Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 04.02.2009 (VIII ZR 32/08) darüber zu entscheiden, ob Irrtums- und Änderungsvorbehalte in Produktkatalogen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Wie auch die Vorinstanzen hat das Gericht dies verneint und die von einem Verbraucherschutzverband auf das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) gestützte Klage abgewiesen. (weiterlesen…)
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