Mit ‘Urheberrecht’ getaggte Artikel

17. Dezember 2010

Rechtliche Aspekte des Ambush-Marketings bei Sportgroßveranstaltungen

Ambush-Marketing

In eigener Sache: Nach jahrelanger harter wissenschaftlicher Arbeit liegt nunmehr meine Dissertation vor. Ich danke an dieser Stelle meinem Doktorvater Prof. Dr. Horst-Peter Götting (TU Dresden) für die Betreuung der Arbeit und ihm sowie dem Zweitgutachter Prof. Dr. Gerhard Ring (TU Freiberg) für ihre ausführlichen Gutachten. Das Werk ist über den gut sortierten Buchhandel zu beziehen, z.B. direkt beim Verlag oder über Amazon. Rezensionen jeder Länge – also auch über Twitter – sind jederzeit willkommen.

Rechtliche Aspekte des Ambush-Marketings bei Sportgroßveranstaltungen
erschienen im Eul Verlag (www.eul-verlag.de), 264 Seiten, € 57,00
ISBN 978-3899369885 (weiterlesen…)

21. Mai 2010

LG Stuttgart: Urheberrecht des Bonatz-Enkels muss Bahn-Interessen weichen (Stuttgart21)

Mit dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.05.2010 (17 O 42/10) ist die 1. Instanz eines der bedeutensten Urheberrechtsprozesse der vergangenen Jahre zu Ende gegangen. Geklagt hatte der Enkel von Prof. Paul Bonatz, Herr Peter Dübbers, gegen die Deutsche Bahn wegen des geplanten Abrisses von Teilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs, der von seinem Großvater geplant und im Jahre 1922 errichtet wurde. Nach Ansicht des Klägers verstümmele der geplante Teilabriss der Seitenflügel das Gebäude als Gesamtkunstwerk und verletze damit sein geerbtes Urheberrecht. (weiterlesen…)

08. Januar 2008

LG München: Unzulässiger Handel mit Software-Lizenzen

Der Erwerb “gebrauchter” Software-Lizenzen vom ursprünglichen Lizenzinhaber und die Weiterveräußerung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers.

Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des eingeräumten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschränken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen.

Erlangt der Zweiterwerber die Software nicht vom Ersterwerber, sondern auf anderem Wege, und verbleibt diese beim Ersterwerber, so ist dieser Vorgang nicht vom Erschöpfungsgrundsatz umfasst, da sich die Erschöpfung nur auf das Verbreitungsrecht, nicht jedoch auf das Vervielfältigungsrecht bezieht.

Die Aufspaltung und teilweise Weiterveräußerung von als Einheit durch den Urheber (Software-Hersteller) verkauften Lizenzrechten berücksichtigt dessen Vergütungsinteresse nicht bereits durch die erste Verbreitung umfassend. (weiterlesen…)