Nach wie vor ist festzustellen, dass zahlreiche Online-Händler im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei eBay oder in Online-Shops neben ihrem Namen, der Anschrift und ggf. einer Fax-Nummer auch die Telefon-Nummer nennen und damit eine Abmahnung riskieren. Dabei hat das OLG Frankfurt bereits im Jahre 2004 entschieden, dass dies wettbewerbswidrig und abmahnfähig ist. (weiterlesen…)
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