2012 21:25:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Am Arsche lecken]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Mandant hat uns neulich am Tag des Fristablaufs beauftragt, ihn gegen eine von einem Mitbewerber wegen diverser Wettbewerbsverstöße ausgesprochenen Abmahnung zu vertreten. Die daraufhin telefonisch erbetene Fristverlängerung um wenige Tage konnte und sollte allerdings nicht mehr gewährt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Abmahnenden schon Tage zuvor und damit lange vor Fristablauf den Antrag auf<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/reaktion-auf-abmahnung-wettbewerbsrecht-goethe-zitat-statt-unterlassungserklarung-ist-doppelt-schlecht/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Mandant hat uns neulich am Tag des Fristablaufs beauftragt, ihn gegen eine von einem Mitbewerber wegen diverser Wettbewerbsverstöße ausgesprochenen Abmahnung zu vertreten. Die daraufhin telefonisch erbetene Fristverlängerung um wenige Tage konnte und sollte allerdings nicht mehr gewährt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Abmahnenden schon Tage zuvor und damit lange vor Fristablauf den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung beim Landgericht Cottbus gestellt hatte. Da die Abmahnung in der Sache berechtigt war, haben wir diesen Antrag daraufhin sofort anerkannt, um dem Gegner wenigstens mit den Kosten belasten. Leider stand dem nach der Aufassung des Gerichts die schon vor unserer Beauftragung erfolgte telefonische Einlassung des Mandanten beim Rechtsanwalt des Abmahnenden entgegen&#8230;<span id="more-1050"></span></p>
<p>Der Mandant hat die Abmahnung &#8211; was grundsätzlich zu begrüßen ist &#8211; ernst genommen und darauf &#8211; was etwas unglücklich war &#8211; umgehend reagiert. Er hat nämlich bei der abmahnenden Kanzlei angerufen und der Sekretärin des zuständigen Rechtsanwalts mitgeteilt, sie möge diesem ausrichten, <em>&#8220;er könne ihn mal am Arsch lecken&#8221;</em>. Es kam also, wie es kommen musste: der Kollege hat dies zum Anlass genommen, sofort zur Tat zu schreiten, obwohl der Abgemahnte diese Äußerung ganz offensichtlich im Zustand höchster Erregung getätigt hat und  damit natürlich in keiner Weise ausdrücken wollte, dass er die Abmahnung für unberechtigt hält und zurückweist &#8211; so jedenfalls unsere bestechende Argumentation beim Gericht.</p>
<p>Das Landgericht Cottbus sieht das in seinem Urteil vom 14.03.2012 (11 O 16/12) leider ganz anders. Die telefonische Einlassung habe mit hinreichender Sicherheit vermuten lassen, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion auf die Abmahnung mehr erfolgen werde. Der Antragsgegner habe daher trotz seines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben habe.</p>
<p>Damit verkennt das Gericht die Bedeutung des sogenannten <em>&#8220;Schwäbischen Grußes&#8221;</em> vollkommen. Dieser dient nämlich nach Thaddäus Troll u.a. dazu (vgl. auch den diesbezüglichen <a title="Wikipedia: Schwäbischer Gruß" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Schw%C3%A4bischer_Gru%C3%9F" target="_blank">Wikipedia-Eintrag</a>),</p>
<ul>
<li><em>um eine Überraschung zu vermelden</em>;</li>
<li><em>um der Freude über ein unvermutetes Wiedersehen zweier Schwaben […] Ausdruck zu geben</em>.</li>
</ul>
<p>Von einer endgültigen Zurückweisung der Abmahnung kann also keine Rede sein &#8211; im Gegenteil. Leider existieren auch noch andere &#8211; allerdings keinesfalls zwangsläufige &#8211; Deutungen. Der Schwäbische Gruß wird auch verwendet,</p>
<ul>
<li><em>um ein Gespräch endgültig abzubrechen oder</em></li>
<li><em>eine als Zumutung empfundene Bitte zurückzuweisen.</em></li>
</ul>
<p>Für diese Deutung hat sich das mit schwäbischen Gebräuchen offensichtlich nicht vertraute Gericht nach umfangreicher und sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände (?) letztlich entschieden. Knapp war es trotzdem. Wahrscheinlich hätte die Entscheidung anders ausgesehen, wenn auch der Abmahnende Schwabe gewesen wäre. Jedenfalls hat sich damit die definitive Unwirksamkeit des Abwehrzaubers gezeigt: Persönliche Feinde können einem mit gerichtlicher Hilfe auch dann etwas anhaben, wenn man ihnen das nackte Gesäß zeigt.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Merke</span>: Literarisch anspruchsvolle, aber unüberlegte Reaktionen auf Abmahnungen sind schlecht für den Geldbeutel. Das Zitat aus <em>Götz von Berlichingen</em> lautet übrigens richtig <em>„Er aber, sag&#8217;s ihm, er kann mich im Arsche lecken!“</em>. Gepasst hätte es.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> LG Cottbus, Urteil vom 14.03.2012 &#8211; 11 O 16/12</p>
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		<item>
		<title>Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/update-ebay-aendert-hybrid-landing-pages-ein-bisschen/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 23:43:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Allgemein Geschäftsbedingungen (AGB)]]></category>
		<category><![CDATA[elektronischer Geschäftsverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hybrid-Landing-Page]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[sprechender Link]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung eBay]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat wieder der freundliche Compliance-Mitarbeiter von eBay in der Sache mit den Hybrid-Landing-Pages angerufen (wir haben berichtet). Er teilt mit, dass man zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen habe und jetzt alles ordnungsgemäß ist. Die Widerrufsbelehrungen, AGB und sonstigen rechtliche Informationen der Händler seien jetzt entsprechend den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen zugänglich. Er irrt. Die &#8211; live am<a href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/update-ebay-aendert-hybrid-landing-pages-ein-bisschen/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat wieder der freundliche Compliance-Mitarbeiter von eBay in der Sache mit den Hybrid-Landing-Pages angerufen (<a title="eBay erweist Händlern einen Bärendienst: verkürzte Produktdarstellungen verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht" href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/abmahnung-ebay-erweist-haendlern-einen-baerendienst-verkuerzte-produktdarstellungen-verstossen-gegen-verbraucherschutzrecht/" target="_blank">wir haben berichtet</a>). Er teilt mit, dass man zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen habe und jetzt alles ordnungsgemäß ist. Die Widerrufsbelehrungen, AGB und sonstigen rechtliche Informationen der Händler seien jetzt entsprechend den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen zugänglich. Er irrt.<span id="more-1035"></span></p>
<p>Die &#8211; live am Bildschirm demonstrierte &#8211; Änderung sieht so aus, dass  zwar nicht der Sofort-Kaufen-Button entfernt, aber der nach den  (verkürzten) Produktsdetails eingeblendete Link jetzt mit dem Text <em>&#8220;Beschreibung / rechtliche Informationen aufrufen&#8221;</em> versehen ist. Zuvor lautete der Text lediglich <em>&#8220;Beschreibung aufrufen&#8221;</em>.</p>
<p>Seit dem <a title="BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03 - Einbeziehung von AGB im Fernabsatz / elektronischen Geschäftsverkehr" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ea1a16bd598a5122460d4085af92c313" target="_blank">Urteil des BGH vom 14.06.2006</a> (I ZR 75/03) ist zumindest klar, dass die AGB im Fernabsatz bzw. elektronischen Geschäftsverkehr auch über sogenannte <em>&#8220;sprechende Links&#8221;</em> eingebunden werden können. Dem Internetnutzer sei nämlich die Technik der Verlinkung geläufig, sodass eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vorliege, wenn der Link an prominenter Stelle angeboten wird. Im Grunde gilt das auch für die Belehrung über das Widerrufsrecht, wenngleich der BGH hier höhere Anforderungen an die Transparenz gegeben sieht. Ein Link ist dabei <em>&#8220;sprechend&#8221;</em>, wenn sich dessen Text unzweideutig entnehmen lässt, welche Information sich dahinter verbirgt.</p>
<p>Was eBay mit den Hybrid-Landing-Pages macht, hat dem vorher nicht entsprochen und tut es auch jetzt nicht. Der Link-Text <em>&#8220;Beschreibung / rechtliche Informationen aufrufen&#8221;</em> lässt nämlich gerade nicht vermuten, dass sich dahinter die AGB und eine Widerrufsbelehrung verbergen. Dafür ist der Begriff <em>&#8220;rechtliche Informationen&#8221;</em>, der alles Mögliche bedeuten kann, viel zu ungenau. Von einer klaren, verständlichen und erkennbaren Einbeziehung kann folglich keine Rede sein. Mindestens erforderlich wären folgende Links: <em>&#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen und Impressum des Verkäufers&#8221;</em> und <em>&#8220;Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht&#8221;</em>. Dann spricht der Link zum Verkäufer.</p>
<p>Es bleibt damit dabei, dass über die Hybrid-Landing-Pages bei eBay eine Bestellung durch Verbraucher möglich ist, ohne dass diesen die AGB und die Widerrufsbelehrung in der nach dem geltenden Recht erforderlichen Form zugänglich gemacht werden. Dies birgt die stark erhöhte Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, von der quasi jeder gewerbliche Händler betroffen ist.</p>
<p>Die Hybrid-Landing-Page sieht nach der Überarbeitung wie folgt aus (zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken):</p>
<p><a href="http://www.wekwerth.de/news/wp-content/uploads/2011/12/HLP-ebay.png" target="_blank"><img class="aligncenter size-medium wp-image-1038" title="Hybrid-Landing-Page bei eBay" src="http://www.wekwerth.de/news/wp-content/uploads/2011/12/HLP-ebay-300x270.png" border="1" alt="Hybrid-Landing-Page bei eBay" width="300" height="270" align="center" /></a></p>
<p>Es handelt sich um ein zufälliges Beispiel. Die Ansicht kann nahezu für jedes Produkt eines jeden Händlers generiert werden.</p>
<p>Auf die von mir geäußerten Bedenken hat der eBay-Mitarbeiter bekundet, eBay verfüge über gewichtige Rechtsspezialisten (wie er das gemeint hat weiß ich leider nicht genau), auf deren fachkundiges Urteil man sich unbedingt verlassen könne. Na dann &#8211; hoffentlich erinnern die sich noch daran, wenn es Ärger gibt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Telefonat mit dem Markenamt &#8211; Gott ist Richter beim Bundespatentgericht</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/allgemein/telefonat-mit-dem-markenamt-gott-ist-richter-beim-bundespatentgericht/</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Dec 2011 23:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatentgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsches Patent- und Markenamt]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Marke Ficken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzhindernis Sittenwidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückweisung Markenanmeldung]]></category>

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		<description><![CDATA[FICKEN ist zwischenzeitlich (05.12.2011) als Marke für Getränke u.a. eingetragen. Dem ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) vorausgegangen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenanmeldung für &#8220;unmoralisch&#8221; und deshalb für sittenwidrig gehalten hat (und noch immer hält). Trotz positiver Entscheidung des BPatG vom 03.08.2011 (wir haben berichtet) wurde die Marke vom DPMA<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/telefonat-mit-dem-markenamt-gott-ist-richter-beim-bundespatentgericht/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>FICKEN ist zwischenzeitlich (05.12.2011) als Marke für Getränke u.a. eingetragen. Dem ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) vorausgegangen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenanmeldung für &#8220;unmoralisch&#8221; und deshalb für sittenwidrig gehalten hat (und noch immer hält). Trotz positiver Entscheidung des BPatG vom 03.08.2011 (<a title="BPatG: FICKEN ist gesellschaftsfähig – Marke für Bekleidung und Getränke nicht sittenwidrig" href="http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/bpatg-ficken-ist-gesellschaftsfaehig-marke-fuer-bekleidung-und-getraenke-nicht-sittenwidrig/" target="_blank">wir haben berichtet</a>) wurde die Marke vom DPMA zunächst nicht eingetragen, weshalb ich Ende November zum Äußersten geschritten bin und beim DPMA angerufen habe. Am Telefon war die Erstprüferin der Markenanmeldung&#8230;<span id="more-1022"></span></p>
<p>RA: <em>&#8220;Guten Tag Frau &#8230; Ich rufe in der Markensache mit dem Aktenzeichen &#8230; an.&#8221;</em></p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Wie heißt die Marke?&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;FICKEN&#8221;</em></p>
<p>DPMA <em>&#8220;Oh Gott&#8230;&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;Was hat Gott damit zu tun?&#8221;</em></p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Ich weiß nicht.&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;Gott ist Richter beim Bundespatentgericht und er hält FICKEN für in Ordnung.&#8221;<br />
</em>(Anm. des Verfassers: als Marke für Bekleidung und Getränke, nicht als Tätigkeit)</p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Ich weiß. Wir sehen das aber anders.&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;Ich weiß.&#8221;</em></p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Wir werden die Marke unter Zurückstellung aller Bedenken eintragen.&#8221;</em></p>
<p><em>RA: &#8220;Ich weiß. Vielen Dank.&#8221;<br />
</em></p>
<p>Das DPMA ist und bleibt eine moralische Instanz, obwohl ihm diese Rolle nicht zukommt. Die Marke wurde gleichwohl ein paar Tage später eingetragen, wofür wir uns auf diesem Weg bedanken.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wortmarke oder Bildmarke &#8211; Die Qual der Wahl bei der Markenanmeldung</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/wortmarke-oder-bildmarke-die-qual-der-wahl-bei-der-markenanmeldung/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 23:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Hörmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenform]]></category>
		<category><![CDATA[Positionsmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzumfang Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer eine Marke anmelden will, steht vor der Wahl, welche Markenform er wählen soll. Neben einigen Exoten (z.B. Hörmarke, Positionsmarke etc.) stehen hierfür vor allem die Wortmarke und die Bildmarke bzw. die Wort-/Bildmarke zur Verfügung. Kaum ein Laie weiß jedoch, dass er mit seiner Wahl bereits bei der Anmeldung entscheidende Weichen stellt, die sich später<a href="http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/wortmarke-oder-bildmarke-die-qual-der-wahl-bei-der-markenanmeldung/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine Marke anmelden will, steht vor der Wahl, welche Markenform er wählen soll. Neben einigen Exoten (z.B. Hörmarke, Positionsmarke etc.) stehen hierfür vor allem die Wortmarke und die Bildmarke bzw. die Wort-/Bildmarke zur Verfügung. Kaum ein Laie weiß jedoch, dass er mit seiner Wahl bereits bei der Anmeldung entscheidende Weichen stellt, die sich später ggf. negativ auswirken können. Nicht selten ist nämlich im Streitfall festzustellen, dass die eingetragene Marke nicht den erhofften Schutzumfang hat.<span id="more-351"></span><strong></strong></p>
<p><strong>Unterscheidung Wortmarke / Bildmarke</strong></p>
<p>Marke ist nicht gleich Marke. Die Entscheidung für die richtige Markenform ist bereits bei der Anmeldung einer Marke entscheidend für den späteren Schutzumfang, weshalb hierauf einige Sorgfalt verwendet und ggf. ein <a title="Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz" href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/der-fachanwalt-fur-gewerblichen-rechtsschutz-ein-mann-fur-alle-faelle">Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</a> hinzugezogen werden sollte.</p>
<p>Wie der Name schon sagt ist Gegenstand einer Wortmarke ein Wort. Es geht hierbei ausschließlich um einen bestimmten Begriff, der im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen geschützt werden soll. Im Gegensatz dazu ist Gegenstand einer Bildmarke ausschließlich eine graphische Gestaltung, unabhängig davon, ob die Graphik letztlich doch mehr oder weniger aus einem Wort besteht. Hierüber täuscht die Bezeichnung der Bildmarke als Wort-/Bildmarke hinweg. Die Begrifflichkeit sagt nur aus, dass ein Zeichen als Bild geschützt ist, aber ein Wort enthalten kann.</p>
<p><strong>Die richtige Taktik<br />
</strong></p>
<p>Die Unterscheidung hat ganz erhebliche Bedeutung im Falle einer (vermeintlichen) Markenverletzung. Zwar wird auch die Bildmarke oft von seinem Wortbestandteil geprägt, wenn dieser aussprechbar und unterscheidungskräftig ist. Berücksichtigung findet bei dieser Bewertung aber auch der (sonstige) Bildbestandteil. Wenn es dem Markenanmelder vor allem um ein Wort geht, dass er lediglich mit einer Graphik &#8220;garniert&#8221; hat, ist die Wortmarke die bessere Wahl. Im Falle der Verletzung der Marke durch die Verwendung des Begriffs ist die Durchsetzung des Markenrechts definitiv einfacher, wenn dieses in einer Wortmarke besteht und der Verletzer den geschützten Begriff verwendet.</p>
<p>Die Anmeldung einer Bildmarke kommt demgegenüber in Betracht, wenn ein (wortloses) Logo geschützt werden soll oder der enthaltene Wortbestandteil als solcher nicht schutzfähig ist. In letzterem Fall ist aber zu bedenken, dass eine Markenverletzung dann auch nicht auf den Wortbestandteil gestützt werden kann, sondern die Marke von den Bildbestandteilen abhängig ist, die den Schutzumfang alleine bestimmen. Der Eintragung kommt im Hinblick auf den Wortbestandteil allenfalls eine Abschreckungswirkung zu. Eine Bildmarke, die ausschließlich aus einem schutzunfähigen Wort besteht, ist dabei ebenfalls schutzunfähig, wenngleich die Markenämter solche Anmeldungen zuweilen durchwinken (vor allem das europäische Markenamt in Alicante &#8211; HABM). Es empfiehlt sich in diesem Fall die Aufnahme irgendeines Bildbestandteils, um nicht die Zurückweisung der Markenanmeldung zu riskieren.</p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong></p>
<p>Im Ergebnis ist der Wortmarke nach Möglichkeit der Vorzug zu geben, wenn ein Logo maßgeblich von dem enthaltenen Begriff geprägt wird und dieser unterscheidungskräftig, also zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen geeignet ist. Gegebenenfalls bietet sich auf die parallele Anmeldung von Wort- und Bildmarke an. Das ist eine Frage des Einzelfalls.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>eBay-Rechtsprechung driftet ins Lächerliche ab: 195 E-Mails in weniger als einer Sekunde</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/internetauktionen-ebay/ebay-rechtsprechung-driftet-ins-laecherliche-ab-widerrufsfrist-bei-ebay-14-tage-oder-1-monat/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 23:04:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Übersendung Widerrufsbelehrung Textform]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsschluss eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfrist eBay]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem hat das LG Dormund in einem Eilverfahren entschieden (wir haben berichtet), dass die Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten auch bei unverzüglicher Übersendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende einen Monat beträgt, obwohl der Gesetzgeber mit den neugestalteten Regelungen in §§ 355 Abs. 2 BGB den gewerblichen Verkäufern bei eBay bewusst entsprechende Erleichterung verschafft hat. Die zugrunde liegende<a href="http://www.wekwerth.de/news/internetauktionen-ebay/ebay-rechtsprechung-driftet-ins-laecherliche-ab-widerrufsfrist-bei-ebay-14-tage-oder-1-monat/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem hat das LG Dormund in einem Eilverfahren entschieden (<a title="LG Dortmund: Widerrufsfrist bei eBay regelmäßig 1 Monat" href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/lg-dortmund-widerrufsfrist-bei-ebay-regelmaessig-1-monat/" target="_blank">wir haben berichtet</a>), dass die Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten auch bei unverzüglicher Übersendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende einen Monat beträgt, obwohl der Gesetzgeber mit den neugestalteten Regelungen in §§ 355 Abs. 2 BGB den gewerblichen Verkäufern bei eBay bewusst entsprechende Erleichterung verschafft hat. Die zugrunde liegende Argumentation ist für Laien nicht und für Juristen nur bei extrem genauer Betrachtung nachvollziehbar. Richtig ist sie deshalb noch lange nicht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.<span id="more-524"></span></p>
<p>Der Entscheidung liegt die Ansicht zugrunde, dass zwischen der Abgabe des Gebots, dass sich später als Höchstgebot erweist, ein Zeitraum liegen kann, der zu lange ist, als dass die dem Käufer unverzüglich nach Auktionsende in Textform übersendete Widerrufsbelehrung noch unverzüglich nach Vertragsschluss überlassen wurde. Unterstellt man dies als richtig, liegen die Voraussetzungen für die von § 355 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Ausnahme von der Belehrung vor oder bei Vertragsschluss nicht vor, sodass die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt.</p>
<p>Konsequenz dieser Annahme ist, dass während der laufenden Auktion jedem Höchstbietenden &#8211; und das können schon einmal mehrere Dutzend sein &#8211; sofort nach der Abgabe seines Gebots eine Widerrufsbelehrung übersendet werden müsste &#8211; und zwar auch dann, wenn er später wieder überboten wird.</p>
<p>Es scheint also ein zeitliches Auseinanderfallen von Abgabe des Höchstgebots und Angebotsende zu existieren, dass von wenigen Sekunden bis zu mehreren Tagen reichen kann. Begründen lässt sich dies bei oberflächlicher Betrachtung u.a. mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2004 (VIII ZR 375/03) in der ausgeführt wird, dass die für einen Vertragsschluss bei eBay-Angeboten (Auktion &#8211; nicht Sofort-Kaufen) erforderlichen Willenserklärungen beider Seiten in der Einstellung des Angebots (Verkäufer) und der Abgabe des Höchstgebots (Käufer) liegen. Der reine Zeitablauf des Angebots führe lediglich dazu, dass der Höchstbietende feststeht. Dieser rein tatsächliche Umstand habe jedoch keine Bedeutung für den Vertragsschluss.</p>
<p>Das ist sicherlich richtig, aber ungenau. In der Tat liegen die maßgeblichen Erklärungen beider Seiten zeitlich vor dem Zeitpunkt des Auktionsendes. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Vertragserklärungen bereits zum Zeitpunkt der Abgabe wirksam werden, was jedoch Voraussetzung für die Ansicht des LG Dortmund wäre. Der Verkäufer gibt mit der Einstellung seines Angebots die Erklärung ab, dass er den angebotenen Gegenstand nach dem Ablauf der vorgesehenen Laufzeit an den Höchstbietenden verkaufen (genauer: gegen Zahlung übereignen) will, der Käufer erklärt mit der Abgabe seines Gebots, dass er den Gegenstand für den Fall kaufen will, dass er zum Angebotsende immer noch Höchstbietender ist. Bei natürlicher Betrachtung &#8211; und allein diese ist entscheidend &#8211; gehen beide Seiten jedoch nicht davon aus, schon während der laufenden Angebotsphase einen Vertrag geschlossen zu haben. Mindestens eine der Erklärungen ist nämlich nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt. Andernfalls würde nämlich während der Laufzeit des Angebots eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, die bei Abgabe eines neuen Höchstgebots wieder hinfällig wären. Das entspricht ganz offensichtlich nicht dem Willen und den Vorstellungen der Beteiligten.</p>
<p>Bei der (völlig falschen) Annahme einer auflösenden Bedingung müsste also jedem Höchstbietenden sofort nach der Abgabe seines Angebots eine Widerrufsbelehrung übersendet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Abgesehen davon, dass dies bei eBay technisch nicht realisierbar ist, würde dadurch auch ein heilloses Chaos verursacht. Jeder, der zwischenzeitlich ein Höchstgebot abgegeben hat &#8211; und sei es nur für ein paar Sekunden &#8211; würde nämlich eine E-Mail erhalten, in der ihm der Vertragsschluss bestätigt und eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Am Ende glauben alle, die einmal Höchstbietende waren, einen Vertrag zu unterschiedlichen Preisen geschlossen zu haben. Es muss also jeweils eine zweite E-Mail übersendet werden. In dieser wird dem jetzt überbotenen Bieter mitgeteilt, dass der (ggf. nur wenige Sekunden vorher) abgeschlossene Vertrag hinfällig ist und sich die erteilte Widerrufsbelehrung damit erübrigt. Bleibt zu hoffen, dass die E-Mails auch in der richtigen Reihenfolge beim Empfänger eingehen. Dass das kaum Sinn macht und auch den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht, liegt auf der Hand.</p>
<p>Man kann Vorstehendes noch auf die Spitze treiben. eBay arbeitet nämlich mit einem automatischen Bietsystem, das <a title="eBay - Erhöhungsschritte beim automatischen Bietsystem" href="http://pages.ebay.de/help/buy/bid-increments.html" target="_blank">bestimmte Erhöhungsschritte </a>vorsieht. Von € 1,00 bis € 49,99 sind das z.B. € 0,50. Wenn sich also zwei Bieter ausgehend von einem Startpreis von € 1,00 auf € 50,00 hochbieten, jeder aber nur ein Angebot abgibt (z.B. Bieter A € 49,50 und Bieter B € 50,00), werden in weniger als einer Sekunde 98 neue Höchstgebote generiert (A € 1,50, B € 2,00, A € 2,50 &#8230;. B € 49,00, A € 49,50, B € 50,00) und damit 98 Verträge geschlossen, von denen sich 97 aufgrund der auflösenden Bedingung sofort wieder erledigt haben. B ist am Ende (Zeitablauf) Höchstbietender und hat die Ware zu einem Preis von € 50,00 erworben. Unterdessen haben sowohl A als auch B jeweils 49 E-Mails mit Glückwünschen und einer Widerrufsbelehrung und weitere 49 (A) bzw. 48 (B) E-Mails mit der  Mitteilung erhalten, dass sich der Vertrag doch wieder erledigt hat. Insgesamt also 195 E-Mails an zwei Bieter &#8211; wohlbemerkt innerhalb weniger Sekunden.</p>
<p>Genau das fordert das LG Dortmund in der Konsequenz. Das Ergebnis als absurd zu bezeichnen, wäre noch sehr vorsichtig ausgedrückt.</p>
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		<item>
		<title>eBay erweist Händlern einen Bärendienst: verkürzte Produktdarstellungen verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 22:47:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung eBay Widerufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[eBay Widerrufsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hybrid-Landing-Page]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsrecht Fernabsatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Lage bei eBay hatte sich eigentlich stabilisiert und die Zahl der Abmahnungen ist spürbar zurückgegangen. Offensichtlich hat sich herumgesprochen, dass und wie bei eBay richtig über das Widerrufsrecht zu belehren ist und wie die sonstigen Informationspflichten zu erfüllen sind. Der Schein trügt allerdings: sogenannte Hybrid-Landing-Pages verstoßen möglicherweise gegen geltendes Verbraucherschutzrecht und sind damit wettbewerbswidrig.<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/abmahnung-ebay-erweist-haendlern-einen-baerendienst-verkuerzte-produktdarstellungen-verstossen-gegen-verbraucherschutzrecht/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Lage bei eBay hatte sich eigentlich stabilisiert und die Zahl der Abmahnungen ist spürbar zurückgegangen. Offensichtlich hat sich herumgesprochen, dass und wie bei eBay richtig über das Widerrufsrecht zu belehren ist und wie die sonstigen Informationspflichten zu erfüllen sind. Der Schein trügt allerdings: sogenannte Hybrid-Landing-Pages verstoßen möglicherweise gegen geltendes Verbraucherschutzrecht und sind damit wettbewerbswidrig. Eine erste Abmahnung zu diesem Thema liegt uns vor.<span id="more-966"></span></p>
<p>eBay hat einmal mehr an der Stellschraube gedreht und den Einkauf auf seiner Plattform komfortabler gestaltet. Leider zu komfortabel. Auf sogenannten Hybrid-Landing-Pages werden verschiedene Produkte einer bestimmten Kategorie dargestellt. Beim ersten der eingeblendeten Angebote findet sich eine verkürzte Produktbeschreibung mit der Möglichkeit, zum &#8220;normalen&#8221; Angebot weiterzuklichen. So weit so schlecht. Im  Rahmen dieser komprimierten Darstellung wird nämlich auch ein Sofort-Kaufen-Button eingeblendet, der den sofortigen Erwerb der angebotenen Ware ohne Umweg über die ausführliche Beschreibung mit Impressum und Widerrufsbelehrung ermöglicht. Diese Informationen finden sich nur dort und werden im Falle des abgekürzten Bestellvorgangs an keiner Stelle mehr gegeben, obwohl der Händler nach geltendem Recht zwingend entsprechenden Informationspflichten unterliegt. Eine Steilvorlage für die massenhafte Aussendung von Abmahnungen.</p>
<p><em>&#8220;Hybrid&#8221; </em>heißen diese Suchergebnisseiten wahrscheinlich, weil neben dem Preisvergleich auch eine unmittelbare Kaufmöglichkeit eröffnet wird &#8211; oder weil man dort nicht nur verkaufen, sondern sich gleich auch eine kostenpflichtige Abmahnung einfangen kann. Das Tückische daran ist, dass quasi niemand von den Landing-Pages weiß und diese auch nicht über die internen Such- und Darstellungsmöglichkeiten erreichbar sind. Zu ihnen gelangt man nur von außen über die einschlägigen Preissuchmaschinen und Preisvergleichsseiten &#8211; und das auch nur in bestimmten Konstellationen, was wir zum Schutz der eigenen Mandanten und auch anderer eBay-Händler hier nicht näher erläutern wollen. Die problematische Produktdarstellung lässt sich nämlich für jedes beliebige Produkt generieren, wenn man weiß, wie es geht.</p>
<p>Der eBay-Händler hat auch keinerlei Einfluss auf die verkürzte Darstellung seiner Produkte, da diese nicht von individuellen Einstellungen abhängt. Einzige Möglichkeit zur Umgehung des Problems wäre nach derzeitigem Stand, keine Sofort-Kaufen-Option anzubieten. Die meisten professionellen Händler können es dann aber gleich lassen.</p>
<p>Wir haben eBay im Auftrag der betroffenen Mandantin angeschrieben, das Problem erläutert und (mit Nachdruck) um unverzügliches Handeln gebeten. Eine Reaktion haben wir nicht erwartet. Aber man erlebt ja manches Mal Gutes, weshalb wir angenehm überrascht waren, als sich taatsächlich jemand aus der eBay-Rechtsabteilung telefonisch gemeldet und mitgeteilt hat, dass man das Problem erkannt habe und mit Hochdruck an einer Lösung arbeite. Man wolle sich in Kürze wieder melden. Wir warten das ab und werden weiter berichten.</p>
<p><strong>Update vom 12.12.2011:</strong> Einen Beispiel-Screenshot der Hybrid-Landing-Page (nach der von eBay vorgenommenen Änderung) finden Sie in dem Artikel <a title="Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)" href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/update-ebay-aendert-hybrid-landing-pages-ein-bisschen/">Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)</a> vom 12.12.2011.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>PayPal und die Kontosperrung: Unterlassungsklage in Deutschland</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 21:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung PayPal]]></category>
		<category><![CDATA[eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[PayPal Guthaben eingefroren]]></category>
		<category><![CDATA[PayPal Kontoschließung]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Verfügungsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung Luxemburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich als Händler mit PayPal einlässt, kann etwas erleben &#8211; vor allem dann, wenn er sich auf PayPal als primären Dienstleister für den Internet-Zahlungsverkehr verlässt. Wie bei vielen anderen PayPal-Kunden wurde das Konto unseres Mandanten von heute auf morgen mit einer Beschränkung belegt bzw. eingefroren und jede Verfügung über das Guthaben unmöglich gemacht. Mit<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/paypal-kontosperrung-unterlassungsklage-in-deutschland/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich als Händler mit PayPal einlässt, kann etwas erleben &#8211; vor allem dann, wenn er sich auf PayPal als primären Dienstleister für den Internet-Zahlungsverkehr verlässt. Wie bei vielen anderen PayPal-Kunden wurde das Konto unseres Mandanten von heute auf morgen mit einer Beschränkung belegt bzw. eingefroren und jede Verfügung über das Guthaben unmöglich gemacht. Mit einer in Deutschland angestrengten Klage konnte das Guthaben wieder befreit werden &#8211; (leider) ohne dass eine Entscheidung ergangen ist. Diese hat PayPal nicht ungeschickt verhindert.<br />
<span id="more-993"></span></p>
<p>Es beginnt in der Regel mit der folgenden, völlig nichtssagenden Nachricht von PayPal:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Damit die Sicherheit im PayPal-Netzwerk gewährleistet ist, führen wir häufig Kontenprüfungen hinsichtlich potenzieller Risiken durch. Nach der Überprüfung  Ihres Kontos haben wir uns entschieden, es aufgrund von Sicherheitsproblemen zu schließen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ist ja nett, könnte man denken. Es wird alles getan, um den Kunden vor Missbrauch zu schützen. Eine sofortige Rückfrage bei PayPal hat dann ergeben, dass man mit Hochdruck an der Beseitigung des Problems arbeite. Eine nähere Erläuterung gab es freilich nicht. Tagelang war nur noch der Empfang von Zahlungen und die Rückzahlung an Kunden möglich, aber keine Verfügung über das Guthaben. Der offiziell eingelegte Widerspruch wurde mit ähnlich nebulösen Ausführungen zurückgewiesen &#8211; die angeblichen Sicherheitsrisiken würden nach wie vor bestehen, eine Verfügung über das Guthaben sei frühestens in 180 Tagen wieder möglich (vielleicht). Das ist fast ein halbes Jahr und für manchen Händler, der auf sein PayPal-Konto angewiesen ist, der finanzielle Ruin.</p>
<p>Schließlich wurde offenbar, dass es nicht um den Schutz des Kunden, sondern um den Schutz von PayPal geht. Unser Mandant sollte zur Lösung des Problems sämtliche Geschäftsunterlagen wie BWAs, Steuerunterlagen, Rechnungen von Lieferanten etc. vorlegen, detaillierte Angaben zu den vertriebenen Produkten und den Kunden machen sowie umfassende Versandnachweise liefern. Ferner sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Creditreform-Stelle zur Klärung des Problems erforderlich. Was das alles mit der Geschäftsbeziehung zu einer Bank zu tun hat, ist ebenso fraglich wie der Zweck der Übung insgesamt. Klar ist nur, dass PayPal auf diese Weise Risiken aus seinem Käuferschutzprogramm zu Lasten der Händler absichert. Wenn ein Händler aus Sicht von PayPal zu viele Käuferbeschwerden zu verzeichnen hat, aus denen Rückzahlungsverpflichtungen für PayPal resultieren können, wird kurzerhand das Konto gesperrt &#8211; ohne Rücksprache und ohne jeden Klärungsversuch. Hier waren es nicht einmal 10 Beschwerden bei mehreren hundert Transaktionen, von denen sich die meisten zerschlagen haben, weil es lediglich zu kurzfristigen Lieferverzögerungen kam. Die Verfügungsbeschränkung wurde gleichwohl aufrecht erhalten. Dabei kann man sich zu recht fragen, was den Händler als Bankkunden die sonstigen Produkte (Käuferschutzprogramm) seiner Bank angehen und warum er das damit verbundene Risiko tragen soll.</p>
<p>Der Mandant war über den Vorgang nicht nur erbost, sondern von diesem auch massiv wirtschaftlich gefährdet. Auf dem PayPal-Konto befand sich ein Guthaben im hohen 5-stelligen Bereich, das er dringend zum Warenerwerb und damit zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes benötigt hätte. Aus diesen Gründen war er fest entschlossen, PayPal zu verklagen.</p>
<p>Gesagt, getan. Zu klären ist allerdings vorab, wo und auf welcher Grundlage dies geschehen kann. Naheliegend ist dabei eine Klage auf Auszahlung des eingefrorenen Guthabens in Gestalt einer Leistungsklage. Problematisch hieran ist, dass PayPal seinen Sitz in Luxemburg hat und die Klage daher auch dort angestrengt werden muss. Das kann dauern (definitiv länger als 180 Tage) und kosten (definitiv mehr als ein Verfahren in Deutschland). Wir haben uns schließlich entschieden, PayPal in Deutschland auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und haben damit offensichtlich einen Nerv getroffen. Grundlage war ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb), 1004 BGB. Die Betriebsbezogenheit des Eingriffs kann man meines Erachtens vertreten.</p>
<p>Auf die Abmahnung mit einwöchiger Frist und der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist noch nichts geschehen. Da könnte ja jeder kommen. Auch auf die unmittelbar nach Fristablauf beim Landgericht Stuttgart eingereichte und kurzfristig in Luxemburg zugestelle Klage wurde zunächst hartnäckig erwidert. Parallel kam es jedoch zu einer ersten Überraschung: völlig unerwartet teilte PayPal nach &#8220;nur&#8221; 90 Tagen mit, dass die Sicherheitsprobleme beseitigt seien und über das Guthaben wieder verfügt werden könne. Natürlich habe das alles mit der Klage nichts zu tun. Aha.</p>
<p>Jedenfalls hat das Landgericht Stuttgart alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, wobei man sich in einer solchen Konstellation fragen kann, was der (trotzdem noch bestehende) Unterlassungsanspruch nach Freigabe des Guthabens und Kündigung des Kontos noch bringt. Es ging also um Kosten und die Erkenntnis, was das Gericht zu der nicht ganz risikofreien Klage sagt. Die Ausführungen des Gerichts waren leider enttäuschend allgemein gehalten. Irgendwie sei das nicht in Ordnung, irgendwie auch unser Mandant zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (?). Irgendwie mache das alles nach der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung auch keinen Sinn mehr.</p>
<p>Der Mandant war zu diesem Zeitpunkt noch entschlossen, die Sache auf die Spitze zu treiben und es auf ein Urteil ankommen zu lassen. PayPal war allerdings bemüht, auch das kleinste Risiko auszuschließen und es unter keinen Umständen zu einem Urteil kommen zu lassen. Jedenfalls ist es kaum anders zu erklären, dass ohne weiteres angeboten wurde, im Falle der Erledigung des Verfahrens sämtliche (!) Kosten zu erstatten. Äußerst schwierig in dieser Situation, dem Mandanten noch zu einer Fortsetzung zu raten. So kam es also zu einem Vergleich, der die Erledigung der Sache bei Kostentragung durch PayPal vorsah. Der ohne Kostenfestsetzungverfahren bezifferte Betrag wurde auch umgehend überwiesen.</p>
<p>Im Ergebnis also alles erreicht und nach wie vor alles unklar. Aber PayPal weiß jetzt, dass man sich mit einem derart fragwürdigen Verhalten nicht  in Luxemburg verstecken kann. Und wir wissen jetzt, dass PayPal ein deutsches Unterlassungsurteil fürchtet wie nichts sonst. Warum nur?</p>
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