Die Spielarten bei der Werbung mit herausgestellen Preisen sind mannigfaltig. Die Palette reicht von Eröffnungsangeboten über Jubiläumspreise bis hin zu Schluss- und Räumungsverkaufsaktionen. Wie der BGH mit Urteil vom 17.03.2011 (I ZR 81/09) festgestellt hat, gelten für Eröffnungsangebote im Hinblick auf das Gebot der Preistransparenz andere Anforderungen an die Preistransparenz als bei Räumungsverkäufen, weil sich bei letzteren die Bedingungen der Inanspruchnahme und die (ungenannte) Befristung aus den Umständen erschließen lasse. (weiterlesen…)
