Die Frage, ob eine Werbe-E-Mail als Direktwerbung anzusehen ist, beurteilt sich alleine danach, ob ein bestimmter Adressat über seinen elektronischen Briefkasten (Mailbox) angesprochen wird oder nicht.
Das unbemerkte Hinzufügen von Werbung in eine von einem Dritten veranlasste “Produkt-empfehlen”-Mail ist Direktwerbung i.S.d. §7 UWG und stellt als solche eine unzumutbare Belästigung des Empfängers dar. (weiterlesen…)
