Wer sich zu weit aus dem Fenster lehnt, kann auch mal rausfallen – wie das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 11.07.2007 (17 O 243/07) zeigt. Trotz mehrer Versuche des angeblichen Rechtsverletzers (Urheberrechtsverletzung durch Filesharing), den Abmahnenden von seiner (später auch bewiesenen) Unschuld zu überzeugen, hat letzterer seine Forderungen (Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Kostenerstattung) nicht aufgegeben. Mittel der Wahl war der Gegenangriff in Form einer negativen Feststellungsklage des wegen Filesharings Abgemahnten, die er auf voller Linie gewonnen hat. (weiterlesen…)
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