Unter Gleichnamigen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dass das bei Streitigkeiten um Domains nicht immer so sein muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit den zwei maßgeblichen Leitentscheidungen shell.de und krupp.de aufgezeigt. Hier wurde im Rahmen einer Interessenabwägung entschieden, dass sich die Inhaber überragend bekannter Marken oder Unternehmensbezeichnungen gegen schnellere und gleichnamige Privatpersonen durchsetzen können. Neu ist die sehr viel weitergehendere Ansicht des OLG Stuttgart, das mit einer interessanten Argumentation sogar auf die überragende Bekanntheit verzichtet, um zum selben Ergebnis zu gelangen. (weiterlesen…)
