Schon mal von Rakuten gehört? Nein? Das japanische Unternehmen vereint in Deutschland unter rakuten.de nach eigenen Angaben rund 5.000 Mietshops mit fast 10 Mio. Artikeln und schwingt sich damit zu einem ernstzunehmenden Mitbewerber für eBay & Amazon auf. Die japanische Rakuten Inc. ist so etwas wie Asiens Amazon und hat 2011 einen Mehrheitsanteil an der deutschen E-Commerce-Plattform Tradoria erworben. Das Unternehmen dürfte den in rechtlicher (Amazon) bzw. jeder Hinsicht (eBay) festgefahrenen Platzhirschen im Online-Handel bald den Rang ablaufen. Die Gründe hierfür liegen auf der Hand. (weiterlesen…)
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Mit ‘Informationspflichten’ getaggte Artikel
08. Dezember 2011
eBay erweist Händlern einen Bärendienst: verkürzte Produktdarstellungen verstoßen gegen Verbraucherschutzrecht
Die Lage bei eBay hatte sich eigentlich stabilisiert und die Zahl der Abmahnungen ist spürbar zurückgegangen. Offensichtlich hat sich herumgesprochen, dass und wie bei eBay richtig über das Widerrufsrecht zu belehren ist und wie die sonstigen Informationspflichten zu erfüllen sind. Der Schein trügt allerdings: sogenannte Hybrid-Landing-Pages verstoßen möglicherweise gegen geltendes Verbraucherschutzrecht und sind damit wettbewerbswidrig. Eine erste Abmahnung zu diesem Thema liegt uns vor. (weiterlesen…)
02. Dezember 2011
LG Stuttgart / LG Hamburg: Rechtsichere Einbindung von AGB und Widerrufsbelehrung auf dem Amazon-Marketplace nicht möglich
Wer bei Amazon direkt kauft, erlebt ein Musterbeispiel für die Erfüllung von fernabsatzrechtlichen Informationspflichten. AGB und Widerrufsbelehrung sind zutreffend formuliert, an der passenden Stelle eingebunden und werden überdies nach dem Kauf per E-Mail in Textform übersendet. Perfekt. Wer sich als Verkäufer auf dem Amazon-Marketplace betätigt, kann sich dagegen warm anziehen: nach übereinstimmender Auffassung der Landgerichte Stuttgart und Hamburg ist dort ein rechtssicherer Handel quasi ausgeschlossen. (weiterlesen…)
16. Juli 2007
OLG Hamm: Widerrufsbelehrung auf der “Mich”-Seite nicht ausreichend
Die Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht unter “mich” genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der Käufer nicht auf die Idee kommt, diese Information unter der Rubrik “Angaben zum Verkäufer” / “mich” abzurufen. Dass hierfür nur ein Klick erforderlich wäre, spielt keine Rolle, da der Käufer bereits diesen nicht tätigt. Der Verstoß gegen die gesetzliche Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften ist wettbewerbswidrig. (weiterlesen…) |
Kontakt
Dr. Markus Wekwerth
Kurz Pfitzer Wolf & Partner Rechtsanwälte Königstr. 40 70173 Stuttgart Tel.: 0711 / 410 190 - 30 Kontaktformular Suche im Archiv
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