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	<title>Rechtsanwalt Dr. Markus Wekwerth, Stuttgart - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Filesharing, Internetrecht, Domainrecht</title>
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	<description>Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Internetrecht, Domainrecht, Filesharing</description>
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		<title>Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2011 23:43:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein Geschäftsbedingungen (AGB)]]></category>
		<category><![CDATA[elektronischer Geschäftsverkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Fernabsatzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hybrid-Landing-Page]]></category>
		<category><![CDATA[Informationspflichten Fernabsatz]]></category>
		<category><![CDATA[sprechender Link]]></category>
		<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung eBay]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute hat wieder der freundliche Compliance-Mitarbeiter von eBay in der Sache mit den Hybrid-Landing-Pages angerufen (wir haben berichtet). Er teilt mit, dass man zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen habe und jetzt alles ordnungsgemäß ist. Die Widerrufsbelehrungen, AGB und sonstigen rechtliche Informationen der Händler seien jetzt entsprechend den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen zugänglich. Er irrt. Die &#8211; live am<a href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/update-ebay-aendert-hybrid-landing-pages-ein-bisschen/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute hat wieder der freundliche Compliance-Mitarbeiter von eBay in der Sache mit den Hybrid-Landing-Pages angerufen (<a title="eBay erweist Händlern einen Bärendienst: verkürzte Produktdarstellungen verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht" href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/abmahnung-ebay-erweist-haendlern-einen-baerendienst-verkuerzte-produktdarstellungen-verstossen-gegen-verbraucherschutzrecht/" target="_blank">wir haben berichtet</a>). Er teilt mit, dass man zwischenzeitlich eine Änderung vorgenommen habe und jetzt alles ordnungsgemäß ist. Die Widerrufsbelehrungen, AGB und sonstigen rechtliche Informationen der Händler seien jetzt entsprechend den verbraucherschutzrechtlichen Anforderungen zugänglich. Er irrt.<span id="more-1035"></span></p>
<p>Die &#8211; live am Bildschirm demonstrierte &#8211; Änderung sieht so aus, dass  zwar nicht der Sofort-Kaufen-Button entfernt, aber der nach den  (verkürzten) Produktsdetails eingeblendete Link jetzt mit dem Text <em>&#8220;Beschreibung / rechtliche Informationen aufrufen&#8221;</em> versehen ist. Zuvor lautete der Text lediglich <em>&#8220;Beschreibung aufrufen&#8221;</em>.</p>
<p>Seit dem <a title="BGH, Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03 - Einbeziehung von AGB im Fernabsatz / elektronischen Geschäftsverkehr" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ea1a16bd598a5122460d4085af92c313" target="_blank">Urteil des BGH vom 14.06.2006</a> (I ZR 75/03) ist zumindest klar, dass die AGB im Fernabsatz bzw. elektronischen Geschäftsverkehr auch über sogenannte <em>&#8220;sprechende Links&#8221;</em> eingebunden werden können. Dem Internetnutzer sei nämlich die Technik der Verlinkung geläufig, sodass eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vorliege, wenn der Link an prominenter Stelle angeboten wird. Im Grunde gilt das auch für die Belehrung über das Widerrufsrecht, wenngleich der BGH hier höhere Anforderungen an die Transparenz gegeben sieht. Ein Link ist dabei <em>&#8220;sprechend&#8221;</em>, wenn sich dessen Text unzweideutig entnehmen lässt, welche Information sich dahinter verbirgt.</p>
<p>Was eBay mit den Hybrid-Landing-Pages macht, hat dem vorher nicht entsprochen und tut es auch jetzt nicht. Der Link-Text <em>&#8220;Beschreibung / rechtliche Informationen aufrufen&#8221;</em> lässt nämlich gerade nicht vermuten, dass sich dahinter die AGB und eine Widerrufsbelehrung verbergen. Dafür ist der Begriff <em>&#8220;rechtliche Informationen&#8221;</em>, der alles Mögliche bedeuten kann, viel zu ungenau. Von einer klaren, verständlichen und erkennbaren Einbeziehung kann folglich keine Rede sein. Mindestens erforderlich wären folgende Links: <em>&#8220;Allgemeine Geschäftsbedingungen und Impressum des Verkäufers&#8221;</em> und <em>&#8220;Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht&#8221;</em>. Dann spricht der Link zum Verkäufer.</p>
<p>Es bleibt damit dabei, dass über die Hybrid-Landing-Pages bei eBay eine Bestellung durch Verbraucher möglich ist, ohne dass diesen die AGB und die Widerrufsbelehrung in der nach dem geltenden Recht erforderlichen Form zugänglich gemacht werden. Dies birgt die stark erhöhte Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, von der quasi jeder gewerbliche Händler betroffen ist.</p>
<p>Die Hybrid-Landing-Page sieht nach der Überarbeitung wie folgt aus (zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken):</p>
<p><a href="http://www.wekwerth.de/news/wp-content/uploads/2011/12/HLP-ebay.png" target="_blank"><img class="aligncenter size-medium wp-image-1038" title="Hybrid-Landing-Page bei eBay" src="http://www.wekwerth.de/news/wp-content/uploads/2011/12/HLP-ebay-300x270.png" border="1" alt="Hybrid-Landing-Page bei eBay" width="300" height="270" align="center" /></a></p>
<p>Es handelt sich um ein zufälliges Beispiel. Die Ansicht kann nahezu für jedes Produkt eines jeden Händlers generiert werden.</p>
<p>Auf die von mir geäußerten Bedenken hat der eBay-Mitarbeiter bekundet, eBay verfüge über gewichtige Rechtsspezialisten (wie er das gemeint hat weiß ich leider nicht genau), auf deren fachkundiges Urteil man sich unbedingt verlassen könne. Na dann &#8211; hoffentlich erinnern die sich noch daran, wenn es Ärger gibt.</p>
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		<item>
		<title>Telefonat mit dem Markenamt &#8211; Gott ist Richter beim Bundespatentgericht</title>
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		<pubDate>Sun, 11 Dec 2011 23:44:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundespatentgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsches Patent- und Markenamt]]></category>
		<category><![CDATA[DPMA]]></category>
		<category><![CDATA[Marke Ficken]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzhindernis Sittenwidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückweisung Markenanmeldung]]></category>

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		<description><![CDATA[FICKEN ist zwischenzeitlich (05.12.2011) als Marke für Getränke u.a. eingetragen. Dem ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) vorausgegangen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenanmeldung für &#8220;unmoralisch&#8221; und deshalb für sittenwidrig gehalten hat (und noch immer hält). Trotz positiver Entscheidung des BPatG vom 03.08.2011 (wir haben berichtet) wurde die Marke vom DPMA<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/telefonat-mit-dem-markenamt-gott-ist-richter-beim-bundespatentgericht/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>FICKEN ist zwischenzeitlich (05.12.2011) als Marke für Getränke u.a. eingetragen. Dem ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) vorausgegangen, weil das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Markenanmeldung für &#8220;unmoralisch&#8221; und deshalb für sittenwidrig gehalten hat (und noch immer hält). Trotz positiver Entscheidung des BPatG vom 03.08.2011 (<a title="BPatG: FICKEN ist gesellschaftsfähig – Marke für Bekleidung und Getränke nicht sittenwidrig" href="http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/bpatg-ficken-ist-gesellschaftsfaehig-marke-fuer-bekleidung-und-getraenke-nicht-sittenwidrig/" target="_blank">wir haben berichtet</a>) wurde die Marke vom DPMA zunächst nicht eingetragen, weshalb ich Ende November zum Äußersten geschritten bin und beim DPMA angerufen habe. Am Telefon war die Erstprüferin der Markenanmeldung&#8230;<span id="more-1022"></span></p>
<p>RA: <em>&#8220;Guten Tag Frau &#8230; Ich rufe in der Markensache mit dem Aktenzeichen &#8230; an.&#8221;</em></p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Wie heißt die Marke?&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;FICKEN&#8221;</em></p>
<p>DPMA <em>&#8220;Oh Gott&#8230;&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;Was hat Gott damit zu tun?&#8221;</em></p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Ich weiß nicht.&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;Gott ist Richter beim Bundespatentgericht und er hält FICKEN für in Ordnung.&#8221;<br />
</em>(Anm. des Verfassers: als Marke für Bekleidung und Getränke, nicht als Tätigkeit)</p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Ich weiß. Wir sehen das aber anders.&#8221;</em></p>
<p>RA: <em>&#8220;Ich weiß.&#8221;</em></p>
<p>DPMA: <em>&#8220;Wir werden die Marke unter Zurückstellung aller Bedenken eintragen.&#8221;</em></p>
<p><em>RA: &#8220;Ich weiß. Vielen Dank.&#8221;<br />
</em></p>
<p>Das DPMA ist und bleibt eine moralische Instanz, obwohl ihm diese Rolle nicht zukommt. Die Marke wurde gleichwohl ein paar Tage später eingetragen, wofür wir uns auf diesem Weg bedanken.</p>
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		<item>
		<title>Wortmarke oder Bildmarke &#8211; Die Qual der Wahl bei der Markenanmeldung</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 23:58:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt]]></category>
		<category><![CDATA[Hörmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Markenanmeldung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenform]]></category>
		<category><![CDATA[Positionsmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzumfang Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Wort-/Bildmarke]]></category>
		<category><![CDATA[Wortmarke]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer eine Marke anmelden will, steht vor der Wahl, welche Markenform er wählen soll. Neben einigen Exoten (z.B. Hörmarke, Positionsmarke etc.) stehen hierfür vor allem die Wortmarke und die Bildmarke bzw. die Wort-/Bildmarke zur Verfügung. Kaum ein Laie weiß jedoch, dass er mit seiner Wahl bereits bei der Anmeldung entscheidende Weichen stellt, die sich später<a href="http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/wortmarke-oder-bildmarke-die-qual-der-wahl-bei-der-markenanmeldung/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer eine Marke anmelden will, steht vor der Wahl, welche Markenform er wählen soll. Neben einigen Exoten (z.B. Hörmarke, Positionsmarke etc.) stehen hierfür vor allem die Wortmarke und die Bildmarke bzw. die Wort-/Bildmarke zur Verfügung. Kaum ein Laie weiß jedoch, dass er mit seiner Wahl bereits bei der Anmeldung entscheidende Weichen stellt, die sich später ggf. negativ auswirken können. Nicht selten ist nämlich im Streitfall festzustellen, dass die eingetragene Marke nicht den erhofften Schutzumfang hat.<span id="more-351"></span><strong></strong></p>
<p><strong>Unterscheidung Wortmarke / Bildmarke</strong></p>
<p>Marke ist nicht gleich Marke. Die Entscheidung für die richtige Markenform ist bereits bei der Anmeldung einer Marke entscheidend für den späteren Schutzumfang, weshalb hierauf einige Sorgfalt verwendet und ggf. ein <a title="Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz" href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/der-fachanwalt-fur-gewerblichen-rechtsschutz-ein-mann-fur-alle-faelle">Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</a> hinzugezogen werden sollte.</p>
<p>Wie der Name schon sagt ist Gegenstand einer Wortmarke ein Wort. Es geht hierbei ausschließlich um einen bestimmten Begriff, der im Zusammenhang mit bestimmten Waren und/oder Dienstleistungen geschützt werden soll. Im Gegensatz dazu ist Gegenstand einer Bildmarke ausschließlich eine graphische Gestaltung, unabhängig davon, ob die Graphik letztlich doch mehr oder weniger aus einem Wort besteht. Hierüber täuscht die Bezeichnung der Bildmarke als Wort-/Bildmarke hinweg. Die Begrifflichkeit sagt nur aus, dass ein Zeichen als Bild geschützt ist, aber ein Wort enthalten kann.</p>
<p><strong>Die richtige Taktik<br />
</strong></p>
<p>Die Unterscheidung hat ganz erhebliche Bedeutung im Falle einer (vermeintlichen) Markenverletzung. Zwar wird auch die Bildmarke oft von seinem Wortbestandteil geprägt, wenn dieser aussprechbar und unterscheidungskräftig ist. Berücksichtigung findet bei dieser Bewertung aber auch der (sonstige) Bildbestandteil. Wenn es dem Markenanmelder vor allem um ein Wort geht, dass er lediglich mit einer Graphik &#8220;garniert&#8221; hat, ist die Wortmarke die bessere Wahl. Im Falle der Verletzung der Marke durch die Verwendung des Begriffs ist die Durchsetzung des Markenrechts definitiv einfacher, wenn dieses in einer Wortmarke besteht und der Verletzer den geschützten Begriff verwendet.</p>
<p>Die Anmeldung einer Bildmarke kommt demgegenüber in Betracht, wenn ein (wortloses) Logo geschützt werden soll oder der enthaltene Wortbestandteil als solcher nicht schutzfähig ist. In letzterem Fall ist aber zu bedenken, dass eine Markenverletzung dann auch nicht auf den Wortbestandteil gestützt werden kann, sondern die Marke von den Bildbestandteilen abhängig ist, die den Schutzumfang alleine bestimmen. Der Eintragung kommt im Hinblick auf den Wortbestandteil allenfalls eine Abschreckungswirkung zu. Eine Bildmarke, die ausschließlich aus einem schutzunfähigen Wort besteht, ist dabei ebenfalls schutzunfähig, wenngleich die Markenämter solche Anmeldungen zuweilen durchwinken (vor allem das europäische Markenamt in Alicante &#8211; HABM). Es empfiehlt sich in diesem Fall die Aufnahme irgendeines Bildbestandteils, um nicht die Zurückweisung der Markenanmeldung zu riskieren.</p>
<p><strong>Zusammenfassung</strong></p>
<p>Im Ergebnis ist der Wortmarke nach Möglichkeit der Vorzug zu geben, wenn ein Logo maßgeblich von dem enthaltenen Begriff geprägt wird und dieser unterscheidungskräftig, also zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen verschiedener Unternehmen geeignet ist. Gegebenenfalls bietet sich auf die parallele Anmeldung von Wort- und Bildmarke an. Das ist eine Frage des Einzelfalls.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>eBay-Rechtsprechung driftet ins Lächerliche ab: 195 E-Mails in weniger als einer Sekunde</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/internetauktionen-ebay/ebay-rechtsprechung-driftet-ins-laecherliche-ab-widerrufsfrist-bei-ebay-14-tage-oder-1-monat/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 23:04:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Übersendung Widerrufsbelehrung Textform]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsschluss eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsbelehrung eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Widerrufsfrist eBay]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem hat das LG Dormund in einem Eilverfahren entschieden (wir haben berichtet), dass die Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten auch bei unverzüglicher Übersendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende einen Monat beträgt, obwohl der Gesetzgeber mit den neugestalteten Regelungen in §§ 355 Abs. 2 BGB den gewerblichen Verkäufern bei eBay bewusst entsprechende Erleichterung verschafft hat. Die zugrunde liegende<a href="http://www.wekwerth.de/news/internetauktionen-ebay/ebay-rechtsprechung-driftet-ins-laecherliche-ab-widerrufsfrist-bei-ebay-14-tage-oder-1-monat/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vor kurzem hat das LG Dormund in einem Eilverfahren entschieden (<a title="LG Dortmund: Widerrufsfrist bei eBay regelmäßig 1 Monat" href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/lg-dortmund-widerrufsfrist-bei-ebay-regelmaessig-1-monat/" target="_blank">wir haben berichtet</a>), dass die Widerrufsfrist bei eBay-Angeboten auch bei unverzüglicher Übersendung der Widerrufsbelehrung nach Auktionsende einen Monat beträgt, obwohl der Gesetzgeber mit den neugestalteten Regelungen in §§ 355 Abs. 2 BGB den gewerblichen Verkäufern bei eBay bewusst entsprechende Erleichterung verschafft hat. Die zugrunde liegende Argumentation ist für Laien nicht und für Juristen nur bei extrem genauer Betrachtung nachvollziehbar. Richtig ist sie deshalb noch lange nicht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.<span id="more-524"></span></p>
<p>Der Entscheidung liegt die Ansicht zugrunde, dass zwischen der Abgabe des Gebots, dass sich später als Höchstgebot erweist, ein Zeitraum liegen kann, der zu lange ist, als dass die dem Käufer unverzüglich nach Auktionsende in Textform übersendete Widerrufsbelehrung noch unverzüglich nach Vertragsschluss überlassen wurde. Unterstellt man dies als richtig, liegen die Voraussetzungen für die von § 355 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Ausnahme von der Belehrung vor oder bei Vertragsschluss nicht vor, sodass die Widerrufsfrist 1 Monat beträgt.</p>
<p>Konsequenz dieser Annahme ist, dass während der laufenden Auktion jedem Höchstbietenden &#8211; und das können schon einmal mehrere Dutzend sein &#8211; sofort nach der Abgabe seines Gebots eine Widerrufsbelehrung übersendet werden müsste &#8211; und zwar auch dann, wenn er später wieder überboten wird.</p>
<p>Es scheint also ein zeitliches Auseinanderfallen von Abgabe des Höchstgebots und Angebotsende zu existieren, dass von wenigen Sekunden bis zu mehreren Tagen reichen kann. Begründen lässt sich dies bei oberflächlicher Betrachtung u.a. mit der Entscheidung des BGH vom 03.11.2004 (VIII ZR 375/03) in der ausgeführt wird, dass die für einen Vertragsschluss bei eBay-Angeboten (Auktion &#8211; nicht Sofort-Kaufen) erforderlichen Willenserklärungen beider Seiten in der Einstellung des Angebots (Verkäufer) und der Abgabe des Höchstgebots (Käufer) liegen. Der reine Zeitablauf des Angebots führe lediglich dazu, dass der Höchstbietende feststeht. Dieser rein tatsächliche Umstand habe jedoch keine Bedeutung für den Vertragsschluss.</p>
<p>Das ist sicherlich richtig, aber ungenau. In der Tat liegen die maßgeblichen Erklärungen beider Seiten zeitlich vor dem Zeitpunkt des Auktionsendes. Das bedeutet allerdings nicht, dass diese Vertragserklärungen bereits zum Zeitpunkt der Abgabe wirksam werden, was jedoch Voraussetzung für die Ansicht des LG Dortmund wäre. Der Verkäufer gibt mit der Einstellung seines Angebots die Erklärung ab, dass er den angebotenen Gegenstand nach dem Ablauf der vorgesehenen Laufzeit an den Höchstbietenden verkaufen (genauer: gegen Zahlung übereignen) will, der Käufer erklärt mit der Abgabe seines Gebots, dass er den Gegenstand für den Fall kaufen will, dass er zum Angebotsende immer noch Höchstbietender ist. Bei natürlicher Betrachtung &#8211; und allein diese ist entscheidend &#8211; gehen beide Seiten jedoch nicht davon aus, schon während der laufenden Angebotsphase einen Vertrag geschlossen zu haben. Mindestens eine der Erklärungen ist nämlich nicht aufschiebend, sondern auflösend bedingt. Andernfalls würde nämlich während der Laufzeit des Angebots eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, die bei Abgabe eines neuen Höchstgebots wieder hinfällig wären. Das entspricht ganz offensichtlich nicht dem Willen und den Vorstellungen der Beteiligten.</p>
<p>Bei der (völlig falschen) Annahme einer auflösenden Bedingung müsste also jedem Höchstbietenden sofort nach der Abgabe seines Angebots eine Widerrufsbelehrung übersendet werden, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Abgesehen davon, dass dies bei eBay technisch nicht realisierbar ist, würde dadurch auch ein heilloses Chaos verursacht. Jeder, der zwischenzeitlich ein Höchstgebot abgegeben hat &#8211; und sei es nur für ein paar Sekunden &#8211; würde nämlich eine E-Mail erhalten, in der ihm der Vertragsschluss bestätigt und eine Widerrufsbelehrung erteilt wird. Am Ende glauben alle, die einmal Höchstbietende waren, einen Vertrag zu unterschiedlichen Preisen geschlossen zu haben. Es muss also jeweils eine zweite E-Mail übersendet werden. In dieser wird dem jetzt überbotenen Bieter mitgeteilt, dass der (ggf. nur wenige Sekunden vorher) abgeschlossene Vertrag hinfällig ist und sich die erteilte Widerrufsbelehrung damit erübrigt. Bleibt zu hoffen, dass die E-Mails auch in der richtigen Reihenfolge beim Empfänger eingehen. Dass das kaum Sinn macht und auch den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht, liegt auf der Hand.</p>
<p>Man kann Vorstehendes noch auf die Spitze treiben. eBay arbeitet nämlich mit einem automatischen Bietsystem, das <a title="eBay - Erhöhungsschritte beim automatischen Bietsystem" href="http://pages.ebay.de/help/buy/bid-increments.html" target="_blank">bestimmte Erhöhungsschritte </a>vorsieht. Von € 1,00 bis € 49,99 sind das z.B. € 0,50. Wenn sich also zwei Bieter ausgehend von einem Startpreis von € 1,00 auf € 50,00 hochbieten, jeder aber nur ein Angebot abgibt (z.B. Bieter A € 49,50 und Bieter B € 50,00), werden in weniger als einer Sekunde 98 neue Höchstgebote generiert (A € 1,50, B € 2,00, A € 2,50 &#8230;. B € 49,00, A € 49,50, B € 50,00) und damit 98 Verträge geschlossen, von denen sich 97 aufgrund der auflösenden Bedingung sofort wieder erledigt haben. B ist am Ende (Zeitablauf) Höchstbietender und hat die Ware zu einem Preis von € 50,00 erworben. Unterdessen haben sowohl A als auch B jeweils 49 E-Mails mit Glückwünschen und einer Widerrufsbelehrung und weitere 49 (A) bzw. 48 (B) E-Mails mit der  Mitteilung erhalten, dass sich der Vertrag doch wieder erledigt hat. Insgesamt also 195 E-Mails an zwei Bieter &#8211; wohlbemerkt innerhalb weniger Sekunden.</p>
<p>Genau das fordert das LG Dortmund in der Konsequenz. Das Ergebnis als absurd zu bezeichnen, wäre noch sehr vorsichtig ausgedrückt.</p>
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		<item>
		<title>eBay erweist Händlern einen Bärendienst: verkürzte Produktdarstellungen verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 22:47:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetauktionen / eBay]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung eBay Widerufsbelehrung]]></category>
		<category><![CDATA[eBay Widerrufsrecht]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://www.wekwerth.de/news/?p=966</guid>
		<description><![CDATA[Die Lage bei eBay hatte sich eigentlich stabilisiert und die Zahl der Abmahnungen ist spürbar zurückgegangen. Offensichtlich hat sich herumgesprochen, dass und wie bei eBay richtig über das Widerrufsrecht zu belehren ist und wie die sonstigen Informationspflichten zu erfüllen sind. Der Schein trügt allerdings: sogenannte Hybrid-Landing-Pages verstoßen möglicherweise gegen geltendes Verbraucherschutzrecht und sind damit wettbewerbswidrig.<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/abmahnung-ebay-erweist-haendlern-einen-baerendienst-verkuerzte-produktdarstellungen-verstossen-gegen-verbraucherschutzrecht/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Lage bei eBay hatte sich eigentlich stabilisiert und die Zahl der Abmahnungen ist spürbar zurückgegangen. Offensichtlich hat sich herumgesprochen, dass und wie bei eBay richtig über das Widerrufsrecht zu belehren ist und wie die sonstigen Informationspflichten zu erfüllen sind. Der Schein trügt allerdings: sogenannte Hybrid-Landing-Pages verstoßen möglicherweise gegen geltendes Verbraucherschutzrecht und sind damit wettbewerbswidrig. Eine erste Abmahnung zu diesem Thema liegt uns vor.<span id="more-966"></span></p>
<p>eBay hat einmal mehr an der Stellschraube gedreht und den Einkauf auf seiner Plattform komfortabler gestaltet. Leider zu komfortabel. Auf sogenannten Hybrid-Landing-Pages werden verschiedene Produkte einer bestimmten Kategorie dargestellt. Beim ersten der eingeblendeten Angebote findet sich eine verkürzte Produktbeschreibung mit der Möglichkeit, zum &#8220;normalen&#8221; Angebot weiterzuklichen. So weit so schlecht. Im  Rahmen dieser komprimierten Darstellung wird nämlich auch ein Sofort-Kaufen-Button eingeblendet, der den sofortigen Erwerb der angebotenen Ware ohne Umweg über die ausführliche Beschreibung mit Impressum und Widerrufsbelehrung ermöglicht. Diese Informationen finden sich nur dort und werden im Falle des abgekürzten Bestellvorgangs an keiner Stelle mehr gegeben, obwohl der Händler nach geltendem Recht zwingend entsprechenden Informationspflichten unterliegt. Eine Steilvorlage für die massenhafte Aussendung von Abmahnungen.</p>
<p><em>&#8220;Hybrid&#8221; </em>heißen diese Suchergebnisseiten wahrscheinlich, weil neben dem Preisvergleich auch eine unmittelbare Kaufmöglichkeit eröffnet wird &#8211; oder weil man dort nicht nur verkaufen, sondern sich gleich auch eine kostenpflichtige Abmahnung einfangen kann. Das Tückische daran ist, dass quasi niemand von den Landing-Pages weiß und diese auch nicht über die internen Such- und Darstellungsmöglichkeiten erreichbar sind. Zu ihnen gelangt man nur von außen über die einschlägigen Preissuchmaschinen und Preisvergleichsseiten &#8211; und das auch nur in bestimmten Konstellationen, was wir zum Schutz der eigenen Mandanten und auch anderer eBay-Händler hier nicht näher erläutern wollen. Die problematische Produktdarstellung lässt sich nämlich für jedes beliebige Produkt generieren, wenn man weiß, wie es geht.</p>
<p>Der eBay-Händler hat auch keinerlei Einfluss auf die verkürzte Darstellung seiner Produkte, da diese nicht von individuellen Einstellungen abhängt. Einzige Möglichkeit zur Umgehung des Problems wäre nach derzeitigem Stand, keine Sofort-Kaufen-Option anzubieten. Die meisten professionellen Händler können es dann aber gleich lassen.</p>
<p>Wir haben eBay im Auftrag der betroffenen Mandantin angeschrieben, das Problem erläutert und (mit Nachdruck) um unverzügliches Handeln gebeten. Eine Reaktion haben wir nicht erwartet. Aber man erlebt ja manches Mal Gutes, weshalb wir angenehm überrascht waren, als sich taatsächlich jemand aus der eBay-Rechtsabteilung telefonisch gemeldet und mitgeteilt hat, dass man das Problem erkannt habe und mit Hochdruck an einer Lösung arbeite. Man wolle sich in Kürze wieder melden. Wir warten das ab und werden weiter berichten.</p>
<p><strong>Update vom 12.12.2011:</strong> Einen Beispiel-Screenshot der Hybrid-Landing-Page (nach der von eBay vorgenommenen Änderung) finden Sie in dem Artikel <a title="Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)" href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/update-ebay-aendert-hybrid-landing-pages-ein-bisschen/">Update: eBay ändert Hybrid-Landing-Pages (ein bisschen)</a> vom 12.12.2011.</p>
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		<title>PayPal und die Kontosperrung: Unterlassungsklage in Deutschland</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 21:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung PayPal]]></category>
		<category><![CDATA[eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb]]></category>
		<category><![CDATA[PayPal Guthaben eingefroren]]></category>
		<category><![CDATA[PayPal Kontoschließung]]></category>
		<category><![CDATA[PayPal Kontosperrung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Verfügungsbeschränkung]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellung Luxemburg]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich als Händler mit PayPal einlässt, kann etwas erleben &#8211; vor allem dann, wenn er sich auf PayPal als primären Dienstleister für den Internet-Zahlungsverkehr verlässt. Wie bei vielen anderen PayPal-Kunden wurde das Konto unseres Mandanten von heute auf morgen mit einer Beschränkung belegt bzw. eingefroren und jede Verfügung über das Guthaben unmöglich gemacht. Mit<a href="http://www.wekwerth.de/news/allgemein/paypal-kontosperrung-unterlassungsklage-in-deutschland/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer sich als Händler mit PayPal einlässt, kann etwas erleben &#8211; vor allem dann, wenn er sich auf PayPal als primären Dienstleister für den Internet-Zahlungsverkehr verlässt. Wie bei vielen anderen PayPal-Kunden wurde das Konto unseres Mandanten von heute auf morgen mit einer Beschränkung belegt bzw. eingefroren und jede Verfügung über das Guthaben unmöglich gemacht. Mit einer in Deutschland angestrengten Klage konnte das Guthaben wieder befreit werden &#8211; (leider) ohne dass eine Entscheidung ergangen ist. Diese hat PayPal nicht ungeschickt verhindert.<br />
<span id="more-993"></span></p>
<p>Es beginnt in der Regel mit der folgenden, völlig nichtssagenden Nachricht von PayPal:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Damit die Sicherheit im PayPal-Netzwerk gewährleistet ist, führen wir häufig Kontenprüfungen hinsichtlich potenzieller Risiken durch. Nach der Überprüfung  Ihres Kontos haben wir uns entschieden, es aufgrund von Sicherheitsproblemen zu schließen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Ist ja nett, könnte man denken. Es wird alles getan, um den Kunden vor Missbrauch zu schützen. Eine sofortige Rückfrage bei PayPal hat dann ergeben, dass man mit Hochdruck an der Beseitigung des Problems arbeite. Eine nähere Erläuterung gab es freilich nicht. Tagelang war nur noch der Empfang von Zahlungen und die Rückzahlung an Kunden möglich, aber keine Verfügung über das Guthaben. Der offiziell eingelegte Widerspruch wurde mit ähnlich nebulösen Ausführungen zurückgewiesen &#8211; die angeblichen Sicherheitsrisiken würden nach wie vor bestehen, eine Verfügung über das Guthaben sei frühestens in 180 Tagen wieder möglich (vielleicht). Das ist fast ein halbes Jahr und für manchen Händler, der auf sein PayPal-Konto angewiesen ist, der finanzielle Ruin.</p>
<p>Schließlich wurde offenbar, dass es nicht um den Schutz des Kunden, sondern um den Schutz von PayPal geht. Unser Mandant sollte zur Lösung des Problems sämtliche Geschäftsunterlagen wie BWAs, Steuerunterlagen, Rechnungen von Lieferanten etc. vorlegen, detaillierte Angaben zu den vertriebenen Produkten und den Kunden machen sowie umfassende Versandnachweise liefern. Ferner sei eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Creditreform-Stelle zur Klärung des Problems erforderlich. Was das alles mit der Geschäftsbeziehung zu einer Bank zu tun hat, ist ebenso fraglich wie der Zweck der Übung insgesamt. Klar ist nur, dass PayPal auf diese Weise Risiken aus seinem Käuferschutzprogramm zu Lasten der Händler absichert. Wenn ein Händler aus Sicht von PayPal zu viele Käuferbeschwerden zu verzeichnen hat, aus denen Rückzahlungsverpflichtungen für PayPal resultieren können, wird kurzerhand das Konto gesperrt &#8211; ohne Rücksprache und ohne jeden Klärungsversuch. Hier waren es nicht einmal 10 Beschwerden bei mehreren hundert Transaktionen, von denen sich die meisten zerschlagen haben, weil es lediglich zu kurzfristigen Lieferverzögerungen kam. Die Verfügungsbeschränkung wurde gleichwohl aufrecht erhalten. Dabei kann man sich zu recht fragen, was den Händler als Bankkunden die sonstigen Produkte (Käuferschutzprogramm) seiner Bank angehen und warum er das damit verbundene Risiko tragen soll.</p>
<p>Der Mandant war über den Vorgang nicht nur erbost, sondern von diesem auch massiv wirtschaftlich gefährdet. Auf dem PayPal-Konto befand sich ein Guthaben im hohen 5-stelligen Bereich, das er dringend zum Warenerwerb und damit zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes benötigt hätte. Aus diesen Gründen war er fest entschlossen, PayPal zu verklagen.</p>
<p>Gesagt, getan. Zu klären ist allerdings vorab, wo und auf welcher Grundlage dies geschehen kann. Naheliegend ist dabei eine Klage auf Auszahlung des eingefrorenen Guthabens in Gestalt einer Leistungsklage. Problematisch hieran ist, dass PayPal seinen Sitz in Luxemburg hat und die Klage daher auch dort angestrengt werden muss. Das kann dauern (definitiv länger als 180 Tage) und kosten (definitiv mehr als ein Verfahren in Deutschland). Wir haben uns schließlich entschieden, PayPal in Deutschland auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und haben damit offensichtlich einen Nerv getroffen. Grundlage war ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 I (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb), 1004 BGB. Die Betriebsbezogenheit des Eingriffs kann man meines Erachtens vertreten.</p>
<p>Auf die Abmahnung mit einwöchiger Frist und der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist noch nichts geschehen. Da könnte ja jeder kommen. Auch auf die unmittelbar nach Fristablauf beim Landgericht Stuttgart eingereichte und kurzfristig in Luxemburg zugestelle Klage wurde zunächst hartnäckig erwidert. Parallel kam es jedoch zu einer ersten Überraschung: völlig unerwartet teilte PayPal nach &#8220;nur&#8221; 90 Tagen mit, dass die Sicherheitsprobleme beseitigt seien und über das Guthaben wieder verfügt werden könne. Natürlich habe das alles mit der Klage nichts zu tun. Aha.</p>
<p>Jedenfalls hat das Landgericht Stuttgart alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, wobei man sich in einer solchen Konstellation fragen kann, was der (trotzdem noch bestehende) Unterlassungsanspruch nach Freigabe des Guthabens und Kündigung des Kontos noch bringt. Es ging also um Kosten und die Erkenntnis, was das Gericht zu der nicht ganz risikofreien Klage sagt. Die Ausführungen des Gerichts waren leider enttäuschend allgemein gehalten. Irgendwie sei das nicht in Ordnung, irgendwie auch unser Mandant zur Mitwirkung verpflichtet gewesen (?). Irgendwie mache das alles nach der Aufhebung der Verfügungsbeschränkung auch keinen Sinn mehr.</p>
<p>Der Mandant war zu diesem Zeitpunkt noch entschlossen, die Sache auf die Spitze zu treiben und es auf ein Urteil ankommen zu lassen. PayPal war allerdings bemüht, auch das kleinste Risiko auszuschließen und es unter keinen Umständen zu einem Urteil kommen zu lassen. Jedenfalls ist es kaum anders zu erklären, dass ohne weiteres angeboten wurde, im Falle der Erledigung des Verfahrens sämtliche (!) Kosten zu erstatten. Äußerst schwierig in dieser Situation, dem Mandanten noch zu einer Fortsetzung zu raten. So kam es also zu einem Vergleich, der die Erledigung der Sache bei Kostentragung durch PayPal vorsah. Der ohne Kostenfestsetzungverfahren bezifferte Betrag wurde auch umgehend überwiesen.</p>
<p>Im Ergebnis also alles erreicht und nach wie vor alles unklar. Aber PayPal weiß jetzt, dass man sich mit einem derart fragwürdigen Verhalten nicht  in Luxemburg verstecken kann. Und wir wissen jetzt, dass PayPal ein deutsches Unterlassungsurteil fürchtet wie nichts sonst. Warum nur?</p>
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		<title>BGH: Markenverletzung durch Verwendung fremder Bildmarke trotz Bezug zur angebotenen Dienstleistung &#8211; Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 22:37:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anständige Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe]]></category>
		<category><![CDATA[Aufmerksamkeitswert]]></category>
		<category><![CDATA[Benutzung fremder Marken]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmungsangabe]]></category>
		<category><![CDATA[Herkunftsfunktion der Marke]]></category>
		<category><![CDATA[markenmäßige Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Markenverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Rufausbeutung]]></category>
		<category><![CDATA[sittenwidrige Markenbenutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Volkswagen]]></category>
		<category><![CDATA[VW]]></category>
		<category><![CDATA[Werbefunktion der Marke]]></category>
		<category><![CDATA[Wertschätzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Benutzung einer fremden Bildmarke im Rahmen einer Werbung für Dienstleistungen (hier: Kfz-Inspektionsarbeiten) kann die Werbefunktion der Marke verletzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und gegen die guten Sitten verstoßen, sodass die Schrankenregelung des § 23 MarkenG (beschreibende Benutzung fremder Marken) nicht greift &#8211; BGH, Urteil vom 14.04.2011 (I ZR 33/10) &#8211; Große<a href="http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/bgh-markenverletzung-durch-verwendung-fremder-bildmarke-trotz-bezug-zur-angebotene-dienstleistung-beeintraechtigung-der-werbefunktion-der-marke/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Benutzung einer fremden Bildmarke im Rahmen einer Werbung für Dienstleistungen (hier: Kfz-Inspektionsarbeiten) kann die Werbefunktion der Marke verletzen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und gegen die guten Sitten verstoßen, sodass die Schrankenregelung des § 23 MarkenG (beschreibende Benutzung fremder Marken) nicht greift &#8211; BGH, Urteil vom 14.04.2011 (I ZR 33/10) &#8211; <em>Große Inspektion für alle</em>.<span id="more-987"></span></p>
<p>Die Beklagte des entschiedenen Verfahrens ist Betreiberin von mehreren hundert markenunabhängigen Autoreparaturwerkstätten. Sie hat im Jahr 2007 im Rahmen eines Werbeprospekts für die Inspektion von VW-Fahrzeugen unter Verwendung des VW-Logos und der Ankündigung <em>&#8220;Große Inspektion für alle&#8221;</em> geworben. Die Klägerin sieht hierdurch ihr Markenrecht an dem Logo verletzt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die Markenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bejaht. Zwar werde nicht die Herkunftsfunktion der Marke verletzt, da es diesbezüglich aufgrund der Umstände nicht zu Verwechslungen kommen könne. Beeinträchtigt sei aber die Werbefunktion der Marke. Die so festgestellte Zeichenkollision sei auch nicht durch § 23 Nr. 3 MarkenG gedeckt, weil die Beklagte den besonderen Aufmerksamkeitswert der Klagemarke unnötigerweise ausnutze. Diese Ansicht hat der BGH in seinem Urteil bestätigt.</p>
<p>Das Gericht führt aus, dass eine Markenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL) immer dann zu bejahen sei, wenn ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen benutzt wird und dies markenmäßig erfolgt, das Zeichen  also wie eine Marke zum Einsatz kommt. Dies sei zu bejahen, wenn die der Marke innewohnenden Funktionen beeinträchtigt werden, wozu primär die Herkunfts-, aber auch die Qualitäts-, Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion zu rechnen sind. Vorliegend sei die Werbefunktion betroffen. Die Beklagte habe die Klagemarke nicht nur beschreibend als Bestimmungsangabe für ihre Dienstleistungen benutzt, sondern darüber hinaus auch Werbezwecke verfolgt. Der Aufmerksamkeitswert liege nämlich deutlich höher, wenn statt mit einem Wortzeichen (hier z.B. <em>&#8220;VW&#8221; </em>oder <em>&#8220;Volkswagen&#8221;</em>) mit dem zugehörigen Bildzeichen geworben wird.</p>
<p>Die Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG komme in der Folge nicht zur Anwendung. Zwar sei die Benutzung einer Marke der Klägerin notwendig gewesen, um die angesprochenen Verkehrskreise darüber zu informieren, dass die angebotene Dienstleistung für VW-Fahrzeuge bestimmt sind. Damit sei aber noch nicht gesagt, ob die Markennutzung auch lauter war, also nicht den guten Sitten bzw. den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe zuwiderläuft. Dies sei nur der Fall, wenn sich die Markennutzung im Rahmen des für die Leistungsbestimmung erforderlichen halte, ohne dass der Verwender sich in die Sogwirkung der Marke begebe und deren guten Ruf für eigene (Werbe-) Zwecke ausnutze.</p>
<p>So liegt der Fall nach Auffassung der Gerichte hier. Die Verwendung der Bildmarke der Klägerin (VW-Symbol) nutze deren Wertschätzung in unlauterer Weise aus. Es sei der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, anstatt der Wort-/Bildmarke die Wortmarke <em>&#8220;VW&#8221; </em>oder <em>&#8220;Volkswagen&#8221;</em> zu verwenden, um auf ihr Leistungsangebot hinzuweisen. Die Ausnutzung des darüber hinausgehenden Aufmerksamkeitswerts sei hierfür nicht erforderlich gewesen.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> BGH, Urteil vom 14.04.2011 (I ZR 33/10) &#8211; GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Markenverletzung bei firmenmäßigen Gebrauch eines Zeichens (Unternehmensbezeichnung bzw. Firma)</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/bgh-zur-markenverletzung-bei-firmenmaessigen-gebrauch-eines-zeichens-unternehmensbezeichnung/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 21:20:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12.05.2011 (I ZR 20/10) mit der interessanten Frage befasst, ob eine Marke dadurch verletzt werden kann, dass ein anderes Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Bezeichnung als Firma, also als Unternehmensbezeichnung führt. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke &#8220;Schaumstoff Lübke&#8221; sowie einer gleichlautenden Wort-/Bildmarke. Beide Marken haben eine<a href="http://www.wekwerth.de/news/markenrecht/bgh-zur-markenverletzung-bei-firmenmaessigen-gebrauch-eines-zeichens-unternehmensbezeichnung/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12.05.2011 (I ZR 20/10) mit der interessanten Frage befasst, ob eine Marke dadurch verletzt werden kann, dass ein anderes Unternehmen eine gleiche oder ähnliche Bezeichnung als Firma, also als Unternehmensbezeichnung führt.<span id="more-975"></span></p>
<p style="text-align: left;">Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke <em>&#8220;Schaumstoff Lübke&#8221;</em> sowie einer gleichlautenden Wort-/Bildmarke. Beide Marken haben eine Priorität von Juli 2004 und sind eingetragen u.a. für Polsterfüllstoffe, Möbel mit Schaumstoffbestandteilen, Polstermöbel und Bezugsstoffe für Möbel.</p>
<p style="text-align: left;">Die Beklagte wurde 2006 als GmbH gegründet und unter der Firma <em>&#8220;Dieter Lübke Schaumdesign GmbH&#8221;</em> in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Geschäftstätigkeit ist der Vertrieb von Möbeln und Wohnaccessoires. Die Klägerin sieht ihre Marken durch die Firma der Beklagten verletzt.</p>
<p style="text-align: left;">Das Berufungsgericht sei nach dem BGH zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Markenrechte als Herkunftszeichen für Waren und Dienstleistungen eine rein firmenmäßige Verwendung (= Name eines Unternehmens) des angegriffenen Zeichens nicht verbieten kann. Ein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens stelle nämlich keine rechtsverletzende Benutzung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Es fehle sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch der des BGH an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens für eine Ware oder Dienstleistung mit dem Ziel, diese von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheidbar zu machen.</p>
<p style="text-align: left;">Anders sei dies z.B. dann, wenn der firmenmäßige Gebrauch des Zeichens die Funktion der Marke beeinträchtigen kann, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens &#8211; etwa durch die Anbringung auf Waren oder der Verwendung in der Werbung &#8211; der Eindruck entstehen kann, dass eine Verbindung zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Markeninhaber unter seinem Zeichen vertreibt. Eine in diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung war jedoch vom Klageantrag nicht umfasst.</p>
<p style="text-align: left;">Die Sache wurde aufgrund von Verfahrensfehlern des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.</p>
<p style="text-align: left;"><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> BGH, Urteil vom 12.05.2011 (I ZR 20/10) &#8211; <em>Schaumstoff Lübke</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Eröffnungsangebote mit Preisgegenüberstellung ohne Befristung unzulässig</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 20:42:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einführungspreis]]></category>
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		<category><![CDATA[Verkaufsförderungsmaßnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Weltneuheit]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Spielarten bei der Werbung mit herausgestellen Preisen sind mannigfaltig. Die Palette reicht von Eröffnungsangeboten über Jubiläumspreise bis hin zu Schluss- und Räumungsverkaufsaktionen. Wie der BGH mit Urteil vom 17.03.2011 (I ZR 81/09) festgestellt hat, gelten für Eröffnungsangebote im Hinblick auf das Gebot der Preistransparenz andere Anforderungen an die Preistransparenz als bei Räumungsverkäufen, weil sich<a href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/bgh-eroeffnungsangebote-mit-preisgegenueberstellung-ohne-befristung-unzulaessig/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Spielarten bei der Werbung mit herausgestellen Preisen sind mannigfaltig. Die Palette reicht von Eröffnungsangeboten über Jubiläumspreise bis hin zu Schluss- und Räumungsverkaufsaktionen. Wie der BGH mit Urteil vom 17.03.2011 (I ZR 81/09) festgestellt hat, gelten für Eröffnungsangebote im Hinblick auf das Gebot der Preistransparenz andere Anforderungen an die Preistransparenz als bei Räumungsverkäufen, weil sich bei letzteren die Bedingungen der Inanspruchnahme und die (ungenannte) Befristung aus den Umständen erschließen lasse.<span id="more-968"></span></p>
<p>Im entschiedenen Fall hat der Unternehmer Orienttepiche als &#8220;Eröffnungsangebot&#8221;zu einem besonders herausgestellen Preis  (Einführungspreis) beworben, dem ein durchgestrichener höherer Preis gegenübergestellt war. Zur Erläuterung fand sich in dem Werbeprospekt nur der Hinweis, dass es sich bei der Teppichkollektion um eine Weltneuheut handle, zu deren Einführung der Beklagte als Hersteller hohe Rabatte geben könne.</p>
<p>Dem Beklagten wurde von allen Vorinstanzen &#8211; in z.T. unterschiedlichem Umfang &#8211; untersagt, derartige Eröffnungspreise ohne Erläuterung der Modalitäten des Inkrafttretens des höheren Originalpreises zu bewerben.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH handelte es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)  bzgl. derer die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Preisnachlasses klar und eindeutig anzugeben sind. Zwar bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, Verkaufsförderungsmaßnahmen zeitlich zu begrenzen, sondern nur, auf eine tatsächlich bestehende Befristung hinzuweisen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass unbefristete Räumungsverkäufe naturgemäß durch die Erschöpfung der Warenvorräte zeitlich begrenzt sind. Bei Eröffnungs- oder Einführungsangeboten sei dies jedoch zumindest dann anders, wen dem tatsächlich verlangten Preis ein höherer Preis zu Vergleichszwecken gegenübergestellt wird.</p>
<p>Problematisch sei an der Gegenüberstellung bereits, dass nicht klar sei, was es mit dem höheren Preis auf sich hat. Jedenfalls um den vormals verlangten Preis kann es sich bei einem Eröffnungsangebot naturgemäß nicht handeln. Somit komme nur noch der Originalpreis in Betracht, der später einmal verlangt werden soll (nach Ende der Verkaufsförderungsmaßnahme). Mangels Befristung verstoße dies jedoch gegen das Transparanzgebot und sei auch irreführend, weil dem Verbraucher eine für den Kaufentschluss wesentliche Information vorenthalten werde. Das Verhalten des Beklagten berge die Gefahr der Angabe von &#8220;Mondpreisen&#8221; als Referenzpreise, die u.U. nie (auch später nicht) verlangt werden, um über die Preiswürdigkeit des Angebots zu täuschen.</p>
<p><strong>Quelle/Fundstelle:</strong> BGH, Urteil vom 17.03.2011 (I ZR 81/09) &#8211; <em>Original Kanchipur</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Stuttgart / LG Hamburg: Rechtsichere Einbindung von AGB und Widerrufsbelehrung auf dem Amazon-Marketplace nicht möglich</title>
		<link>http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/lg-stuttgart-lg-hamburg-rechtsichere-einbindung-von-agb-und-widerrufsbelehrung-auf-dem-amazon-marketplace-nicht-moeglich/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 21:54:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Markus Wekwerth</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Achtung Abmahngefahr !]]></category>
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		<category><![CDATA[Einstweilige Verfügung]]></category>
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		<description><![CDATA[Wer bei Amazon direkt kauft, erlebt ein Musterbeispiel für die Erfüllung von fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. AGB und Widerrufsbelehrung sind zutreffend formuliert, an der passenden Stelle eingebunden und werden überdies nach dem Kauf per E-Mail in Textform übersendet. Perfekt. Wer sich als Verkäufer auf dem Amazon-Marketplace betätigt, kann sich dagegen warm anziehen: nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte<a href="http://www.wekwerth.de/news/wettbewerbsrecht/lg-stuttgart-lg-hamburg-rechtsichere-einbindung-von-agb-und-widerrufsbelehrung-auf-dem-amazon-marketplace-nicht-moeglich/">Continue Reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer bei Amazon direkt kauft, erlebt ein Musterbeispiel für die Erfüllung von fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. AGB und Widerrufsbelehrung sind zutreffend formuliert, an der passenden Stelle eingebunden und werden überdies nach dem Kauf per E-Mail in Textform übersendet. Perfekt. Wer sich als Verkäufer auf dem Amazon-Marketplace betätigt, kann sich dagegen warm anziehen: nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte Stuttgart und Hamburg ist dort ein rechtssicherer Handel quasi ausgeschlossen.<span id="more-962"></span></p>
<p>Uns liegen zwei einstweilige Verfügungen der Gerichte mit gleichem Inhalt vor. Die Gerichte sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Erfüllung der einschlägigen Informationspflichten sowie die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem Amazon-Marketplace nach derzeitigem Stand nicht möglich sind. So kommt es, dass sich zwei Mitbewerber gegenseitig außer Gefecht setzen.</p>
<p>Das Problem ist zum einen den spezifischen Besonderheiten des Handels auf Amazon geschuldet. Zum anderen scheint Amazon kein echtes Interesse zu haben, den Marketplace-Händlern die Erfüllung von unverzichtbaren Informationspflichten, insbesondere der Erteilung einer Widerrufsbelehrung, zu ermöglichen. Die Besonderheit bei Amazon liegt darin, dass Produktbeschreibungen allgemeinverbindlich sind, also für alle Händler gelten, die dieselben Produkte verkaufen. Überdies kann jeder dieser Händler auf den Inhalt Einfluss nehmen, was für jeden Einzelnen ein unkalkulierbares Risiko darstellt. In technischer Hinsicht existiert definitiv keine hinreichende Möglichkeit für Händler, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies hat zur Folge, dass sich derzeit die Abmahnungen wegen Verstößen gegen Belehrungs- und Informationspflichten häufen.</p>
<p>Was sich von den eBay-Händlern bequem in die Produktbeschreibung verorten lässt, ist also bei Amazon nicht möglich. Dort finden sich in der Produktbeschreibung zwar Links mit den Bezeichnungen <em>&#8220;Datenschutzerklärung von &#8230;&#8221;</em>, <em>&#8220;Versandbedingungen von &#8230;&#8221;</em> und <em>&#8220;Umtausch- und Rücknahme bei &#8230;&#8221;</em> &#8211; und das noch nicht einmal in der eigentlichen Produktbeschreibung, sondern lediglich am Ende der Seite nach diversen Informationen, die mit dem Produkt selbst oder dessen Verkauf nichts zu tun haben (Tags, Rezensionen, ähnliche Artikel, Forenbeiträge usw.). Auch wenn diese Links zu den vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Informationen führen und diese im Grunde richtig sind, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen trotzdem in mehrfacher Hinsicht nicht: zum einen lassen die Beschreibungen schon nicht erkennen, dass sich dahinter Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eine Widerrufsbelehrung verbirgt. Zum anderen sind die Links am Seitenende derart gut versteckt, dass sie faktisch nicht aufgefunden werden können. Die Möglichkeit, erforderliche Informationen im Rahmen der Verkäuferinformationen vorzuhalten, ist damit trügerisch. Diese müssen nämlich nicht nur vorhanden, sondern auch klar und erkennbar zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p>Nicht besser wird es bei der Fortsetzung der Bestellung über den Warenkorb oder das 1-Click-Verfahren. Auf den Bestellablauf hat der Marketplace-Händler nämlich keinerlei Einfluss mehr. Amazon selbst stellt bis zum Abschluss der Bestellung auch keine Verlinkung auf die Informationen des Händlers mehr zur Verfügung und bezieht auf der letzten Seite lediglich allgemein die eigenen AGB bzw. die im Verhältnis zum Marketplace-Händler geltenden Teilnahmebedingungen zur Verfügung. Dort findet sich alles Mögliche, nur nicht das, worauf es ankommt: zwischen den Vertragspartnern geltende Bedingungen und für den Käufer bestimmte Pflichtinformationen.</p>
<p>Im Ergebnis gibt es derzeit keine Möglichkeit, die gesetzlichen Anforderungen beim Abschluss von Fernabsatzverträgen über den Amazon-Marketplace zu erfüllen. Die dramatische Folge kann &#8211; wie in den beiden Verfahren vor dem LG Hamburg und dem LG Stuttgart &#8211; sein, dass der Händlershop ganz aufgegeben werden muss. Das Erstaunliche an beiden Verfahren ist, dass an diesen dieselben Parteien in vertauschten Rollen beteiligt waren und sich jetzt beide von Amazon zurückziehen können. Offensichtlich hat der von einem sehr umtriebigen Kollegen vertretene Erstabmahner nicht an diese zwangsläufige Folge gedacht &#8211; warum auch immer.</p>
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