Nimmt der Unterlassungsgläubiger die von ihm geforderte und vom Schuldner abgegebene Unterlassungserklärung vorbehaltlos an, entfällt in diesem Umfang die Wiederholungsgefahr als Grundlage eines Unterlassungsanspruchs. Dies steht auch der Geltendmachung eines über den Unterlassungsvertrag hinausgehenden Anspruchs aus derselben Verletzungshandlung entgegen.

