Ein Software-Händler muss sich peinlich genau vergewissern, dass die von ihm verkauften OEM-Version einer Standardsoftware keine Fälschung ist.
Bei der Berechnung des vom Software-Hersteller zu beanspruchenden Schadensersatzes ist der Marktwert ungebundener OEM-Versionen heranzuziehen, da der OEM-Markt kein illegaler Vertriebsweg ist.

