Nach geltendem deutschem Recht ist die Kopplung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren gem. § 4 Nr. 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig. Der EuGH hat nunmehr in einem Urteil vom 14.01.2010 (Rs. C-304-08) festgestellt, dass die Vorschrift mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005 (2005/29/EG) nicht zu vereinbaren und daher weit auszulegen ist. (weiterlesen…)
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