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	<title>Rechtsanwalt Wekwerth, Stuttgart: Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internetrecht, Domainrecht</title>
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	<description>Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Internetrecht, Domainrecht</description>
	<pubDate>Thu, 27 May 2010 21:21:11 +0000</pubDate>
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		<title>LG Stuttgart: Urheberrecht des Bonatz-Enkels muss Bahn-Interessen weichen (Stuttgart21)</title>
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		<pubDate>Fri, 21 May 2010 09:09:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Deutsche Bahn AG]]></category>

		<category><![CDATA[Paul Bonatz]]></category>

		<category><![CDATA[Peter Dübber]]></category>

		<category><![CDATA[Stuttgart21]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht Architekt]]></category>

		<category><![CDATA[Urheberrecht Hauptbahnhof Suttgart]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2010 (17 O 42/10) ist die 1. Instanz eines der bedeutensten Urheberrechtsprozesse der vergangenen Jahre zu Ende gegangen. Geklagt hatte der Enkel von Prof. Paul Bonatz, Herr Peter Dübbers, gegen die Deutsche Bahn wegen des geplanten Abrisses von Teilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs, der von seinem Großvater geplant und im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2010 (17 O 42/10) ist die 1. Instanz eines der bedeutensten Urheberrechtsprozesse der vergangenen Jahre zu Ende gegangen. Geklagt hatte der Enkel von Prof. Paul Bonatz, Herr Peter Dübbers, gegen die Deutsche Bahn wegen des geplanten Abrisses von Teilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs, der von seinem Großvater geplant und im Jahre 1922 errichtet wurde. Nach Ansicht des Klägers verstümmele der geplante Teilabriss der Seitenflügel das Gebäude als Gesamtkunstwerk und verletze damit sein geerbtes Urheberrecht.<span id="more-343"></span>Das Landgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 19.05.2010 abgewiesen. Maßgeblicher Entscheidungsgrund war das Überwiegen des Modernisierungsinteresses der Deutschen Bahn gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers und Architekten, zumal wesentliche Teile des Gebäudes trotz Teilabriss erhalten blieben. Im Rahmen der umfangreichen Interessenabwägung wurde auch berücksichtigt, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod von Paul Bonatz, also bereits im Jahre 2026 ausläuft. Die relativ kurze Restlaufzeit relativiert die Interessen des Urhebers nach Auffassung des Gerichts, sodass zu Gunsten der Deutschen Bahn AG zu entscheiden war.</p>
<p>Der Kläger hat indes angekündigt, ggf. Berufung gegen das Urteil einlegen zu wollen. Die Frist für diese dürfte irgendwann Ende Juni ablaufen.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> LG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2010 (17 O 42/10)</p>
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		<title>AG Frankfurt/Main: Begrenzung der Abmahnkosten bei Filesharing auf € 100,00</title>
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		<pubDate>Thu, 13 May 2010 21:37:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[97a UrhG]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnkosten Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[Begrenzung Abmahnkosten € 100]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.02.2010 - 30 C 2353/09) sind zwar die Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung wegen Filesharing vom Abgemahnten zu erstatten. Diese sind jedoch in vielen Fällen auf € 100,00 begrenzt. Grund hierfür ist eine Änderung des Urheberrechts, die durch die massenhaften Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer erforderlich wurde.
Der Gesetzgeber hat vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.02.2010 - 30 C 2353/09) sind zwar die Anwaltskosten für eine berechtigte Abmahnung wegen Filesharing vom Abgemahnten zu erstatten. Diese sind jedoch in vielen Fällen auf € 100,00 begrenzt. Grund hierfür ist eine Änderung des Urheberrechts, die durch die massenhaften Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer erforderlich wurde.<span id="more-332"></span></p>
<p>Der Gesetzgeber hat vor einiger Zeit erkannt und die Erstattungspflicht von Anwaltskosten (Abmahnkosten) bei Urheberrechtsverletzungen in § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 begrenzt. Voraussetzung ist, dass</p>
<ul>
<li>ein einfach gelagerter Fall vorliegt,</li>
<li>die Rechtsverletzung unerheblich ist,</li>
<li>kein gewerbliches Handeln vorliegt und</li>
<li>der Abgemahnte nicht bereits wegen ähnlicher Vorfälle auffällig geworden ist.</li>
</ul>
<p>Lange war es selbst unter Juristen umstritten, ob die Vorschrift auf Filesharing-Abmahnungen anwendbar ist. Vor allem die Rechteinhaber und deren Rechtsanwälte haben sich seit der Schaffung der Vorschrift auf den Standpunkt gestellt, dass die Deckelung der Abmahnkosten schon daran scheitert, dass weder ein einfacher Fall vorliegt noch die Rechtsverletzung unerheblich ist.</p>
<p>Das Amtsgericht Frankfurt/Main sieht dies in seiner Entscheidung anders. Dieser liegt eine Abmahnung wegen der Verbreitung eines Musiktitels über eine Tauschbörse (Filesharing) zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertige der Rechercheaufwand zur Ermittlung des Anschlussinhabers nicht die Annahme eines schwierigen Falles. Außerdem könnten die Rechteinhaber auf eine umfangreiche und gesicherte Rechtsprechung zurückgreifen und müssten gerade keine Rechtsfortbildung betreiben. Im Übrigen würden die Filesharing-Abmahnungen zum ganz überwiegenden Teil aus Textbausteinen bestehen und als Serienbriefe produziert. Auch diese stütze die Annahme eines einfach gelagerten Falls.</p>
<p>Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass dass die Rechtsverletzung nur dann unerheblich ist, wenn es sich um ein Erstvergehen handelt und nur einzelnes Werk oder Album betroffen ist. Andernfalls wird es mit einer Deckelung der Abmahnkosten auf € 100,00 schwierig.</p>
<p>Soweit die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, ist dem Abgemahnten in jedem Fall zu raten, sich gegen höhere Kostenforderungen zur Wehr zu setzen. Zwar existiert noch keine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema (Anwendbarkeit des § 97a UrhG auf Filesharing-Abmahnungen). Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch andere Gerichte entsprechend urteilen werden. So hat auch der BGH zwischenzeitlich auf eine Anwendung der Vorschrift <a title="BGH: Nur beschränkte Haftung bei WLAN-Missbrauch für Filesharing" href="http://www.wekwerth.de/news/filesharing/bgh-beschraenkte-haftung-wlan-missbrauch-filesharing/" >hingewiesen</a>.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> AG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2010 (30 C 2353/09)</p>
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		</item>
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		<title>Modifizierte Unterlassungserklärung bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (Filesharing)</title>
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		<pubDate>Thu, 13 May 2010 21:07:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung Tauschbörse]]></category>

		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>

		<category><![CDATA[Hamburger Brauch]]></category>

		<category><![CDATA[modifizierte Unterlassungserklärung]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Tauschbörse]]></category>

		<category><![CDATA[Vertragsstrafe]]></category>

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		<description><![CDATA[Einer der häufigsten Suchbegriffe im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen ist &#8220;modifizierte Unterlassungserklärung&#8221;. Damit korrespondiert eine kaum überschaubare Vielzahl von Internetseiten, die sich mit diesem Thema befassen und Vorschläge unterbreiten, wobei der Gehalt zuweilen fraglich ist. Keinesfalls sollten die zahlreichen Vorschläge und Vorlagen unbesehen übernommen werden.
Mit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch das Bereitstellen von geschützten Musik- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einer der häufigsten Suchbegriffe im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen ist &#8220;modifizierte Unterlassungserklärung&#8221;. Damit korrespondiert eine kaum überschaubare Vielzahl von Internetseiten, die sich mit diesem Thema befassen und Vorschläge unterbreiten, wobei der Gehalt zuweilen fraglich ist. Keinesfalls sollten die zahlreichen Vorschläge und Vorlagen unbesehen übernommen werden.<span id="more-326"></span></p>
<p>Mit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch das Bereitstellen von geschützten Musik- oder Filmwerken in einer Tauschbörse (Filesharing) wird stets die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, die in der Regel vorformuliert und viel zu weitgehend ist. Neben der Verpflichtung zur Unterlassung von weiteren Rechtsverletzungen findet sich oft auch die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, Anwaltskosten und der Erteilung von umfassenden Auskünften.</p>
<p>&#8220;Modifizierte Unterlassungserklärung&#8221; bedeutet dabei nicht mehr und nicht weniger als die Reduzierung des Wortlauts der Erklärung auf das absolut Notwendige. Dazu gehört in jedem Fall die Unterlassungsverpflichtung, deren Ernsthaftigkeit mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung bekundet werden muss. Wahlweise kann die Bemessung der Vertragsstrafe in das Ermessen des Abmahnenden gestellt und eine gerichtliche Überprüfung vorbehalten werden (sogenannter &#8220;Neuer Hamburger Brauch&#8221;).</p>
<p>Weiter besteht die Wahl, das Unterlassungsversprechen auf das beanstandete Werk zu beschränken oder auf alle Werke des (vermeintlichen) Rechteinhabers erstreckt werden. Da die Berechtigung des Abmahnenden regelmäßig in der Kürze der Zeit nicht zu überprüfen ist, ist es meines Erachtens zulässig und erforderlich, die Berechtigung zur Bedingung der Unterlassungserklärung zu erheben. Schließlich sollte immer klar gestellt werden, dass die Erklärung zwar ernsthaft erfolgt, aber keinerlei Anerkenntnis darstellt.</p>
<p>Definitiv keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs ist die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Zahlung von Schadensersatz sowie Anwaltskosten / Abmahnkosten - unabhängig davon, ob entsprechende Ansprüche bestehen oder nicht.</p>
<p>Zu warnen ist aus anwaltlicher Sicht zur unbesehenen Übernahme der im Internet kursierenden Vorlagen oder der Anfertigung einer eigenen modifizierten Unterlassungserklärung ohne entsprechende rechtliche Kenntnisse. Im Extremfall kann dies zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung führen und ein gerichtliches Verfahren zur Folge haben, dass aufgrund des hohen Streitwerts (ab € 10.000) mit sehr hohen Kosten im 4-stelligen Bereich verbunden ist. So kostet eine verlorene Unterlassungsklage mit einem Streitwert von € 10.000 einschließlich Abmahnkosten leicht € 3.000.</p>
<p>Die vorstehenden Ausführungen sind allgemeiner Natur und können eine auf den Einzelfall bezogene anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Die hierfür anfallenden Kosten sind nicht so hoch, wie manche glauben und lohnen sich in jedem Fall, da teure Fehler dadurch leicht vermieden werden können. Fragen Sie uns einfach unverbindlich nach den Möglichkeiten und Kosten.</p>
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		<title>BGH: Nur beschränkte Haftung bei WLAN-Missbrauch für Filesharing</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/filesharing/bgh-beschraenkte-haftung-wlan-missbrauch-filesharing/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 May 2010 19:03:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>

		<category><![CDATA[Beschränkte Haftung Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[modifizierte Unterlassungserklärung]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat mit Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass die Haftung für einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschränkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch (= Unterlassungserklärung), nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die zu erstattenden Abmahnkosten sind dabei regelmäßig gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt.In dem entschiedenen Fall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat mit Urteil vom 12.05.2010 entschieden, dass die Haftung für einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschränkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch (= Unterlassungserklärung), nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die zu erstattenden Abmahnkosten sind dabei regelmäßig gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt.<span id="more-324"></span>In dem entschiedenen Fall wurde der Internetzugang des Beklagten während seiner Urlaubsabwesenheit für die Nutzung einer Tauschbörse (Filesharing) missbraucht. Der WLAN-Router war zwar mit dem zum fraglichen Zeitpunkt (2006) aktuellen WPA-Standard gesichert. Das Routerpasswort wurde jedoch auf der allgemein bekannten Werkseinstellung belassen. So war es letztlich für den unbekannten Dritten problemlos möglich, über den WLAN-Router Dateien in einer Tauschbörse bzw. einem Peer-to-Peer-Netzwerk zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass den Betreiber eines WLAN-Routers gewisse Sorgfaltspflichten treffen, um einen solchen Missbrauch zu verhindern. So ist zumindest zu verlangen, dass das werkseitige Passwort des Routers durch eigenes ersetzt und ein sicheres Verschlüsselungsverfahren gewählt wird (heute WPA2). Umgekehrt besteht keine Verpflichtung zu finanziellen Aufwendungen um nach der Erstinbetriebnahme stets auf dem aktuellen Stand zu bleiben.</p>
<p>Im Ergebnis hat das Gericht damit eine Störerhaftung des Beklagten bejaht, da es diesem mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen wäre, die Rechtsverletzung zu verhindern. Die Folge ist ein entsprechender Unterlassungsanspruch sowie die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten. Diese seien nach Auffassung des Gerichts heute gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt. Die Vorschrift war jedoch auf den zu beurteilenden Sachverhalt aus dem Jahre 2006 noch nicht anwendbar. Der Beklagte hätte also bereits vorgerichtlich eine entsprechende (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben sollen, um sich vor dem kostspieligen Verfahren zu schützen.</p>
<p>Die weitergehende Haftung auf Zahlung von Schadensersatz hat der BGH dagegen verneint. Der Beklagte sei nicht als Täter oder Teilnehmer an der Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren, da ihm der Vorsatz gefehlt habe. Die bloße Nachlässigkeit beim Betrieb eines WLAN-Routers begründe lediglich eine Haftung als Störer und schließe damit einen Schadensersatzanspruch aus.</p>
<p>Diese Auffassung lässt sich weiter verallgemeinern. Grundsätzlich obliegt es nämlich dem Rechteinhaber, die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruchs - vor allem das Verschulden (= Vorsatz) - zu beweisen, was jedenfalls bei Mehrpersonenhaushalten regelmäßig nicht gelingen kann. Entsprechend unserer schon seit Jahren vertretenen Auffassung besteht daher in der Regel kein Schadensersatzanspruch oder lassen sich die hierfür erforderlichen Nachweise nicht erbringen. Dem Unterlassungsanspruch kann frühzeitig durch eine Unterlassungserklärung zu Fall gebracht werden. Da die Abmahnkosten zudem auf € 100,00 gedeckelt sein dürften, werden die Filesharing-Abmahnungen in der Praxis bei weitem nicht so heiß gegessen, wie sie von den Rechteinhabern bzw. deren Anwälten gekocht werden.</p>
<p>Sollten Sie bereits eine Abmahnung vorliegen haben, lesen Sie am besten das: <a title="Abmahnung wegen Filesharing - was ist zu tun?" href="http://www.wekwerth.de/news/filesharing/abmahnung-filesharing/" >Abmahnung wegen Filesharing - was ist zu tun?</a></p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> BGH, Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08) - Sommer unseres Lebens<br />
(vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 101/2010 vom 12.05.2010)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Lightcycle GmbH: Abmahnung wegen fehlender Registrierung gem. ElektroG</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/abmahnung/lightcycle-abmahnung-wegen-fehlender-registrierung-gem-elektrog/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 20:45:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

		<category><![CDATA[Achtung Abmahngefahr !]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung ElektroG Lightcylce GmbH]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung Kostenerstattung]]></category>

		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>

		<category><![CDATA[Registrierung ElektroG]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, München, mahnt derzeit bundesweit Händler für Beleuchtungskörper wegen fehlender Registrierung nach dem ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) ab. Hierzu sind alle Händler verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Die Abmahnungen sind vor allem hinsichtlich der geltend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, München, mahnt derzeit bundesweit Händler für Beleuchtungskörper wegen fehlender Registrierung nach dem ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) ab. Hierzu sind alle Händler verpflichtet, die in der Bundesrepublik Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Die Abmahnungen sind vor allem hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten (Abmahnkosten) fragwürdig.<span id="more-322"></span></p>
<p>Die Lightcycle GmbH organisiert für die angeschlossenen Händler die Rücknahme von Energiesparlampen, Leuchtstoffröhren und Hochdruckentladungslampen. Geschäftstätigkeit ist also im weitesten Sinne die Entsorgung und das Recycling von Altgeräten.</p>
<p>Abgemahnt wird demgegenüber die fehlende Registrierung nach dem ElektroG durch den Einzelhandel. Ganz offensichtlich liegt der Abmahnung daher nie ein Wettbewerbsverhältnis zugrunde, da die jeweiligen Leistungen nicht im Wettbewerb miteinander konkurrieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die abgemahnten Händler grundsätzlich nach dem ElektroG zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind. Die Mitbewerbereigenschaft ist jedoch die maßgebliche Voraussetzung einer Abmahnung auf Grundlage des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) - § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.</p>
<p>Die Abmahnungen lassen sich damit nur noch darauf stützen, dass die Lightcycle GmbH ein Interessenverband gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darstellt. Das - und damit die Berechtigung der Abmahnung - kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Es stellt jedoch die horrenden Abmahnkosten im 4-stelligen Bereich in Frage. Der Gegenstandswert wird dabei regelmäßig mit € 25.000,00 angegeben.</p>
<p>Zum einen ist schon fraglich, ob ein Interessenverband, der sich &#8220;gewerbsmäßig&#8221; mit Wahrung eines fairen Wettbewerbs befasst, überhaupt berechtigt ist, die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung zu verlangen. Schließlich verfügt man selbst über hinreichende Erfahrung mit immer gleichen Abmahnungen, was schon die Erforderlichkeit der Einschaltung von Rechtsanwälten - und damit der Kostenerstattungspflicht - in Frage stellt.</p>
<p>Damit kann die Lightcycle GmbH - die Berechtigung der Abmahnung vorausgesetzt - im Grunde nur die Erstattung einer Abmahnpauschale verlangen und ist insofern den sonstigen Wettbewerbsverbänden (z.B. Verbraucherzentrale, Wettbewerbszentrale etc.) gleichgestellt. Diese Pauschale orientiert sich allerdings ausschließlich am tatsächlichen Aufwand und dürfte sich bei ca. € 200 - € 300 bewegen. Damit ist die Kostenforderung im Ergebnis um rund € 1.000 übersetzt.</p>
<p>Betroffene sollten sich daher nicht von den Drohungen und der Hartnäckigkeit der Lightcycle-Anwälte beeindrucken lassen. Widerstand lohnt sich in jedem Fall, zumal die Erfahrung zeigt, dass Lightcycle die streitige Durchsetzung der Abmahnkosten scheut.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Filesharing / Tauschbörse) - was ist zu tun?</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/filesharing/abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung-filesharing-tauschborse-was-ist-zu-tun/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Apr 2010 20:21:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung Tauschbörse]]></category>

		<category><![CDATA[BearShare]]></category>

		<category><![CDATA[BitTorrent]]></category>

		<category><![CDATA[eMule]]></category>

		<category><![CDATA[modifizierte Unterlassungserklärung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie viele Internetnutzer sind Sie wahrscheinlich auf dieser Seite gelandet, weil Ihnen eine Abmahnung zugestellt wurde. Darin wird Ihnen vorgeworfen, Musik, Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse öffentlich angeboten zu haben. Gefordert wird in der Regel die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten - zumeist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie viele Internetnutzer sind Sie wahrscheinlich auf dieser Seite gelandet, weil Ihnen eine Abmahnung zugestellt wurde. Darin wird Ihnen vorgeworfen, Musik, Filme oder andere urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse öffentlich angeboten zu haben. Gefordert wird in der Regel die Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten - zumeist gewürzt mit einer ordentlichen Portion wilder Drohungen und viel Papier. Jetzt ist richtiges Handeln gefragt. Einen Überblick über die notwendig einzuleitenden Schritte lesen Sie in der nachfolgenden Übersicht.<span id="more-315"></span></p>
<h2>Hintergrund der Abmahnung</h2>
<p>Die Abmahnung wird von Rechtsanwälten im Auftrag der Rechteinhaber (Interpreten, Verlage etc.) ausgesprochen. Sie dient zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen und soll Ihnen die Gelegenheit geben, die Angelegenheit außergerichtlich zu bereinigen. Es wird dabei immer der Anschlussinhaber in Anspruch genommen, der nach dem TKG einer weitgehenden Haftung unterworfen ist - unabhängig davon, ob er die Rechtsverletzung selbst begangen hat und unabhängig davon, ob er überhaupt von den Vorgängen wusste (Stichwort Minderjährige und Mitbewohner).</p>
<p>Der Vorwurf lautet in der Regel auf das öffentliche Anbieten von Musik- und Filmwerken über Peer-to-peer-Netzwerke / Tauschbörsen (= Filesharing) über eMule, BearShare, BitTorrent, Azureus und vielen anderen.</p>
<h2>Die Suche hat ein Ende</h2>
<p>Viele Betroffene melden sich bei uns erst nach tagelanger Recherche und vielen schlaflosen Nächten. Sofern Sie noch nicht stundenlang recherchiert haben - sparen Sie sich die Zeit. Im Internet sind viele Meinungen zu finden, erst recht aber Halbwahrheiten und Laienwissen. Fest steht Folgendes: </p>
<ul>
<li>Die Abmahnungen sind in der Regel nicht rechtswidrig oder missbräuchlich - nach Auffassung der Gerichte rechtfertigt eine Vielzahl von Rechtsverstößen auch eine Vielzahl von Abmahnungen.</li>
<li>Es spielt keine Rolle, ob der abgemahnte Anschlussinhaber von den Rechtsverstößen wusste. Er haftet selbst dann, wenn diese von Personen begangen wurden, mit denen er seinen Anschluss teilt.</li>
<li>Nahezu jeder Rechtsverstoß hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschlussinhaber zur Folge, der nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann - insofern ist die entsprechende Forderung berechtigt.</li>
<li>Gleiches gilt für die Erstattung der Abmahnkosten (= Anwaltskosten): Diese hängen mit dem Unterlassungsanspruch zusammen und sind ebenfalls von der Kenntnis des Anschlussinhabers unabhängig.</li>
<li>ABER: Schadensersatzansprüche setzen ein schuldhaftes Handeln voraus. Dies ist bei Unkenntnis von den Rechtsverstößen äußerst fraglich.</li>
</ul>
<h2>Das richtige Verhalten im Notfall</h2>
<p>Vorstehendes gibt einen Überblick über die grundsätzliche Lage. Allerdings existieren zahllose Argumente gegen eine Haftung, die Grundlage einer erfolgreichen Auseinandersetzung mit den abmahnenden Unternehmen und der Zurückweisung der geltend gemachten Zahlungsforderungen sein können. Dies lässt sich allerdings nicht pauschal sagen, sondern erfordert die Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts.</p>
<p>Unter Berücksichtigung der Rechtslage und zur Wahrung einer optimalen Rechtsposition ist im Falle einer Abmahnung in den meisten Fällen Folgendes zu beachten bzw. zu veranlassen:</p>
<ul>
<li>Beachten Sie die unbedingt die gesetzten Fristen. Diese lassen sich notfalls mit anwaltlicher Hilfe verlängern (vor Fristablauf!).</li>
<li>Vorsorglich sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden - sofern dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt, ist damit keinerlei Schuldanerkenntnis verbunden. Sie erreichen damit aber eine deutliche Reduzierung des Gegenstandswerts und damit des Kostenrisikos.</li>
<li>Sie sollten NIEMALS die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben - z.B. ist die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Anwaltskosten keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung.</li>
<li>Verhandeln Sie nicht mit der Gegenseite, wenn Sie nicht vorhaben, die geforderten Beträge zu bezahlen.</li>
</ul>
<h2>Fazit</h2>
<p>Die vorstehenden Regeln gelten für viele, aber nicht für alle Fälle. Die Ausführungen können daher eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Sollten Sie eine solche in Erwägung ziehen, können Sie sich gerne unverbindlich an uns wenden (Telefon / E-Mail etc.), um die Modalitäten und Kosten zu klären. Wir werden in Tauschbörsen-Fällen meistens gegen ein verträgliches Pauschalhonorar außergerichtlich tätig.</p>
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		<title>BGH: Irreführende Preisangaben in Preissuchmaschinen</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 15:33:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[alle Angaben ohne Gewähr]]></category>

		<category><![CDATA[irreführende Preisangabe]]></category>

		<category><![CDATA[Preissuchmaschine]]></category>

		<category><![CDATA[Preisvergleich]]></category>

		<category><![CDATA[Preisvergleichsportal]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Erkenntnis ist nicht neu, aber jetzt höchstrichterlich entschieden: Die von einem Online-Händler in einer Preissuchmaschine hinterlegten Preise und sonstigen Angaben - z.B. zu Versandkosten - müssen den tatsächlich verlangten Preisen im Online-Shop des Händlers entsprechen. Darauf ist insbesondere bei Preiserhöhungen zu achten, da diese dazu führen können, dass die Preissuchmaschine einen niedrigeren Preis ausgibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Erkenntnis ist nicht neu, aber jetzt höchstrichterlich entschieden: Die von einem Online-Händler in einer Preissuchmaschine hinterlegten Preise und sonstigen Angaben - z.B. zu Versandkosten - müssen den tatsächlich verlangten Preisen im Online-Shop des Händlers entsprechen. Darauf ist insbesondere bei Preiserhöhungen zu achten, da diese dazu führen können, dass die Preissuchmaschine einen niedrigeren Preis ausgibt als er im Shop verlangt wird.<span id="more-312"></span>Der Bundesgerichshof hatte darüber zu befinden, ob die Preisangabe in der Preissuchmaschine deshalb irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn zunächst der Preis im Online-Shop erhöht und dieser danach an die Suchmaschine gemeldet wird. In seiner Entscheidung vom 11.03.2010 (I ZR 123/08) hat das Gericht dies nun bejaht. Der Nutzer eines Preisvergleichsportals im Internet erwarte größtmögliche Aktualität und gehe daher davon aus, dass die in den Suchergebnissen dargestellten Waren zu dem angegebenen Preisen erworben werden können. Darüber hinaus sei der Preis einer Ware bei Vergleichsportalen das entscheidende Kritierum, nach dem der Nutzer die Entscheidung treffe, einen bestimmten Online-Shop zu besuchen. Stelle sich dort heraus, dass die Ware zu dem angegebenen Preis nicht verfügbar ist, würde er irregeführt.</p>
<p>Der gebräuchliche Hinweis &#8220;Alle Angaben ohne Gewähr!&#8221; ändert hieran nichts. Dieser hat lediglich zur Folge, dass der Verkäufer die Ware nach vertragsrechtlichen Grundsätzen nicht zum niedrigeren Preis verkaufen muss, wenn er das nicht will. Dieser Umstand hat allerdings keine Bedeutung für die Tatsache, dass der Nutzer durch die fehlerhafte Preisangabe einer Fehlvorstellung erlegen ist, die ursächlich zu einem Aufruf des Online-Shops des Händlers geführt hat. Ferner hilft es dem Händler nicht, wenn er den Irrtum noch rechtzeitig vor der Bestellung - in der Regel im Rahmen der Warenpräsentation - aufklärt. Die sogenannte Lockvogelwirkung der fehlerhaften Preisangabe hat sich zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits verwirklicht, da sich der Nutzer mit dem Warenangebot des Händlers befasst, was er ansonsten unter Umständen nicht getan hätte.</p>
<p>Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Preiserhöhungen zuerst die Preisangaben in der Preissuchmaschine und danach die im Shop zu ändern. Bei Preisreduzierungen muss selbstverständlich umgekehrt verfahren werden. Als Faustformel kann gelten, dass bei Preisänderungen auf der Preisvergleichsseite niemals der niedrigere Preis stehen darf.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> BGH, Urteil vom 11.03.2010 - I ZR 123/08 (vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 56/2010 vom 12.03.2010)</p>
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		<title>Kopplungsverbot von Gewinnspielen und Warenerwerb europarechtswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 16:25:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kopplung Gewinnspiel Preissausschreiben Warenerwerb]]></category>

		<category><![CDATA[Kündigung Unterlassungsvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach geltendem deutschem Recht ist die Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren gem. § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig. Der EuGH hat nunmehr in einem Urteil vom 14.01.2010 (Rs. C-304-08) festgestellt, dass die Vorschrift mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005 (2005/29/EG) nicht zu vereinbaren und daher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach geltendem deutschem Recht ist die Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren gem. § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig. Der EuGH hat nunmehr in einem Urteil vom 14.01.2010 (Rs. C-304-08) festgestellt, dass die Vorschrift mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005 (2005/29/EG) nicht zu vereinbaren und daher weit auszulegen ist.<span id="more-307"></span>In § 4 Nr. 6 UWG heißt es, dass unlauter handelt, wer</p>
<blockquote><p><em>&#8220;die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Damit war es bislang weitgehend unmöglich, Gewinnspiele oder Preisausschreiben an den Warenerwerb zu koppeln, ohne eine alternative Teilnahmemöglichkeit anzubieten. Die Schaffung solcher Alternativen beeinträchtigt dabei den gewollten Werbeeffekt und verursacht sogenannte Entkoppelungskosten.</p>
<p>Der EuGH hat nunmehr festgestellt, dass nur die in der Schwarzen Liste im Anhang zu der vorgenannten Richtlinie bzw. dem UWG ohne weiteres, also ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbswidrig sind. Diese Liste sei als abschließend anzusehen, weshalb andere Tatbestände stets das Vorliegen besonderer Umstände erfordern, die die Wettbewerbswidrigkeit eines Verhaltens begründen. Das per se-Verbot des § 4 Nr. 6 UWG entspricht dem nicht, weshalb in die Vorschrift weitere Voraussetzungen hineininterpretiert werden müssen. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn der ausgelobte Preis oder der versprochene Gewinn derart attraktiv sind, dass die angesprochene Zielgruppe geneigt ist, die Ware alleine wegen der Gewinnmöglichkeit zu erwerben, ohne ihre Entscheidung von der Preiswürdigkeit und Qualität zu überprüfen.</p>
<p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Unternehmen, die in der Vergangenheit bereits eine Unterlassungserklärung auf der Grundlage des § 4 Nr. 6 abgegeben haben, den dadurch geschlossenen Unterlassungsvertrag u.U. aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 S. 1 BGB kündigen können. Diese Kündigung ist zwingend, wenn künftig Kopplungsangebote unterbreitet werden sollen, da der Verstoß gegen den bestehenden Vertrag in jedem Fall hohe Vertragsstrafen zur Folge hat.</p>
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		<title>OLG Hamm: Angabe von Auslandsversandkosten erforderlich</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Feb 2010 09:29:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>

		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Auslandsversandkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Fernabsatz]]></category>

		<category><![CDATA[Preisangabenverordnung]]></category>

		<category><![CDATA[Versandkosten Ausland]]></category>

		<category><![CDATA[Versandkostenangabe]]></category>

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		<description><![CDATA[Es hat sich längst herumgesprochen, dass der Warenabsatz über das Internet (Internet-Shops, eBay etc.) bzw. im Fernabsatz eine Unmenge von Informationspflichten mit sich bringt - dazu gehört auch die Angabe etwaiger Versandkosten. Oft wird dabei allerdings übersehen, dass dies auch beim Versand in das Ausland gilt, wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 12.03.2009 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es hat sich längst herumgesprochen, dass der Warenabsatz über das Internet (Internet-Shops, eBay etc.) bzw. im Fernabsatz eine Unmenge von Informationspflichten mit sich bringt - dazu gehört auch die Angabe etwaiger Versandkosten. Oft wird dabei allerdings übersehen, dass dies auch beim Versand in das Ausland gilt, wie das OLG Hamm in seinem Urteil vom 12.03.2009 (4 U 225/08) festgestellt hat.<span id="more-310"></span>Wer also sein Liefergebiet nicht beschränkt, muss grundsätzlich für jeden Lieferort auf der Welt Versandkosten angeben, um nicht gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) zu verstoßen. Da dies kaum praktikabel ist, empfiehlt es sich, im Rahmen der Bestellung eine Auswahlmöglichkeit anzubieten und diese sinnvoll zu beschränken. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Versandkostenangaben im Rahmen des Online-Katalogs bzw. des Bestellvorgangs zutreffende Informationen zu den Versandkosten in jedes der möglichen Zielländer enthalten.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2009 - 4 U 225/08</p>
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		<title>Abmahngefahr: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. - &#8220;Zweigstelle Hamm-Bellendorf&#8221;</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Jun 2009 11:16:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Markus Wekwerth</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Achtung Abmahngefahr !]]></category>

		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>

		<category><![CDATA[Wettbewerbszentrale]]></category>

		<category><![CDATA[Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs - Zweigstelle Hamm-Bellendorf]]></category>

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		<description><![CDATA[Uns sind in letzter Zeit einige Fälle bekannt geworden, in denen eine &#8220;Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. - Zweigstelle Hamm-Bellendorf&#8221; Abmahnungen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage ausspricht und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Auslagen von rund € 200 auffordert. Beanstandet werden überwiegend bagatellartige Verstöße gegen Informationspflichten wie z.B. die Auferlegung der Rücksendekosten im Rahmen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Uns sind in letzter Zeit einige Fälle bekannt geworden, in denen eine &#8220;Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. - Zweigstelle Hamm-Bellendorf&#8221; Abmahnungen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage ausspricht und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Erstattung von Auslagen von rund € 200 auffordert. Beanstandet werden überwiegend bagatellartige Verstöße gegen Informationspflichten wie z.B. die Auferlegung der Rücksendekosten im Rahmen der Widerrufsbelehrung.</p>
<p>Nach Auskunft der Wettbewerbszentrale unterhält diese keine Zweigstelle in Hamm, sodass davon auszugehen ist, dass es sich um eine missbräuchliche Abmahntätigkeit handelt, weil eine entsprechende Befugnis fehlt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass auf die Abgabe der zunächst geforderten Unterlassungserklärung großzügig verzichtet wird, wenn die Kosten fristgerecht erstattet werden. Dies belegt hinreichend, worum es in Wahrheit geht - jedenfalls nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs.</p>
<p>Betroffenen ist zu raten, auf die Forderungen nicht einzugehen, also weder die Unterlassungserklärung abzugeben noch die Kosten zu erstatten. Um künftige Abmahnungen von Berechtigten zu vermeiden, sollte die Beanstandung jedoch zum Anlass genommen werden, dass eigene Angebot zu überprüfen.</p>
<p><strong>Achtung:</strong> Vorstehende Ausführungen können eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Im Zweifel sollte daher immer ein spezialisierter Rechtsanwalt (z.B. ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) eingeschaltet werden, um die Berechtigung der Abmahnung zu überprüfen.</p>
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